Neuerungen im Verordnungsrecht zum ArbVG

SUSANNEHASLINGER (WIEN)

Gegenstand dieses Artikels ist ein näherer Blick auf die in der Praxis als „ArbVG-Verordnungen“ bekannten Durchführungsverordnungen zum ArbVG. Angesichts der Fülle an Bestimmungen kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden, insb soll das Augenmerk daher auf die jüngsten Änderungen, vor allem in Hinblick auf die dadurch geschaffenen Erleichterungen hinsichtlich der BR-Wahl und der Tätigkeit der Belegschaftsorgane aber auch der überbetrieblichen Interessenvertretungen gelegt werden.

Inhaltlich werden lediglich die Neuerungen hinsichtlich der beiden in der Praxis bedeutendsten Verordnungen, der BR-Wahlordnung (-WO)* und der BR-Geschäftsordnung (-GO),* behandelt.

1
Rechtsgrundlage

§ 161 ArbVG ermächtigt den Bundesminister für soziale Verwaltung zum Erlass näherer Reglungen in bestimmten Bereichen, die ihre Ausformung in sechs Durchführungsverordnungen erfahren haben. Konkret sind dies:

  • die BR-WO,

  • die BR-GO,

  • die BR-Fonds-VO,*

  • die VO über die Entsendung von AN-Vertretern in den Aufsichtsrat,*

  • die Bundeseinigungsamts-GO* und

  • die Schlichtungsstellen-GO.*

Die BR-WO, die BR-GO, die BR-Fonds-VO sowie die VO über die Entsendung von AN-Vertretern in den Aufsichtsrat stammen in ihrer Urfassung aus dem Jahr 1974 und wurden bis dato ein einziges Mal 1993 novelliert. Die beiden anderen Verordnungen stammen jeweils aus 1987 und standen in bis dato unveränderter Form in Geltung. Anpassungsbedarf ergab sich nun in erster Linie durch die zwischenzeitig erfolgten Änderungen im ArbVG sowie durch die sich ändernden Berufs- und Betriebsstrukturen und die Ausbildung moderner Kommunikationsmittel.

Der Zweck der ArbVG-Verordnungen liegt nach den EB zum Verordnungsentwurf zur aktuellen Novellierung darin, „den Betriebsräten sowie den übrigen Funktionären der Arbeitnehmerschaft eine umfassende Handlungsanleitung für ihre Vertretungstätigkeit zur Verfügung zu stellen.* Um diesem Anspruch zu genügen und den AdressatInnen eine „vollständige Darstellung der Rechtslage“ zu bieten, hat sich der Verordnungserlasser entschieden, einzelne Passagen des ArbVG zur Gänze zu wiederholen und diese durch Detailbestimmungen zu ergänzen. Die ArbVG-Verordnungen stellen somit ein nicht unwesentliches Werkzeug zur Wahrnehmung der betrieblichen Interessenvertretungsaufgaben dar.

2
Generelles zu den Änderungen durch die VO BGBl II 2012/142

Die aktuelle Novellierung wurde mit BGBl II 2012/142 umgesetzt und steht seit 1.5.2012 in Geltung. Bei den Neuerungen handelt es sich einerseits um Anpassungen an bereits erfolgte Novellen des ArbVG (vor allem die ArbVG-Novelle 2010*), andererseits um Erleichterungen sowohl bei Errichtung eines BR als auch in der BR-Tätigkeit selbst, ua durch die entsprechende Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel und des im Regierungsprogramm 2008–2013 erklärten ausdrücklichen Ziels einer „Modernisierung der Mitbestimmung“.*

3
Die BR-Wahlordnung 1974 (BR-WO)

Die BR-WO soll nähere Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum (Zentral-)BR (Z)BR und Jugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und WahlzeugInnen regeln (§ 161 Abs 1 Z 1 und 2). Die im Gesetz oft sehr kurz gefassten diesbezüglichen Bestimmungen werden durch Detail„anleitungen“ ebenso wie zahlreiche Fristen und Formulare ergänzt.

