14

Unfallversicherung: Keine Unbilligkeit bei Rentenbemessung nach festen Bemessungsgrundlagen

RUDOLFMÜLLER (WIEN/SALZBURG)
  1. Da die Pflichtversicherung der Selbständigen in der UV anders als jene der unselbständig Versicherten nicht einkommensproportional ausgestaltet ist, ist für sie eine besondere Bemessungsgrundlage erforderlich. Der Gesetzgeber hat dafür im § 181 ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlagen vorgesehen, denen auch ein fixer Beitrag gegenübersteht. Damit wird bei den selbständig Erwerbstätigen vom Prinzip abgegangen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sein soll (Bestätigung von 10 ObS 170/02a, SSVNF 16/72).

  2. Es liegt daher im Rahmen der Grundsätze dieser Rsp, wenn das Berufungsgericht nach billigem Ermessen (§ 182 ASVG) nicht die variable (geringere) allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständig Versicherte (Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls [§ 179 Abs 1 ASVG]) herangezogen hat, sondern – mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine daraus abzuleitende Unbilligkeit – von der für seine selbständige Tätigkeit als Trafikant maßgebenden festen Bemessungsgrundlage gem § 181 Abs 1 ASVG ausgegangen ist.

(Erstgericht bei Zulassungsbeschwerde nicht ersichtlich)

Der Kl hat am 4.6.2009 im Rahmen seiner (seit fünf Monaten ausgeübten) Tätigkeit als selbständiger Trafikant einen Arbeitsunfall erlitten.

Mit [...] Bescheid [der AUVA] wurde ihm eine Gesamtvergütung zuerkannt; die Bemessungsgrundlage wurde mit 17.148,45 € festgestellt. Die dagegen erhobene Klage ist (ua) auf Gewährung einer Versehrtenrente auf Basis einer höheren Bemessungsgrundlage (78.000 €) gerichtet.

Das Erstgericht erachtete ebenfalls die im Bescheid angeführte Bemessungsgrundlage (gem § 182 iVm § 181 Abs 1 Satz 2 ASVG) in der Höhe von 17.148,45 € für das Jahr 2009 (§ 1 Z 4 BGBl II 2009/7) für maßgebend. In rechtlicher Hinsicht verblieb im Rechtsmittelverfahren die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.

Die Berufung des Kl machte zum einen geltend, das Erstgericht wäre zu Unrecht von den (nur geringen) Einkünften aus seiner unselbständigen Tätigkeit, die in das Jahr 2008 zurückreiche, ausgegangen, obwohl er im gesamten Jahr 2009 bereits selbständig erwerbstätig gewesen sei; zum anderen widerspreche die Festsetzung der Bemessungsgrundlage mit „15.198,91 €“ (Anm: dieser Basiswert [§ 181 Abs 1 Satz 1 ASVG] wurde der Bemessung aber weder von der Bekl noch vom Erstgericht zugrunde gelegt) dem § 182 ASVG.

Das Berufungsgericht hielt dem – zutreffend – entgegen, dass das Erstgericht gar nicht das Einkommen des Kl aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen habe. Wie vom Kl gewünscht, sei die Festsetzung vielmehr nach billigem Ermessen gem § 182 ASVG erfolgt, wobei das Erstgericht (wie bereits die Bekl) ohnehin von den Einkommensverhältnissen des Kl im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Trafikant ausgegangen sei. Dazu werde auf die in der E 10 ObS 170/02a (die einen im Wesentlichen gleichgelagerten Fall betreffe) dargestellten Grundsätze verwiesen, welche das Erstgericht bereits (auf S 5 bis 7 des Ersturteils) wiedergegeben habe. Maßgebend für den selbständig erwerbstätigen, in der UV pflichtversicherten (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG) Kl sei demnach die feste Bemessungsgrundlage des § 181 Abs 1 ASVG (17.148 € für das Jahr 2009), wobei Anhaltspunkte dafür, dass gem § 182 ASVG die Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage zu unbilligen Ergebnissen führen würde, nicht vorlägen und vom Kl auch nicht vorgebracht worden seien.

