Arbeitslosenversicherungsgesetz
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, zB Aussage der Partei und Gegendarstellung der Betreuerin und ändert die Partei ihre Darstellung auch während des gesamten Verfahrens nicht, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befra63gungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, gem § 48 ff AVG förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen.
Wird eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung nach Arbeitsantritt von der AN ohne Vorliegen wichtiger Gründe gelöst, hat dies die Sanktion nach § 11 AlVG zur Folge.
Einem Schilehrer, der mit Saisonende seine Tätigkeit aufgegeben und seine Gesellschafterstellung bei der Schischule ruhend gestellt hatte, wurde ein Arbeitslosengeldanspruch mangels Arbeitslosigkeit wegen Fortbestehens der selbständigen Tätigkeit abgelehnt. Das Erk hält fest, dass die Richtigkeit des Bescheides davon abhängt, ob die von der GesBR betriebene Schischule tatsächlich im relevanten Zeitraum vollständig eingestellt wurde. Das (angebliche) Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG für sich reicht nicht hin, um zu begründen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Z 1 nicht beendet worden sei, zumal Ende der Erwerbsfähigkeit und Ende der Pflichtversicherung nicht zwingend zusammenfallen müssen.
§ 12 Abs 3 lit h AlVG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf unselbständige Beschäftigungen und ist auf selbständige Erwerbstätigkeiten auch nicht analog anwendbar. Eine entsprechende Missbrauchsmöglichkeit wie bei Unselbständigen (Wechsel beim selben AG von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges und daneben Arbeitslosengeldbezug) besteht laut diesem Erk im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit im Allgemeinen nicht.
Gem § 24 Abs 2 AlVG ist eine rückwirkende Berichtigung einer fehlerhaften Leistungsbemessung auf fünf Jahre beschränkt, wenn diese auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist. Gleichheitskonform ausgelegt kann mit dieser Bestimmung nur gemeint sein, dass das Versehen der Behörde eine Berichtigung zulasten der Leistungsbezieher auf fünf Jahre beschränkt, dass aber in allen anderen Fällen (Verschulden der Partei am Überbezug, unrichtige Berechnung der Leistung zu Ungunsten der Partei) eine Berichtigung uneingeschränkt zulässig sein soll.
Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Daher ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein.
Gem § 26 Abs 1 Z 1 AlVG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Eine Einschränkung auf „absolut zeitraumdeckende“ Weiterbildungsmaßnahmen auf Grund der Verkürzung der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei auf zwei Monate ist nicht ersichtlich und unbegründet.
Obwohl die Vorschreibung ihres Kontrolltermins außerhalb des Leistungsbezugs rechtswidrig ist und eine Arbeitslose dadurch irrtümlich eine rechtzeitige Antragstellung auf Notstandshilfe unterlassen hat, verbleibt ihr nur ein Amtshaftungsverfahren, um ihren Schaden geltend zu machen. Das Erk hält fest, dass § 46 eine abschließende Regelung ist und § 17 Abs 4 AlVG keinen Rechtsanspruch für Arbeitslose, sondern lediglich eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der regionalen Geschäftsstelle normiert.