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Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

JULIAEICHINGER (WIEN)
  1. Ein belästigendes Verhalten muss nach dem GlBG die Würde der betroffenen Person verletzen oder dies zumindest bezwecken. Die Verletzung der Würde setzt ein Mindestmaß an Intensität voraus.

  2. Zur Beurteilung eines Verhaltens als belästigend reicht alternativ die Verwirklichung einer gesetzlichen Tatbestandsvariante aus (arg „unerwünscht, unangebracht oder anstößig“). Dasselbe gilt für die Qualifikation des Umfelds (arg „ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld“).

  3. Eine Belästigung steht im Zusammenhang mit einem geschützten Unterscheidungsmerkmal (hier ethnische Zugehörigkeit), wenn das konkrete Verhalten des Belästigers dem Vorliegen dieses Merkmals zugerechnet werden kann. Das Erfordernis des Zusammenhangs darf wegen des Gesetzeszwecks – der Hintanhaltung von Diskriminierungen wegen dieses Merkmals – nicht zu eng gesehen werden.

  4. Liegen einem Verhalten mehrere Motive zugrunde („Motivbündel“), genügt es, wenn das geschützte Merkmal zumindest mitursächlich für die Belästigung ist.

  5. Ein Schreiben wie im Anlassfall, in dem der AG einen beleidigenden Bezug zur Nationalität der AN herstellt („ihr Jugoslawen“), ist ein mit der ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang stehendes unerwünschtes und unangebrachtes Verhalten, das die persönliche Würde objektiv verletzt.

  6. Die Verletzung der persönlichen Würde allein begründet noch keine Belästigung. Dieses Verhalten muss außerdem – dh kumulativ – ein Umfeld („einen gewissen Dauerzustand“) schaffen oder bezwecken, das durch Einschüchterung, Feindseligkeit, Entwürdigung, Beleidigung oder Demütigung gekennzeichnet ist.

  7. Dass ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des verpönten Verhaltens (hier beim Zugang des beleidigenden Schreibens) bereits beendet ist, lässt nicht den Schluss zu, dass allein deshalb kein verpöntes Umfeld mehr geschaffen werden kann, sofern noch ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (hier wegen des Konflikts um die Entgeltnachzahlung) besteht.

  8. Dass schon ein einziges unerwünschtes und unangebrachtes Verhalten (hier das beleidigende Schreiben) des AG nach der Vertragsbeendigung ein beleidigendes Umfeld iSd Legaldefinition der Belästigung im GlBG schafft, ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn es zwischen den früheren Arbeitsvertragsparteien hinterher zu keinen weiteren Kontakten kommt, die durch das vorhergehende Verhalten des AG belastet sind.

[...] Die Kl war bei der Bekl vom 22.9.2010 bis 28.9.2010 als Reinigungskraft teilzeitbeschäftigt. Sie teilte der Bekl am Abend des 28.9.2010 mit, dass sie im Krankenstand sei, woraufhin die Bekl meinte, dass die Kl gar nicht mehr zu kommen brauche. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bekl die Kl bei diesem Telefonat beschimpft habe. In weiterer Folge kam es zu mehreren Telefonaten zwischen den Parteien, in denen die Bekl versuchte, der Kl zu erklären, dass sie ua eine Kontonummer benötige, um ihr restliches Entgelt überweisen zu können. Noch vor Erhalt eines schließlich von der Bekl überwiesenen Betrags von 70 € rief die Kl neuerlich bei der Bekl an und sagte, dass sie zur Arbeiterkammer gehen werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Tagen ihr Geld bekomme. Daraufhin meinte die Bekl, dass die Kl ruhig zur Arbeiterkammer gehen könne. Wenn sie der Kl aber schon schreibe und telefoniere, dass sie ihr „das“ bekanntgeben solle und die Kl dafür zu „blöd“ sei, könne sie nichts dafür. Die Kl reagierte ebenfalls aufgebracht und beendete das Telefonat.

