Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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Erhält der AN auf der Basis eines „freien Dienstvertrags“ „Honorare“, obwohl er kraft der Art und Gestaltung seiner61 Verwendung in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten KollV unterliegt, dann kann bei der Frage, ob er aufgrund dieses KollV noch offene Ansprüche gegen seinen AG auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene und über dem Mindestansatz des KollV liegende „Honorareinkommen“ in Anschlag gebracht werden.
Eine Anrechnung der überkollektivvertraglichen Entlohnung des AN auf den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung verstößt jedoch gegen zwingendes Urlaubsrecht und kommt daher nicht in Betracht. Ebenso wenig kann mangels konkreter Pauschalvereinbarung eine Anrechnung auf Ansprüche des AN auf Überstundenentgelte und ihm zustehende Feiertagsentgelte vorgenommen werden.
Der Zielsetzung einer Verfallsbestimmung, nämlich dem AG möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Auffassung des AN bestehen, wird durch die Geltendmachung der Ansprüche auch schon vor deren (hier im KollV geregelten) Fälligkeit entsprochen. Damit wird eine Zahlungsverpflichtung des AG ausgelöst.
Eine den Verfall hindernde Geltendmachung der Überstundenentlohnung kann durch die Übergabe monatlicher Stundenaufzeichnungen erfolgen, eine zusätzliche Rüge der unrichtigen Abrechnung bzw Auszahlung kann vom AN nicht verlangt werden.
Hält der AN seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt gem § 1155 ABGB zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des AG liegen.
Eine Anfechtungsklage nach § 105 f ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Die Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder einer Klagszurückziehung, und zwar auch dann, wenn der AN ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage erhoben hat.