Die in der BR-WO vorgenommenen Änderungen sollen sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung einer BR-Wahl erleichtern, ihnen soll hier das Hauptaugenmerk gewidmet werden. Ziel dieses Beitrags ist es jedoch nicht, einen Abriss des Ablaufs und des Zeitplans einer BR-Wahl zu bieten. Dieser hat bereits an anderer Stelle ausführlich Beachtung erfahren.*

3.1
Die erstmalige Errichtung eines BR – Neue Rechte für die überbetrieblichen Interessenvertretungen

Als in der Praxis mitunter schwierig gestaltet sich die erstmalige Errichtung eines BR, da es hierfür jedenfalls einer Hand voll engagierter MitarbeiterInnen im Betrieb bedarf, die sich aktiv um die ersten Schritte zur Abhaltung einer BR-Wahl kümmern und diese auch trotz allfälliger Ressentiments des/der Betriebsinhabers/in (BI) durchsetzen.

Denn nicht selten stößt gerade die erstmalige Gründung eines BR nicht gerade auf Gegenliebe beim/bei der BI. Auch aus diesem Grund wird oftmals bereits im Vorfeld die Unterstützung seitens der überbetrieblichen Interessenvertretung gesucht.

Mit der VO-Novellierung wurde nun § 1 BR-WO ein Abs 5 angefügt, der den zuständigen freiwil75ligen oder gesetzlichen Interessenvertretungen (Gewerkschaft oder AK) das Recht einräumt, jede/n stimmberechtigte/n AN eines Betriebs

  • auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines BR sowie

  • auf das hierbei einzuhaltende Verfahren hinzuweisen.

§ 1 Abs 5 BR-WO verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 39 Abs 4 ArbVG. Dies bedeutet in der Praxis insb, dass den zuständigen freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretungen nunmehr erstmals zu oben genanntem Zweck Zugang zum Betrieb zu gewähren ist, sie jedoch vorab den/die BI bzw deren StellvertreterIn darüber unterrichten müssen und ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs durchzuführen ist.

Die Regelung in der BR-WO begnügt sich mit dem Hinweis, dass die Information der AN hinsichtlich der BR-Wahl „durch geeignete Maßnahmen zu erfolgen hat“, unter Verweis auf die „unterschiedliche Situation einzelner Betriebe und die Vielzahl technischer Möglichkeiten“ wurde explizit auf eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verfahren verzichtet.*

Mit dem Verweis auf „geeignete Mittel“ kann in diesem Zusammenhang nicht der Zutritt zum Betrieb verwehrt werden, vielmehr muss dieser Hinweis iSd mit der Novelle eingeführten Änderungen hinsichtlich der zusätzlichen Verwendung moderner Kommunikationsmittel (siehe Pkt 5) gesehen werden. Völlig offen bleibt, welche Mittel, wie beispielsweise E-Mail-Verteiler, der/die BI der überbetrieblichen Interessenvertretung in diesem Zusammenhang zur Verfügung stellen muss.

3.2
Der Wahlvorstand
3.2.1
Untätiger Wahlvorstand

Die BR-Wahl nimmt in der Vorbereitung ihren Gang durch die Wahl des Wahlvorstandes auf der Betriebs-(Gruppen)versammlung. Was aber tun, wenn der Wahlvorstand zwar ordnungsgemäß gewählt wurde, danach jedoch keine weiteren oder nur ungenügende Schritte setzt, um die BR-Wahl tatsächlich in Gang zu setzen?

