Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Art 22 Abs 1 lit c der VO 1408/71 regelt den Anspruch eines Versicherten auf Sachleistungen, der beim zuständigen Träger um Genehmigung ansucht, eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen zu lassen, während Art 22 Abs 1 lit a den Anspruch auf Sachleistungen regelt, die bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich werden. Es ist in jedem Einzelfall der Zweck des Aufenthalts zu ergründen. Hat sich ein Versicherter (nur) zu Behandlungszwecken ins Ausland begeben, liegt somit ein Anwendungsfall der lit c vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Aufenthalt im Krankenhaus auf Grund einer erforderlichen Folgebehandlung wegen eines Behandlungsfehlers oder schicksalhaft bedingt verlängert werden musste. Ein Kostenerstattungsanspruch, gestützt auf Art 22 Abs 1 lit a, kommt nicht in Betracht.