In der Folge erhielt die Bekl ein Aufforderungsschreiben der Arbeiterkammer vom 15.11.2010, in dem Ansprüche der Kl geltend gemacht wurden. Die Bekl regte sich darüber „fürchterlich“ auf, auch weil ihr kurz zuvor zwei andere Mitarbeiterinnen, eine davon ebenfalls aus Ex-Jugoslawien, aus ihrer Sicht übel mitgespielt hatten. Sie schrieb noch am selben Tag einen (allerdings mit 16.11.2010 datierten) Brief an die Kl, der auszugsweise (wörtlich) lautet:

„[...] Das hatten sie wohl dort nicht bekanntgegeben, das es ihre Dummheit ist das sie so spät ihr Gehalt bekommen.Mit Lügen und schuldenmachen seit ihr Jugoslawen Spitze, und den anderen das leben schwer machen.Habe sie am 18. Oktober persönlich angeschrieben sie möchten den Zeitnachweis senden. Denn haben sie wieder verspätet gesendet, wohl das ich ihnen aufgefordert habe den pünktlich zu senden. Falls sie zu dumm sind möchte ich sie informieren, das es bestimmte abrechnungszeiträume gibt. Außerdem ist es nicht meine schuld, wenn sie nicht in der Lage sind die richtige Kontonummer bekanntzugeben, musste sie wieder auffordern. Sie hatten ja sowieso nicht vor zu arbeiten, sie wollten mir mit gewalt Ihre schwiegertochter unterjubeln.Nur solche Leute wie Sie sind, kenne ich zur genüge, ich weiß ja von wo sie kommen. Nur Hände weg.Außerdem werde ich bei der Überweisung die reinigungskosten für den Arbeitsmantel abziehen. Denn sie haben ihn auch sauber bekommen. Das Geld wird bis am 25. Nov an ihr Konto überwiesen lt Arbeitsvertrag.“

Weitere Kontakte gab es nicht.

Die Kl begehrt, gestützt auf die §§ 21, 26 GlBG Schadenersatz. Sie sei von der Bekl mehrfach beschimpft und aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden [...], die [...] Beschimpfungen stellten eine Belästigung gem § 21 GlBG dar. [...]

Die Bekl wandte dagegen ein, dass die Vorschriften des GlBG auf die mehr als 1 1/2 Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gemachten schriftlichen Äußerungen nicht anwendbar seien. [...]160

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. [...]

Das Berufungsgericht gab der von der Kl [...] erhobenen Berufung nicht Folge. [...]

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl.

Die Revision ist [...] zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Gem § 26 Abs 11 GlBG hat die betroffene Person im Fall einer Belästigung nach § 21 GlBG gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Eine Belästigung liegt gem § 21 Abs 2 GlBG vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 GlBG im Zusammenhang steht, gesetzt wird. Dazu müssen die weiteren in § 21 Abs 2 GlBG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Danach liegt eine Belästigung vor, wenn sie die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt (Z 1), wenn sie für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist (Z 2) und wenn sie für die betroffene Person ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schafft oder dies bezweckt (Z 3).

Der OGH hat bereits zu der dem § 21 GlBG nachgebildeten Bestimmung des § 7d BEinstG ausgesprochen, dass es sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) jeweils ausreicht, wenn alternativ („oder“) eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde (8 ObA 8/09y). Mit dem geschützten Merkmal steht die Belästigung dann „im Zusammenhang“, wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Spielen mehrere Motive eine Rolle (sogenanntes „Motivbündel“), so genügt es, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb des „Motivbündels“ eine Rolle spielt, also zumindest mitursächlich für die Belästigung ist (8 ObA 8/09y). Das Erfordernis des Zusammenhangs darf dabei, um den Zweck des Gesetzes zu wahren, Diskriminierungen wegen eines geschützten Merkmals hintanzuhalten, nicht zu eng gesehen werden (8 ObA 8/09y; 1 Ob 189/09i, beide zur Diskriminierung wegen Behinderung).

Diese von der Rsp entwickelten Grundsätze können auch im hier zu beurteilenden Fall der Beurteilung eines Schadenersatzanspruchs nach den §§ 26, 21 GlBG herangezogen werden (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 21 Rz 9).