Auch in der Zulassungsbeschwerde wendet sich der Kl nur gegen die nach billigem Ermessen des § 182 ASVG vorgenommene Festsetzung Bemessungsgrundlage. Die Vorinstanzen hätten dabei übersehen, dass diese Bestimmung dann zur Anwendung komme,149 wenn die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181 ASVG nicht errechnet werden könne, oder ihre Errechnung zu unbilligen Ergebnissen führe. Entgegen diesem Gesetzeswortlaut würden die Richtsätze für selbständig Erwerbstätige iSd § 181 ASVG herangezogen. Es stelle sich die „grundsätzliche“ Frage des materiellen Rechts, ob bei Anwendung des § 182 ASVG die Festsetzung nach den §§ 179 bis 181 ASVG „ausgeschlossen“ und bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die „tatsächlich ausgeübte Tätigkeit“ des Kl abzustellen sei. In den zitierten Entscheidungen werde diese Frage nicht beantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern [und die ao Revision daher zurückzuweisen]:

Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gem § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1 ASVG), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2 ASVG; RIS-Justiz RS0084405).

Der erkennende Senat hat bereits festgehalten, dass die Frage, wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden kann (RIS-Justiz RS0110094 [T4]).

Im Hinblick darauf, dass nach § 181 ASVG für selbständig Erwerbstätige die Bemessungsgrundlage in der UV nach festen Beträgen festgestellt wird, hat es der OGH aber auch schon als mit dem Gesetz durchaus im Einklang stehend beurteilt, von dieser festen Bemessungsgrundlage auch dann auszugehen, wenn die Bemessungsgrundlage zB für einen nichtversicherten selbständig Erwerbstätigen (für einen freiberuflich tätigen, in der UV nicht versicherten Rechtsanwalt) nach billigem Ermessen gem § 182 ASVG festzustellen ist (RIS-Justiz RS0116805).

Die Fallgestaltung, die der Senat mit dem im letztgenannten Rechtssatz verwerteten Urteil, 10 ObS 170/02a (SSV-NF 16/72 [Bemessungsgrundlage für als Plasmaspender an Hepatitis C erkrankten Rechtsanwalt]), entschieden hat, ist dem hier vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar; gehörte doch auch der Kl zum Unfallszeitpunkt der Personengruppe der selbständig Erwerbstätigen an, für die der Gesetzgeber – aus den in der eben zitierten E ausführlich dargelegten Gründen – in der UV eine feste Bemessungsgrundlage gem § 181 ASVG geschaffen hat; wobei sich diese Gruppe wesentlich von jener der unselbständig Versicherten unterscheidet, für die eine aus dem Entgelt errechnete variable Bemessungsgrundlage (§ 179 ASVG) festgelegt ist:

Da die Pflichtversicherung der Selbständigen in der UV anders als jene der unselbständig Versicherten nicht einkommensproportional ausgestaltet ist, ist für sie eine besondere Bemessungsgrundlage erforderlich. Der Gesetzgeber hat dafür im § 181 ASVG feste Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlagen vorgesehen, denen auch ein fixer Beitrag gegenübersteht. Entgegen dem Standpunkt der außerordentlichen Revision wird damit bei den selbständig Erwerbstätigen auch vom Prinzip abgegangen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sein soll (10 ObS 170/02a SSV-NF 16/72).

Es liegt daher im Rahmen der Grundsätze dieser Rsp, wenn das Berufungsgericht im Fall des Kl nach billigem Ermessen (§ 182 ASVG) nicht die variable (geringere) allgemeine Bemessungsgrundlage für unselbständig Versicherte (Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls [§ 179 Abs 1 ASVG]) herangezogen hat, sondern – mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine daraus abzuleitende Unbilligkeit – von der für seine selbständige Tätigkeit als Trafikant maßgebenden festen Bemessungsgrundlage gem § 181 Abs 1 ASVG ausgegangen ist.

Anmerkung

Der dem erstgerichtlichen bzw berufungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist unklar, weil er im Beschluss des OGH nur auszugsweise wiedergegeben wurde. Dies betrifft zum einen die Frage, ob und in welchen Zeiträumen der Kl neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Trafikant auch unselbständig tätig war; man erfährt nur von der Berufungsbehauptung, dass diese Tätigkeit „in das Jahr 2008 zurückreiche“ (also in das Kalenderjahr vor dem Arbeitsunfall vom 4.6.2009), nicht aber, ob und wie lange sich diese Tätigkeit im Unfallsjahr 2009 mit der gewerblichen Tätigkeit überschnitten hat. Das war nämlich für die Errechnung der Bemessungsgrundlage gem §§ 179 bis 181b ASVG von Bedeutung (siehe dazu 1.). Erst in zweiter Linie stellt sich die Frage der Korrektur der Bemessungsgrundlage aus Billigkeitsgründen nach § 182 ASVG.

