Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

§ 2:
Schadenersatzpflicht bei Schädigung des AG durch AN und DritteOGH 26.7.2012, 8 ObA 24/12f

Sind an der Schädigung des AG neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte AN beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des privilegierten AN mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten DN-Anteils haftet der einzelne AN mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein.

Bei besonders hohen Schadensbeträgen hat nach Abwägung der Mäßigungskriterien zur Vermeidung einer Existenzgefährdung des einzelnen haftungsbegünstigten AN eine über62schlagsmäßige Kontrollrechnung stattzufinden, in deren Rahmen auf dessen sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

Klarstellende Rsp des OGH zur Bestimmung der Schadenersatzpflicht bei Schädigung des AG durch Zusammenwirken eines haftungsbegünstigten AN einerseits und eines Dritten andererseits.