Dass die Bekl, die auch selbst im Verfahren erster Instanz bedauert hat, in ihren Ausführungen einen unnötigen Bezug zur Nationalität der Kl hergestellt zu haben, hier durch ihr Schreiben vom 16.11.2010 eine unerwünschte Verhaltensweise iSd § 21 Abs 2 GlBG gesetzt hat, die mit dem in § 17 GlBG genannten Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Kl im Zusammenhang steht, [...] ist nicht weiter zweifelhaft. Es trifft zwar zu, dass die Kl hier nicht mehr AN der Bekl war, als die Bekl den Brief verfasste. Sie war aber noch in eine Auseinandersetzung mit ihr über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwickelt (vgl zu § 7b BEinstG 9 ObA 118/11k). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im konkreten Fall auch zutreffend einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis iSd § 17 Abs 1 GlBG bejaht.

Die belästigende Verhaltensweise muss nach § 21 Abs 2 Z 1 GlBG die Würde der betroffenen Person verletzen oder dies zumindest bezwecken (zum Begriff der Würde des Menschen vgl etwa Hopf/Mayr/Eichinger, aaO § 6 Rz 21 ff; 8 ObA 288/01p). Die Verletzung der Würde setzt zwar ein gewisses Mindestmaß an Intensität einer belästigenden Verhaltensweise voraus, allerdings genügt es seit der Novelle des § 21 GlBG mit dem BGBl I 2008/98, dass die Verletzung der Würde bezweckt ist [...]. Es kann [...] kein Zweifel daran bestehen, dass der in Wortwahl und Formulierung die Kl in Bezug auf ihre Nationalität gleich zweimal beleidigende Brief („Mit Lügen und Schuldenmachen seid ihr in Jugoslawien Spitze“; „Nur solche Leute wie Sie sind, kenne ich zur Genüge, ich weiß ja, von wo sie kommen. Nur Hände weg.“) die Würde der Kl objektiv verletzt. Daran kann [...] weder die „fürchterliche“ Aufregung der Bekl noch ihre – im Übrigen nicht einmal ansatzweise konkret vorgebrachten – „schlechten Erfahrungen“ mit einer AN aus „Ex-Jugoslawien“ etwas ändern.

Dass das Verhalten der Bekl unerwünscht und unangebracht iSd § 21 Abs 2 Z 2 GlBG war, haben die Vorinstanzen [...] zutreffend bejaht.

Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin fehlt es allerdings für den von der Kl geltend gemachten Schadenersatzanspruch an der Voraussetzung des § 21 Abs 2 Z 3 GlBG. Danach liegt eine Belästigung nur dann vor, wenn sie ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Der Begriff des „Umfelds“ hat dabei ebenso wie die weiteren in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe normativen und wertausfüllungsbedürftigen Charakter (Hopf/Mayr/Eichinger, aaO § 21 Rz 14).

Der Begriff des „Umfelds“ wird schon in der AntirassismusRL 2000/43/EG verwendet. Art 2 Abs 3 dieser RL lautet auszugsweise: „Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten.“ Ganz ähnliche Formulierungen finden sich auch in Bestimmungen vergleichbarer Richtlinien, wie beispielsweise Art 2 Abs 3 Satz 1 GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG, oder Art 2 Abs 1 lit c) und d) der GleichbehandlungsRL 2006/54/EG (Neufassung).

Deutlicher als die Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 3 GlBG bringt die Formulierung der genannten Bestimmungen in den Richtlinien zum Ausdruck, dass durch die Diskriminierung (Belästigung) ein Umfeld bezweckt oder bewirkt wird, das gekennzeichnet ist von beispielsweise Einschüchterungen oder Beleidigungen. Eine diskriminierende Belästigung liegt daher nicht schon vor, wenn durch eine unerwünschte Verhaltensweise die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Die Verhaltensweise muss darüber hinaus – auch wenn sie nur einmal gesetzt wurde – einen gewissen161 Dauerzustand schaffen oder bezwecken, nämlich ein „Umfeld“, das ganz allgemein von „Einschüchterung“, „Anfeindung“, „Erniedrigung“, „Entwürdigung“ oder „Beleidigung“ gekennzeichnet ist.