Bereits die ArbVG-Novelle 2010 hat in § 55 Abs 5 ArbVG die Möglichkeiten zur Bestellung eines neuen Wahlvorstands bei Untätigkeit des bisherigen Wahlvorstandes erweitert, dies wurde nun auch in § 13 Abs 3 BR-WO umgesetzt. Vor allem in Zeiten schwindenden Bewusstseins hinsichtlich betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungstätigkeit soll eine passive Mehrheit der Belegschaft nicht die Initiative einer Minderheit zur Wahl eines BR verhindern können. Eine derartige Regelung schien nicht zuletzt aufgrund des Ausuferns auf Initiative des/der BI am ArbVG vorbei gebildeter, nicht legitimierter (und damit formell gesehen völlig rechtloser) Vertretungen wie „Vertrauenspersonen“ und „Ombudsleuten“ geboten.

Nach wie vor kann der untätige bzw unzureichend tätige Wahlvorstand nur im Wege einer Betriebs- bzw Gruppenversammlung abberufen werden, doch kann diese nun von jedem/jeder einzelnen AN einberufen werden, ebenso wie von der zuständigen freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Wahlvorstand dann als untätig gilt, wenn er seinen Pflichten nicht innerhalb von acht Wochen nachkommt.

3.2.2
Die BR-Wahl in Montagebetrieben, bei Arbeitskräfteüberlassern und anderen dezentralen Betriebsstrukturen

Ein Problem für den Wahlvorstand stellt in der Praxis immer wieder die „Greifbarkeit“ von längerfristig abwesenden AN dar, vor allem jener AN, die außerhalb des Hauptbetriebes, zB in Montage- und Arbeitskräfteüberlasserbetrieben, beschäftigt sind. Die Schwierigkeiten beginnen oft bereits damit, dass dem Wahlvorstand gar nicht bekannt ist, um welche und wie viele AN es sich hierbei handelt, bzw wo diese tatsächlich eingesetzt sind.

Aus diesem Grund hat das gem § 14 Abs 1 BR-WO vom/von der BI an den Wahlvorstand zu übermittelnde AN-Verzeichnis neben Familien- bzw Nach- und Vornamen, Geburtsdatum und dem Tag des Eintrittes in den Betrieb nun auch Angaben darüber zu enthalten,

  • welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und

  • welche AN dort beschäftigt sind.

Ebenso sind die Wohnadressen jener AN zu übermitteln, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Präsenz- oder Zivildienstes, Krankheit oder eben eines Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Insb die Einbeziehung der letzten Gruppe ermöglicht wiederum ein erleichtertes Vorgehen in Montage-, Überlasser- oder anderweitig dezentral organisierten Betrieben.

3.2.3
Wahlkarte neu

§ 56 Abs 3 ArbVG legt die Möglichkeit der Briefwahl für aus oben genannten Gründen am Wahltag betriebsabwesende AN fest. Die diesbezügliche Erweiterung des WählerInnenverzeichnisses ermöglicht es dem Wahlvorstand, von sich aus Wahlkarten für die betreffenden Personen auszustellen, bzw den wahlwerbenden Gruppen, diese zu beantragen, was davor mangels entsprechender Informationen über die Arbeitsstätten/Einsatzorte und die dort tätigen AN nur teilweise möglich war.

Eine wesentliche Neuerung stellt in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit dar, die Wahlkarte in Form eines verschließbaren Briefumschlags herzustellen, in die lediglich das verschlossene Wahlkuvert eingelegt werden muss (§ 22 Abs 5a BR-WO). In der Praxis stellte sich bisher immer wieder das Problem, dass per Briefwahl abgegebene Stimmen ungültig waren, da lediglich das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel, nicht jedoch auch die Wahlkarte per Post retourniert wurden. Diesem Missverständnis kann nun durch die mit dem Rücksende-Kuvert idente Wahlkarte Abhilfe geschaffen werden.76

4

Die BR-GO regelt gem § 161 Abs 1 Z 3 ArbVG die „Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates.“ Sie legt somit die näheren Spielregeln der BR-Tätigkeit abseits der in der BR-WO geregelten Wahlen fest. Zusätzlich haben die Belegschaftsorgane nach dem ArbVG* die Möglichkeit, in unterschiedlichem Umfang autonome Geschäftsordnungen zu beschließen. Der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist diese Möglichkeit in § 8 BR-GO eingeräumt.