1
Zur Bemessungsgrundlage für die Unfallrente

1.1. Zum besseren Verständnis für mit der Materie der Unfallrentenberechnung nicht allzu vertraute LeserInnen sei erstens daran erinnert, dass Gewerbetreibende der Pflichtversicherung in der KV und PV zwar nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, aber der UV nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterliegen. Zweitens sind selbständig Erwerbstätige in der UV (anders als in der KV und PV nach dem GSVG und anders als DN nach dem ASVG) nicht nach Maßgabe des erzielten Einkommens, sondern mit einer festen, jährlich aufgewerteten (Jahres-)Bemessungsgrundlage versichert (§ 20 Abs 1 ASVG), die in § 181 ASVG normiert ist. Diese hat für das Jahr 2009 € 17.148,45 (Kdm BGBl II 2009/7) betragen. § 20 Abs 1 ASVG eröffnet aber die Möglichkeit der Höherversicherung nach Maßgabe des § 77 Abs 4 ASVG. Auf diese Weise konnten Versicherte die Bemessungsgrundlage des § 181 (und damit auch für die Unfallrentenbemessung) im Jahre 2009 entweder um € 10.536,03 (Zusatzbeitrag € 94,07 pA) oder um € 15.881,81 (Zusatzbeitrag € 141,31 pA) erhöhen. Eine Möglichkeit, von der der Kl offenbar nicht Gebrauch gemacht hatte.

1.2.Rentenbemessungsgrundlage für eine Unfallrente ist gem § 179 Abs 1 ASVG jeweils die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen150 (variable und feste Beitragsgrundlagen) zuzüglich der Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 179 Abs 1), das wäre in unserem Anlassfall also 2008. § 178 normiert in diesem Zusammenhang zwei Prinzipien der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage: das Kumulationsprinzip bei Mehrfachversicherung (Abs 1) und die Begrenzung der (allenfalls kumulierten) Bemessungsgrundlagen mit dem 360-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Alle Beitragsgrundlagen in der gesetzlichen UV (ausgenommen jene nach dem B-KUVG) werden zur Berechnung der Jahres-Bemessungsgrundlage herangezogen, und zwar unabhängig davon, in welcher dieser pflichtversicherten Tätigkeiten sich ein Arbeitsunfall ereignet hat (§ 178 Abs 1 ASVG).

1.3. Die Heranziehung des Kalenderjahres vor Eintritt des Arbeitsunfalls hängt freilich davon ab, dass „die Versicherung“ in diesem Kalenderjahr mindestens sechs Wochen gedauert hat, wobei die Wendung „die Versicherung“ vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips nicht irgendeine UV bedeutet, sondern nur jene, in der der Versicherungsfall eingetreten ist. Diese Voraussetzung lag in unserem Fall aber nicht vor: Nach dem Sachverhalt war der Kl im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, den er am 4.6.2009 als Trafikant erlitten hat, in dieser Tätigkeit erst fünf Monate beschäftigt, dh nicht auch schon 2008. Hat die Versicherung zwar nicht im vorangegangenen Kalenderjahr, aber im Jahre des Versicherungsfalls mindestens sechs Wochen gedauert (was hier der Fall ist), so ist Bemessungsgrundlage jener Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Versicherung während des ganzen Jahres gedauert hätte (§ 179 Abs 3 ASVG).

1.4. Bei Mehrfachversicherung ist in jeder dieser Versicherungen auf das Kalenderjahr hochzurechnen, wenn die jeweilige Versicherung mindestens sechs Wochen bestanden hat. Diese Regel ist bei Zusammentreffen kumulierter Beitragsgrundlagen aus nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen unabhängig davon anzuwenden, ob in einer dieser Tätigkeiten eine ganzjährige Versicherung bestanden hat (OGH10 ObS 28/92 SSV-NF 6/83). Die Höhe der Unfallrente hängt nämlich nicht von der Dauer der jeweiligen UV im Bemessungsjahr ab, sondern – in dieser Konstellation – nur davon, ob eine Mehrfachversicherung bestanden hat (ebenso schon Tomandl, ZAS 1978, 72 [74]). Im Ergebnis werden im Regelfall (tatsächliche oder hochgerechnete) Beitragsgrundlagen für die Bemessungsgrundlage zusammengerechnet.

1.5. Fraglich ist allerdings, ob das Kumulationsprinzip auch dann gilt, wenn nur im Jahr des Versicherungsfalls Unfallversicherungszeiten vorliegen. § 178 Abs 1 enthält zwar keine diesbezügliche Einschränkung, jedoch begrenzt § 178 Abs 2 ASVG die Bemessungsgrundlage mit der Höchstbeitragsgrundlage im Kalenderjahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, während § 179 Abs 3 die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung für das Kalenderjahr des Versicherungsfalls selbst nicht anordnet. Allerdings ist § 179 in dieser Hinsicht legistisch nicht gerade ausgereift, wie Abs 5 zeigt, der auch für Bemessungsgrundlagen des Jahres des Versicherungsfalls unrichtigerweise die Anwendung des Anpassungsfaktors dieses Jahres anordnet. Angesichts des Zwecks des Kumulationsprinzips halte ich es für richtig, es jedenfalls auch im Jahr des Versicherungsfalls wirksam werden zu lassen, sofern in diesem Jahr weitere unfallversicherte Beschäftigungen in der Dauer von mindestens sechs Wochen bestanden haben.