Dem Wortlaut des Art 2 Abs 3 der GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG (gemeint ist wohl Art 2 Abs 3 der AntirassismusRL 2000/43/EG, Anm der Rezensentin) entspricht im Wesentlichen auch der den Begriff der Belästigung nach dt Recht regelnde § 3 Abs 3 AGG. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Bestimmung unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands Stellung genommen (BAG 24.9.2009, 8 AZR 705/08 = NZA 2010, 387). Maßgeblich sei, ob eine bestimmte Verhaltensweise oder ein bestimmter Vorfall das Umfeld kennzeichne, also für dieses typisch sei. Deshalb führe ein einmaliges Verhalten grundsätzlich nicht zur Schaffung eines feindlichen Umfelds, vielmehr sei dafür regelmäßig ein Verhalten von gewisser Dauer erforderlich. Dies schließe jedoch umgekehrt nicht aus, dass im Einzelfall das Umfeld auch durch ein (besonders schwerwiegendes) Verhalten gekennzeichnet sein könne. Letztlich sei im Rahmen einer wertenden Gesamtschau aller Faktoren zu beurteilen, ob ein „feindliches Umfeld“ iSd § 3 Abs 3 AGG geschaffen werde. Auch in der dt Lehre wird vertreten, dass einmalige Handlungen idR nicht geeignet seien, ein feindliches Arbeitsumfeld („hostile environment harassment“ nach US-amerikanischem Recht) zu schaffen (vgl Bauer/Göpfert/Krieger, AGG3 § 3 Rz 45; Annuß/Rupp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht § 3 AGG Rz 15 ua). Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung seien schon für sich genommen Verhaltensweisen deutlich oberhalb einer bloßen Lästigkeitsschwelle. Ein Umfeld „kennzeichnen“ könnten sie darüber hinaus nur, wenn sie für das fragliche Verhalten des AG prägende Bedeutung entfalten (Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht12 § 3 AGG Rz 17).

Zutreffend ist der Hinweis der Revisionswerberin, dass der den §§ 6 (sexuelle Belästigung) und 7 (geschlechtliche Belästigung) GlBG nachgebildete § 21 Abs 2 Z 3 GlBG den Begriff des „Umfelds“ verwendet, während in den §§ 6 Abs 2 Z 1 und 7 Abs 2 Z 1 GlBG der Begriff der „Arbeitsumwelt“ verwendet wird. Daraus ist hier jedoch für die Kl nichts zu gewinnen. Einerseits ist unter Arbeitsumwelt nichts anderes als ein Umfeld iZm dem Arbeitsverhältnis der betroffenen Person zu verstehen (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, aaO § 6 Rz 28). Dies wurde etwa für den Fall sexueller Übergriffe angenommen, durch die ein belastendes Arbeitsklima entsteht, das die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt (9 ObA 64/04h). Andererseits verwendet der Gesetzgeber den Begriff des Umfelds nicht nur in § 21 Abs 2 Z 3 GlBG, sondern auch im III. Teil des GlBG in der Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 2 GlBG oder auch in § 7d Abs 1 BEinstG. [...]

Für das Verständnis des Begriffs des Umfelds in § 21 Abs 2 Z 3 GlBG ist wesentlich, dass der II. Teil des GlBG, in dem diese Bestimmung enthalten ist, wie der I. Teil die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt regelt. Beide Teile des GlBG kennen ein Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (§§ 3, 17 GlBG), aber auch ein solches in der sonstigen Arbeitswelt (§§ 4, 18 GlBG). Eine Diskriminierung nach § 17 GlBG liegt gem § 21 Abs 1 Z 4 GlBG auch dann vor, wenn eine Person durch Dritte außerhalb des Arbeitsverhältnisses, aber – wie der Verweis auf § 18 GlBG in § 21 Abs 1 Z 4 GlBG zeigt – in der sonstigen Arbeitswelt belästigt wird. Daraus ergibt sich, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen die Beurteilung des Vorliegens eines von § 21 Abs 2 Z 3 GlBG verpönten Umfelds außerhalb eines Arbeitsverhältnisses denkbar sind. [...]