Auch hier würde eine durchgängige Darstellung der VO Rahmen und Ziel des Artikels sprengen, es werden daher vor allem die Neuerungen herausgegriffen:

4.1
Erleichterungen unter dem Schlagwort „Modernisierung“
4.1.1
Einberufung von Betriebsversammlungen

Gem § 1 Abs 4 BR-GO können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen künftig neben der bisher bestehenden Einberufungsform durch Anschlag im Betrieb auch durch sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung einberufen werden. In Betrieben, in denen höchstens zwei BR-Mitglieder zu wählen sind (dh bei bis zu 19 AN) ist dies auch (wie bisher) durch mündliche Durchsage möglich.

Der/die EinberuferIn hat bei Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage für die Verständigung der stimmberechtigten AN zu sorgen. Nähere Bestimmungen dazu enthält die BR-GO nicht, sie verweist lediglich auf die Möglichkeit einer Festlegung in der autonomen GO.

4.1.2
Zulassung von Umlaufbeschlüssen

Mit der ArbVG-Novelle 2010 wurde dem BR die Beschlussfassung im Umlaufweg ermöglicht. Diese kann schriftlich, telefonisch oder durch „andere vergleichbare Formen“ (§ 68 Abs 4 ArbVG; zu denken ist beispielsweise an SMS, Videokonferenz, Skype etc) erfolgen, was jedenfalls eine Arbeitserleichterung, vor allem für dezentral organisierte Betriebe, bringen kann. Die Beschlussfassung im Umlaufweg steht unter dem Vorbehalt, dass keines der BR-Mitglieder dem Verfahren widerspricht.

Nahezu enttäuschend ist in diesem Zusammenhang die „Präzisierung“ der Gesetzesbestimmung durch § 14 Abs 7a BR-GO, der bis auf die Klarstellung, dass ein Widerspruchsrecht gegen das Umlaufverfahren für jeden einzelnen Beschluss zusteht, im Wesentlichen den Inhalt von § 68 Abs 5 ArbVG wiederholt. In Ergänzung zur bereits im ArbVG festgehalten Dokumentationspflicht legt § 14 Abs 7a BR-GO weiters fest, dass die übrigen BR-Mitglieder vom BR-Vorsitzenden über das Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren sind. In welcher Art und Weise und in welchem Umfang (Information über den stattgefunden Diskussionsprozess, Stimmverhalten etc) dies zu erfolgen hat, wird wohl erst von der Rsp zu klären sein.

4.2
Freizeitgewährung und Bildungsfreistellung für BR-Mitglieder

Hervorzuheben ist auch die Neueinführung des § 32 BR-GO,* der die Gewährung der erforderlichen Freizeit zur Erfüllung der Obliegenheiten der Mitglieder des BR gem § 116 ArbVG näher präzisiert.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass insb auch die „Teilnahme an Veranstaltungen zur Wahrung der unmittelbar betroffenen Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes, die von einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer organisiert werden, als Erfüllung von Obliegenheiten im Sinne des § 116 ArbVG“ gilt.

Hiermit übernimmt der Verordnungsgeber einen Teil der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp zur Auslegung von § 116 ArbVG,* nicht aber die scharf kritisierte* Aussage des OGH, wonach ein Freistellungsanspruch nur für solche Gewerkschaftsveranstaltungen bestehen soll, die einzig der individuellen Beratung eines BR oder einer nur einen Betrieb betreffenden Kollektivvertragsregelung oder eines KollV (Betriebs-KollV) dienen. In Ausübung seines Mandats unterliegt der BR nicht zuletzt dem Zusammenarbeitsgebot mit den überbetrieblichen Interessenvertretungen des § 39 ArbVG. Es wäre eine massive Einschränkung seines Mandats, würden Erörterungen mit bzw Forderungen an die Gewerkschaft, die ein derart wesentliches Instrument der Gestaltung der betrieblichen Arbeitsbeziehungen wie den KollV betreffen, nicht unter seine Mandatsausübungsobliegenheiten fallen. Gerade wenn es darum geht, eine für die AN des eigenen Betriebes wichtige Frage auf die Tagesordnung von Kollektivvertragsverhandlungen zu bringen, eine für diese günstige Lohnregelung auf diesem Weg durchzusetzen, erfüllt der BR eine seiner Kernaufgaben.