1.6. Im Anlassfall erfahren wir nicht, ob die in das Jahr 2008 „zurückreichende“ unselbständige Beschäftigung auch im Jahre 2009 mindestens sechs Wochen hindurch bestanden hat. War sie spätestens bei Beginn der Beschäftigung als Trafikant (dh mutmaßlich seit Mitte Jänner/Anfang Februar 2009) schon beendet, dann hat sie nicht mindestens sechs Wochen im Jahre 2009 gedauert. Die Unfallrente des Kl war unter dieser Annahme grundsätzlich nach der Bemessungsgrundlage des § 181 ASVG im Jahre 2009 in der Höhe von € 17.148,45 zu bemessen.

2
Zur Anwendung der Billigkeitsregel des § 182 ASVG

2.1. Die Entscheidungsgründe erwecken den Eindruck, dass die Untergerichte zu der strittigen Bemessungsgrundlage in Anwendung der Billigkeitsregel des § 182 gelangt sind. Warum, erfährt man nicht und es ist auch nicht recht einsichtig, wenn man schon bei Berechnung nach §§ 178, 179 und 181 ASVG – wie oben dargestellt – rechtens zu diesem Ergebnis gelangen müsste. Die Begründung des OGH wieder lässt erkennen, dass bei versicherten Personen, bei denen die Bemessungsgrundlage eine gesetzlich festgelegte ist, die Billigkeitsregel des § 182 überhaupt nicht zur Anwendung kommt.

2.2. Das zitierte Vorjudikat, das der OGH bestätigte (10 ObS 170/02a SSV-NF 16/72), beschäftigte sich zwar mit einem etwas anderen Sachverhalt: Darin hatte ein (wegen der Inanspruchnahme des opting-out nach § 5 GSVG durch die Rechtsanwaltskammer) nicht nach GSVG pflichtversicherter (und daher auch nicht nach ASVG unfallversicherter) Rechtsanwalt einen auch für Nichtversicherte versicherten „Auch-Arbeitsunfall“ beim Blutspenden iSd § 176 Abs 1 Z 2 ASVG erlitten. Dessen Bemessungsgrundlage musste nach § 182 erster Fall ASVG (wenn eine Bemessungsgrundlage mangels Versicherung nicht errechnet werden kann) nach Billigkeit festgesetzt werden. Der OGH hat in der E jene Beitragsgrundlage als der Billigkeit entsprechend herangezogen, die dem Rechtsanwalt auch als Pflichtversicherten zugekommen wäre. Daher geht aus diesem Erk schon implizit hervor, dass die Anwendung gesetzlich vorgesehener fester Beitragsgrundlagen nach Auffassung des OGH keine Unbilligkeit bedeuten kann. Und diesen Rechtssatz bekräftigt der OGH offenbar im vorliegenden Beschluss.

2.3. Und darin ist dem OGH – unabhängig davon, wie die unklaren Begründungselemente über die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen letztlich zu deuten sind – vorbehaltlos zuzustimmen. § 182 will nur den extrem nachteiligen oder einen extrem begünstigenden (vgl OGH10 ObS 226/90 SSV-NF 4/88 = ZAS 1991/17, 174 [krit Gahleitner]) Zufall ausgleichen. Eine feste Beitragsgrundlage der hier in Rede stehenden Art ist aber kein Zufall, sondern beruht auf einer Systementscheidung des Gesetzgebers. Soweit151 feste Bemessungsgrundlagen nämlich das Erwerbseinkommen pauschalieren, sorgen sie für eine gleichmäßige Versorgung und machen diese unabhängig von den tatsächlichen Einkommensentwicklungen. Sie unterliegen daher weder einer Nachbemessung nach § 180 bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vor dem 30. Lebensjahr, noch sind sie im Härteweg (§ 182) korrigierbar. Insoweit sind derartige feste Beitragsgrundlagen mit potentiell stark schwankenden und von Imponderabilien abhängigen Arbeitsentgelten nicht vergleichbar (vgl demnächst R. Müller in: SV-Komm, § 181–181b Rz 1 [in Druck]).