Angestelltengesetz

§ 36 Abs 2:
Konkurrenzklausel – Entgeltbegriff umfasst ProvisionenOGH 29.5.2012, 9 ObA 159/11i

Bei der Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs 2 AngG ist „vom für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt“ auszugehen, welches wortgleich auch die Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs 1 AngG darstellt. Diese Begriffe sind daher ident zu verstehen und es ist die im Durchschnitt vom AN beim AG bezogene Provision einzubeziehen.

Der OGH bestätigt mit dieser E seine bisher zur Entgeltgrenze des § 36 Abs 2 AngG ergangene Rsp vom OGH 2.4.2009, 8 ObA 16/09z.