Der bloße Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Kl bereits beendet war, als sie den Brief der Bekl erhielt, führt für sich allein genommen daher zwar noch nicht zu dem Schluss, dass dadurch kein von § 21 Abs 2 Z 3 GlBG verpöntes Umfeld mehr geschaffen werden könnte. Dass ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hier im Zeitpunkt des Erhalts des Briefes der Bekl noch bestand, wurde bereits ausgeführt. Im Ergebnis sind die Vorinstanzen dennoch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass durch diesen Brief – als hier einzig relevanter unerwünschter Verhaltensweise der Bekl iSd § 21 Abs 2 GlBG – ein durch eines der von § 21 Abs 2 Z 3 GlBG verpönten Merkmale gekennzeichnetes Umfeld für die Kl nicht geschaffen wurde.

Ausgehend von den Feststellungen bestand hier nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem die Kl den Brief der Bekl vom 16.11.2010 erhalten hat, nicht nur kein Arbeitsverhältnis der Streitteile mehr, sondern es gab nach Erhalt dieses Briefs überhaupt keine weiteren Kontakte mehr zwischen den Parteien. Dass dieser Brief allein im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall daher ein „Umfeld“ iSd Schaffung eines belastenden Klimas geschaffen hätte, hat die Kl weder behauptet, noch ergibt sich dies aus den Verfahrensergebnissen. [...]

Anmerkung
1
Sachverhalt und Rechtsfrage

Im Anlassfall löste der AG das nur sieben Tage dauernde Arbeitsverhältnis mit einer teilzeitbeschäftigten Reinigungskraft nach einer Krankmeldung auf. Es folgte eine Auseinandersetzung wegen der Überweisung des noch offenen Entgelts von 70 €. Der AG forderte die AN wiederholt telefonisch zur Bekanntgabe ihrer Kontonummer auf. Zunächst vergeblich, denn die AN, bei der noch keine Zahlung eingegangen war, wandte sich an die Arbeiterkammer. Diese übermittelte dem (zahlungswilligen) AG ein entsprechendes Aufforderungsschreiben. Darüber aufgebracht reagierte der AG mit einem Brief an die AN, in dem er ihr vorwarf, dass sie wegen ihrer eigenen „Dummheit“ das Entgelt nicht früher erhalten habe, und seinem Ärger auch durch folgende beleidigende Äußerungen Luft machte: „Mit Lügen und schuldenmachen seit ihr Jugoslawen Spitze, und den anderen das leben schwer machen. [...] Nur solche Leute wie Sie sind, kenne ich zur genüge, ich weiß ja von wo sie kommen. Nur Hände weg [...].

Die daraufhin von der AN wegen Belästigung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit erhobene Schadenersatzforderung (vgl § 21 iVm § 26 Abs 11 GlBG) konfrontierte die Rsp mit der Auslegungsfrage, ob es nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses überhaupt noch zu einer Belästigung iSd GlBG kommen kann (vgl zu den Belästigungstatbeständen weiterfüh162rend Amon-Konrath/Prisching, Sexuelle Belästigung – straf- und zivilrechtliche Aspekte, DRdA 2010, 80; Gahleitner, Der Schutz vor Belästigung im Arbeitsverhältnis, ZAS 2007, 148; Gerhartl, Geschlechtsbezogene Belästigung am Arbeitsplatz, taxlex 2009, 118; Hopf, Belästigung in der Arbeitswelt, in FS Bauer/Maier/Petrag [2004] 147; ders, Belästigungsschutz neu, RdW 2004/548, 601; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG [2009] § 6 Rz 1 ff, § 7 Rz 1 ff, § 21 Rz 1 ff; Körber-Risak in Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht [19. ErgLfg 2012], Kap VIII, Gleichbehandlung Rz 157 ff; Majoros, Mobbing [2010] 100 ff; Mazal, Belästigung in der Arbeitswelt – Abhilfe durch Unternehmenskultur! ecolex 2009, 460; Posch in Rebhahn [Hrsg], GlBG [2005] § 6–7 Rz 1 ff; Runggaldier, Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz versus Meinungsäußerungsfreiheit, RdW 2008/367, 403; Windisch-Graetz in ZellKomm2 [2011] GlBG § 6 Rz 1 ff, § 7 Rz 1 ff).

