Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Art XVI:
Dienstreise bei Tätigkeit als Bezirksleiterin?OGH 28.6.2012, 8 ObA 10/12x

Für eine Bezirksleiterin, die ihre Tätigkeit nicht in der Zentrale ausübt, sondern in den von ihr zu betreuenden Filialen in dem ihr zugewiesenen Verkaufsbezirk, sind als „Dienstort“ iSd Art XVI.1.b. KollV die Gemeindegebiete jener Gemeinden in ihrem Verkaufsbezirk anzusehen, in denen die AG eine Betriebsstätte unterhält bzw der örtliche Bereich im Umkreis von zwölf Straßenkilometern von diesen Filialen. Dauern die Fahrten zwischen den einzelnen Filialen nicht länger als drei Stunden, gebührt auch kein Anspruch auf Taggeld nach Art XVI.2.B.d KollV.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Anwendung der strittigen Kollektivvertragsbestimmung auf Fälle, in denen der AG – wie bei der vorliegenden Tätigkeit einer Bezirksleiterin – mehrere Betriebsstätten hat.