Teilzeitarbeitsrichtlinie idF der Teilzeitarbeit-Ausdehnungsrichtlinie

§ 2 Nr 1 der Rahmenvereinbarung:
Richter und AN-BegriffEuGH 1.3.2012, Rs C-393/10– O‘Brien

Es obliegt den Mitgliedstaaten, im nationalen Recht zu bestimmen, ob Richter unter den Begriff „Beschäftigte, die ... einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“ gem § 2 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit fallen. Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn sich das Vertragsverhältnis eines Richters seinem Wesen nach erheblich von demjenigen eines Beschäftigten unterscheidet, der unter den AN-Begriff des nationalen Rechts fällt. Andernfalls wäre der Ausschluss als willkürlich zu betrachten.

Das nationale Recht darf für die Zwecke des Zugangs zum Altersversorgungssystem nicht zwischen Vollzeit- und auf der Basis von Tagesgebühren vergüteten Teilzeitrichtern unterscheiden, sofern nicht objektive Gründe eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.