2
Zur Vorjudikatur

In der vorliegenden E bekräftigte der OGH zunächst eine Reihe grundlegender Ausführungen seiner Vorjudikatur zur Auslegung der Belästigungstatbestände in § 6 (sexuelle Belästigung; vgl OGH9 ObA 118/11k RdW 2012/236, 231; OGH9 ObA 64/04h Arb 12.448 zum B-GlBG), § 7 (sonstige geschlechtsbezogene Belästigung; vgl OGH8 ObA 59/08xDRdA 2010/19, 243 [Thomasberger] = ZAS 2009/36, 231 [Enzelsberger]) und § 21 GlBG (Belästigung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung; vgl vor Inkrafttreten des GlBG OGH8 ObA 3/04fDRdA 2005/37, 523 [Resch] = ZAS 2005/44, 263 [Posch]) sowie in § 7d BEinstG (Belästigung wegen Behinderung; vgl OGH1 Ob 189/09i AnwBl 2010/8246, 320 [Huber]; OGH8 ObA 8/09yDRdA 2010/48, 498 [Weiß] = ZAS 2010/5, 29 [Majoros]; siehe auch Ludwig, Belästigung – am Beispiel gehörloser ArbeitnehmerInnen, DRdA 2010, 83). Diesbezüglich darf auf die dem Entscheidungstext vorangestellten Leitsätze 1 bis 5 der Rezensentin verwiesen werden.

3
Belästigung nach Vertragsbeendigung

Die folgenden Anmerkungen beschränken sich auf die erstmalige Auseinandersetzung des OGH mit der Problematik einer Belästigung iSd GlBG nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (siehe die Leitsätze 6 bis 8; vgl auch Körber-Risak in Mazal/Risak, Arbeitsrecht, Kap VIII, Gleichbehandlung Rz 158). Diesbezüglich waren zwei Rechtsfragen zu klären:

  • Besteht nach der Vertragsbeendigung noch ein – für das Vorliegen einer Diskriminierung notwendiger – Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vgl § 17 Abs 1 GlBG)? Siehe dazu Abschnitt 3.1.

  • Kann nach dem Vertragsende noch ein für eine Belästigung iSd § 21 Abs 2 Z 3 GlBG erforderliches belastetes Umfeld geschaffen werden? Siehe dazu Abschnitt 3.2.

3.1
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

Gem § 21 Abs 1 GlBG liegt auch im Fall einer Belästigung eine Diskriminierung iSd § 17 leg cit vor. Dies setzt nach der Legaldefinition einen „Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis“ voraus (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 5 Rz 28 ff; Rebhahn in Rebhahn, GlBG § 3 Rz 1 f). Zu den durch diese Bestimmungen geschützten Diskriminierungsgründen gehört auch das im Anlassfall relevante Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit (§ 17 Abs 1 GlBG; vgl OLG Linz 12 Ra 79/11s ARD 6199/2/2012; Böhm, „Ethnische Zugehörigkeit“ in der Spruchpraxis des Senates II der GBK, DRdA 2010, 78; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 17 Rz 13 ff; Windisch-Graetz in ZellKomm2 § 17 GlBG Rz 3 ff; dies in Rebhahn, GlBG § 17 Rz 4 ff).

Historisch war das aufrechte Arbeitsverhältnis – insb der Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen – der Anknüpfungspunkt für die Gleichbehandlungsbestimmungen im österreichischen Recht und im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG 59 ff; Mayer-Maly, Gleichbehandlungsgesetz [1981] 13 ff; Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz [2001] 46 ff). Im Gefolge der Erweiterung des Gleichbehandlungsrechts auf sämtliche Gegenstände des Arbeitsverhältnisses kristallisierten sich neben der Lohngleichheit insb dessen „Eckpunkte“, die Begründung und die Beendigung der Arbeitsbeziehung, aber auch Belästigungen als in der Praxis verbreitete Diskriminierungsfälle heraus. Dabei zeigte sich auch, dass eine wirksame Bekämpfung von Diskriminierungen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen möglichst früh im Anbahnungsstadium ansetzen muss. Dementsprechend weit legt die Rsp den Begriff der Begründung des Arbeitsverhältnisses aus (vgl OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i; weiterführend Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 3 Rz 13), und das Gleichbehandlungsgebot wird im nationalen Recht durch Regelungen zur geschlechtsneutralen (§§ 9 und 10 GlBG, vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 9 Rz 5 ff) und zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung (§§ 23 und 24 GlBG, vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 23 Rz 1 ff) ergänzt. Eine „Vorwirkung“ der Gleichbehandlungsbestimmungen auf die Anbahnungs- und Bewerbungsphase für ein Arbeitsverhältnis ist daher nicht zu bezweifeln. Es ist somit nur konsequent, dass der OGH auch das Verbot der sexuellen Belästigung gem § 6 GlBG bereits auf die Bewerbungsphase angewendet hat (OGH9 ObA 18/08z ZAS 2009/45, 288 [Krömer]; vgl auch Amon-Konrath/Prisching, DRdA 2010, 82; Kulmer, Sexuelle Belästigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses, RdW 2009/602, 593). Ein Zusammenhang von Belästigungshandlungen im Bewerbungsstadium mit dem (angestrebten) Arbeitsverhältnis ist wohl unbestreitbar.

