EuGVVO/Brüssel I-VO
EuGVVO/Brüssel I-VO
Art 18 Abs 2 und Art 21 Nr 2:
Arbeitsrechtliche Klage eines Botschaftsangestellten – keine Immunität des fremden StaatesEuGH 19.7.2012, Rs C-154/11 – Mahamdia
Ein Staat, im vorliegenden Fall eine Botschaft, kann sich bei einem Rechtsstreit über den Arbeitsvertrag eines AN nicht auf seine Staatenimmunität berufen, wenn die vom AN verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Eine vor Entstehen der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung kann nur Gerichtsstände begründen, die zu den in Art 18 und 19 der VO vorgesehenen Gerichtsständen hinzukommen, nicht aber diese ausschließen.