Indem der Verordnungsgeber nur das „Unmittelbarkeitsgebot“, nicht aber die Beschränkung auf Betriebs-KollV oder vergleichbare Regelungen übernommen hat, distanziert er sich von der insoweit zu restriktiven Rsp des OGH.

Neben der Präzisierung von § 116 ArbVG erfährt auch die Durchführungsbestimmung zur in § 118 ArbVG geregelten Freistellung für Schulungs- und Bil77dungsveranstaltungen im neu gefassten § 33 BR-GO eine Änderung: Es entfällt das Erfordernis der zusammenhängenden, mehrtägigen Dauer, womit zukünftig auch nur wenige Stunden dauernde Schulungsveranstaltungen mitumfasst sind.

5
Erweiterung der Verlautbarungsmöglichkeiten des BR (BR-WO und BR-GO)

In Ergänzung zur bisherigen Mitteilung per Aushang im Betrieb bzw an der Anschlagtafel des BR ist nun ausdrücklich auch eine Verlautbarung durch sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (per E-Mail, Eintrag im Intranet etc) möglich. Als Querschnittsmaterie fanden diese Änderungen an verschiedenen Stellen entweder in der BR-WO oder der BR-GO Eingang; um einer besseren Übersichtlichkeit Willen werden sie hier im Anschluss gemeinsam dargestellt:

Konkret vorgesehen ist eine derartige Verlautbarung für

  • die Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung, sowohl zur Wahl des Wahlvorstandes (§ 11 Abs 1 BR-WO) als auch für die während der Funktionsperiode stattfindenden ordentlichen und außerordentlichen Betriebsversammlungen (§ 1 Abs 4 BR-GO),

  • die Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 33 BR-WO),

  • die Beschlussfassung über die autonome Geschäftsordnung des BR (§ 19 Abs 3 BR-GO), sowie

  • generelle Bekanntmachungen des BR an die AN (§ 21 Abs 1 BR-GO).

Die Möglichkeit der Nutzung zeitgemäßer Kommunikationsmittel bewirkt im Regelfall eine wesentlich größere Verbreitung der kundgemachten Informationen im Betrieb, auch wenn bereits bisher in dezentral strukturierten Betrieben der Anschlag an verschiedenen Stellen vorzunehmen war. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, dass gerade die Kundmachung im elektronischen Weg unter Umständen nicht alle AN erreicht, da entweder nicht alle über die Möglichkeiten einer elektronischen Kommunikation verfügen oder der Zugang dazu arbeitsplatzbedingt (zB bei Montagetätigkeiten oder Überlassung) nur eingeschränkt bzw in größeren Zeitabständen möglich ist. Es empfiehlt sich daher neben der elektronischen Übermittlung parallel auch auf den herkömmlichen Aushang zurückzugreifen.

Einen Sonderstatus nehmen generelle Bekanntmachungen des BR an die Belegschaft ein, die nach § 21 Abs 1 BR-GO (unverändert) auch mündlich in der Betriebsversammlung erfolgen können. Ausdrücklich festgehalten wird in der Neufassung des § 21 BR-GO (Abs 4) – entgegen dem ursprünglichen Entwurf* – dass die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen weiterhin durch Anschlag an der Ankündigungstafel des BR zu erfolgen hat und lediglich daneben eine Information durch schriftliche oder elektronische Mitteilung erfolgen kann.