Spiegelbildlich stellt sich die Frage nach einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auch bei belästigenden oder sonst diskriminierenden Verhaltensweisen, die erst nach dem Vertragsende stattfinden. Mit dieser Problematik setzte sich der OGH, soweit ersichtlich, erstmals iZm Schadenersatzansprüchen einer AN mit dem Status einer begünstigten Behinderten nach dem BEinstG auseinander (OGH9 ObA 118/11k RdW 2012/236, 231). Die betroffene AN begründete ihre Ersatzansprüche einerseits mit einer sexuellen Belästigung im aufrechten Arbeitsverhältnis und andererseits mit diskriminierenden Äuße-163rungen des AG in Bezug auf ihre Behinderung im Zuge eines Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der OGH verwies zu Recht darauf, dass nach dem Diskriminierungsverbot gem § 7b Abs 1 BEinstG „nicht auf den formal aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses“ abzustellen ist, sondern auf eine Diskriminierung „im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis“ ua in der Begründungs- und Beendigungsphase. Der Gerichtshof bekräftigte daher die Erstre ckung des Schutzes vor sexueller Belästigung „auf die vorvertragliche Begründungsphase“ (vgl OGH 5.6.2008, 9 ObA 18/08z). Außerdem ging er davon aus, dass den AG „auch nachvertraglich Schutz- und Sorgfaltspflichten“ gegenüber dem AN treffen können, wenn sie noch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nach dem OGH grundsätzlich von den Einzelfallumständen ab. Bei einem nachvertraglichen behördlichen Schlichtungsverfahren, das gerade wegen einer vermeintlichen Diskriminierung im Dienstverhältnis angestrengt wird, ist dieser Zusammenhang nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs „nicht schon von vornherein zu verneinen“ (OGH 21.12.2011, 9 ObA 118/11k).

Auch im Anlassfall hat der OGH den Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mE zutreffend bejaht, weil sich die Beleidigung wegen der ethnischen Zugehörigkeit („ihr Jugoslawen“), die von der Kl auch als Belästigung empfunden wurde, im Zuge der Auseinandersetzung der früheren Vertragsparteien um die Entgeltnachzahlung an die „ex-AN“ ereignet hat. Damit besteht ein Bezug zur Geltendmachung eines Rechtsanspruchs, der untrennbar mit dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbunden ist. Der zur Verwirklichung des Belästigungstatbestands erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vgl § 17 Abs 1 iVm § 21 GlBG) liegt daher im Anlassfall vor.

