Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

Art 44 Abs 2:
Altersrente – Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem anderen MitgliedstaatEuGH 19.7.2012, Rs C-522/10 – Reichel-Albert

Nach Art 21 AEUV (Freizügigkeit) sind bei der Gewährung einer Altersrente die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten wie inländische anzuerkennen, wenn die AN die nur im Inland ausgeübte berufliche Tätigkeit zur Zeit der Geburt ihrer Kinder vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats begründet hatte.