BAGS-KollV

§ 5 Abs 2 bis 4, § 10 Abs 3 und 8:
Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Abgeltung von MehrstundenOGH 28.6.2012, 8 ObA 89/11p

Die Regelungen des § 5 Abs 2 bis 4 BAGS-KollV (zur Abgeltung von Mehrstunden) verstoßen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitarbeit, weil Teilzeitbeschäftigte für alle von ihnen über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur kollektivvertraglichen wöchentlichen Regelarbeitszeit geleisteten Mehrstunden zumindest jenes Entgelt erhalten, das auch Vollzeitbeschäftigte für diese Arbeitszeiten erhalten.

Der OGH bestätigt damit seine bereits vorliegende und sich dem EuGH (15.12.1994, Rs 399/92, Helmig; ebenso EuGH 6.12.2007, Rs 300/06, Voß) anschließende Rsp vom OGH 19.12.2005, 8 ObA 11/05, wonach für die Arbeitszeiten, in denen die Teilzeitbeschäftigten ihre Arbeitsleistungen erbringen, diesen auch das gleiche Entgelt zustehen muss, wie den Vollzeitbeschäftigten.