3.2
Beleidigendes Umfeld

Schwieriger ist die Frage zu beurteilen, ob grundsätzlich als belästigend qualifizierbare Verhaltensweisen – wie die beleidigenden Äußerungen des AG im Anlassfall – auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein belastetes Umfeld iSd § 21 Abs 2 Z 3 GlBG schaffen (bzw bezwecken) können. Denn der Belästigungstatbestand gem § 21 GlBG ist nur dann erfüllt, wenn die „Belästigungshandlung“ auch ein negativ belastetes Umfeld für die betroffenen AN nach sich zieht (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 21 Rz 14). Diese Tatbestandsvoraussetzung muss zur Verletzung der persönlichen Würde der betroffenen Person (vgl § 21 Abs 2 Z 1 GlBG; dazu Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 6 Rz 21 ff, § 21 Rz 11) und zur Unerwünschtheit, Unangebrachtheit oder Anstößigkeit des Verhaltens (vgl § 21 Abs 2 Z 2 GlBG; dazu Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 6 Rz 25 ff, § 21 Rz 12 f) hinzutreten. Die in § 21 Abs 2 Z 1 bis 3 angeführten Tatbestandsvoraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 21 Rz 6; Körber-Risak in Mazal/Risak, Arbeitsrecht, Kap VIII, Gleichbehandlung Rz 158). Das bedeutet, dass sich ein belästigendes, die persönliche Würde verletzendes Verhalten in einem dadurch negativ beeinträchtigten Umfeld der betroffenen AN manifestieren muss. Anders ausgedrückt muss das Verhalten nachhaltige negative Auswirkungen haben. Diese negativen Auswirkungen sind im Rahmen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses nahezu zwangsläufig mit einem Verhalten verbunden, das gravierend genug ist, um die persönliche Würde eines AN zu verletzen. Dies mag auch der Grund sein, dass die Rsp der Auslegung des Begriffs „Umfeld“ in § 21 Abs 2 Z 3 GlBG und des vergleichbaren Begriffs „Arbeitsumwelt“ in § 6 Abs 2 Z 1 und § 7 Abs 2 Z 1 GlBG (zur sexuellen und zur sonstigen geschlechtsbezogenen Belästigung) bei der Anwendung der Belästigungstatbestände bisher nur eingeschränkt Beachtung schenken musste.

Nach dem Vertragsende gewinnt dieser Aspekt aber bei der Prüfung, ob eine Belästigung vorliegt, größere Bedeutung. Worin kann dann die negative Beeinträchtigung des Umfelds früherer AN bestehen? Der entscheidende Gesichtspunkt ist mE die Beeinträchtigung eines auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch erforderlichen Kontakts zwischen den früheren Vertragsparteien, wie zB im Anlassfall zur Geltendmachung noch offener Entgeltansprüche der AN. Entsprechendes gilt etwa für die Abholung des Arbeitszeugnisses oder noch im Betrieb verbliebener persönlicher Gegenstände des AN sowie für die Rückgabe an den AG zurückzustellender Arbeitsmittel. Werden solche „nachvertraglichen“ Kontakte für frühere AN durch ein belästigendes, die persönliche Würde verletzendes Verhalten des früheren AG nachhaltig beeinträchtigt, ist ein „belastetes“ Umfeld wohl zu bejahen. Zu betonen ist aber, dass die Anforderungen für die Bejahung einer Belästigung nach dem Vertragsende weder höher noch geringer sein dürfen als im aufrechten Arbeitsverhältnis oder in der Bewerbungsphase. In jedem Fall muss das zu missbilligende Verhalten des AG (oder anderer Belästiger) gravierend genug sein, um die persönliche Würde zu verletzen („Mindestintensität“; vgl Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 6 Rz 24, § 21 Rz 11), und nachhaltige negative Auswirkungen für die betroffenen AN haben („belastetes Umfeld“).

Im Anlassfall verneinte der OGH das Vorliegen eines einschüchternden, feindseligen, entwürdigenden, beleidigenden oder demütigenden Umfeldes iSd § 21 Abs 2 Z 3 GlBG für die frühere AN. Dies wurde zum einen zutreffend damit begründet, dass es nach Erhalt des beleidigenden Briefs des AG keine weiteren Kontakte zwischen den früheren Vertragsparteien gab. Zum anderen verneinte der OGH die Herstellung eines Umfeldes „iSd Schaffung eines belastenden Klimas“ für die frühere AN durch den Brief des AG als dessen „einziger relevanter unerwünschter Verhaltensweise“ gem § 21 Abs 2 GlBG, weil der Gerichtshof generell davon ausgeht, dass ein missbilligenswertes Verhalten nur dann ein belastetes Umfeld iSd Gesetzes hervorruft, wenn dadurch ein „gewisser Dauerzustand“ geschaffen (oder bezweckt) wird. Zu Recht weist der OGH schließlich darauf hin, dass auch ein gravierendes einmaliges belästigendes Verhalten zu einem nachhaltig beeinträchtigten Umfeld für die betroffene Person führen kann.164