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Keine inhaltlichen Mindestanforderungen an Ruhepausen von Buslenkern

WOLFGANGBRODIL (WIEN)
  1. Mangels gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Grundlage besteht für Buslenker während einer Arbeitspause an Umkehrplätzen oder Wendestellen kein Anspruch auf das Vorhandensein bestimmter Pauseneinrichtungen, wie Toiletten, Waschgelegenheiten, Möglichkeiten zur Essenszubereitung oder Sitzgelegenheiten.

  2. Gem §§ 11 und 13c AZG müssen Arbeitspausen im Voraus umfangmäßig festliegen und echte Freizeit sein. Sonstige inhaltliche Mindestanforderungen können weder dem Gesetz noch dem KollV entnommen werden.

[...] Der Antragsteller begehrt (gem § 54 Abs 2 ASGG, Anm des Verfassers) wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:

Bei privaten Autobuslinien komme es häufig vor, dass an den Umkehrplätzen bzw Wendestellen von Buslinien längere Stehzeiten auftreten. In diesen Zeiten seien in den Dienstplänen häufig Pausenzeiten festgelegt, was zur Folge habe, dass diese Zeiten nicht entlohnt werden. Busfahrer könnten in diesen Zeiten den Bus verlassen, um vorhandene Pauseneinrichtungen wie etwa Toiletten, Waschanlagen, Möglichkeiten der Essenszubereitung oder der Einnahme von Erfrischungen und Sitzgelegenheiten zu benutzen. Es gebe jedoch Wendestellen bzw Umkehrmöglichkeiten ohne jegliche Pauseneinrichtungen, die sich etwa in abgelegenen Gegenden oder gewissermaßen auf „freiem Feld“ befänden. Dennoch seien auch in solchen Fällen in den Dienstplänen privater Autobusbetriebe Stehzeiten als Pausenzeiten eingetragen, obwohl nicht einmal die Möglichkeit bestehe, etwa ein WC aufzusuchen oder sich die Hände zu waschen.

Gegenstand des Antrags sei, ob bei privaten Autobusbetrieben dienstplanmäßig eingeteilte Pausen an Umkehrplätzen bzw Wendestellen, an denen vom AG keine Pauseneinrichtungen bereitgestellt werden, als volle Arbeitszeiten zu entlohnen seien. Die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des AG, dem AN in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren, beinhalte nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine inhaltliche Komponente. Die §§ 27, 28 ASchG legten Mindestanforderungen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen fest. Danach habe der AG neben den Sanitäreinrichtungen wie Waschgelegenheiten und Toiletten auch Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische zur Einnahme von Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen. Solche Pauseneinrichtungen habe der AG gem den §§ 29 und 31 ASchG nicht nur in festen Arbeitsstätten, sondern auch außerhalb derselben einzurichten. Solche Pauseneinrichtungen gebe es zwar im Bereich der privaten Autobuslinien auch in Form des Expedits an bestimmten Wendeplätzen; diese Expedite bestünden jedoch nicht in ausreichender Anzahl. Die fehlenden Pauseneinrichtungen im Bereich des Verkehrsdienstes seien ein zu beseitigender Missstand, worauf ein gemeinsames Sozialpartnerpapier vom Mai 2011 hinweise. Solange dieser Missstand nicht beseitigt sei, sei jedenfalls zu gewährleisten, dass Stehzeiten an Umkehrplätzen bzw Wendestellen ohne entsprechende Pauseneinrichtungen als Arbeitszeiten zu entlohnen seien, weil es sich dabei nur um fiktive Pausenzeiten handle.

Der Antragsgegner bestritt in seiner Stellungnahme, dass der vorliegende Antrag den Anforderungen des § 54 Abs 2 ASGG entspreche. Der OGH habe die hier aufgeworfene Rechtsfrage bereits in der E 8 ObA 56/97m behandelt und ausdrücklich festgehalten, dass jede gesetzliche oder kollektivvertragliche Grundlage dafür fehle, dass eine Pause für AN in privaten Autobusbetrieben nur dann als nicht zu bezahlende Pause zu werten wäre, wenn die Pausenzeit bestimmte „inhaltliche“ Kriterien erfülle. Seit diesem Erk habe sich weder die gesetzliche noch die kollektivvertragliche Rechtslage verändert, sodass eine entschiedene Rechtssache vorliege bzw das Feststellungsinteresse fehle.

Für das Vorliegen einer Pause iSd §§ 11, 13c AZG sei lediglich Voraussetzung, dass deren Lage und Dauer im Vorhinein erkennbar sei und dem AN die Zeit zur freien Nutzung überlassen bliebe. Ein Verstoß gegen Vorschriften des ASchG über die Pausengestaltung habe nicht die Folge, dass eine bestimmte Ruhezeit als Arbeitszeit anzusehen sei. Vielmehr sei als Sanktion für einen solchen Verstoß eine Verwaltungsstrafe gem § 130 ASchG vorgesehen. Darüber hinaus seien Autobusse auch keine Arbeitsstätten iSd §§ 27, 28 ASchG, woran auch die Bestimmungen der §§ 29 und 31 ASchG nichts änderten. Auch aus dem anwendbaren KollV für DN in privaten Autobusbetrieben ergebe sich keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers. Dieser enthalte lediglich ergänzende Pausenregelungen für Autobuslenker, die alle unstrittig erfüllt seien. Er biete keine Grundlage für die Rechtsansicht des Antragstellers, dass während der Pausen besondere Pauseneinrichtungen zur Verfügung stehen müssten, sondern enthalte als Ausgleich dafür, dass die Lenker während der üblichen Essenszeiten sich nicht zu Hause oder in der Betriebsstätte des Unternehmens aufhalten, spezielle Regelungen zur Spesenvergütung in der Lohnordnung.

Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gem § 13b AZG umfasst die Arbeitszeit für Lenker die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen sowie die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die in § 13c AZG geregelten Ruhepausen (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AZG). Ruhepausen (§ 11 AZG) dienen hingegen der Erholung des AN (9 ObA 121/08x). Sie müssen deshalb im Voraus, spätestens zu ihrem Beginn, umfangmäßig festliegen und echte Freizeit sein (9 ObA 102/03w): Der AN muss daher von Arbeitsverpflichtungen befreit sein, sodass er über diese Zeit selbst verfügen kann (RIS-Justiz RS0102995; Grillberger in Grillberger, AZG2 § 2 Rz 5 mwH). Die zeitliche Lage165 der Ruhepausen bestimmt § 11 AZG nicht näher, doch ist aus Wortlaut und Zweck der Ruhepause abzuleiten, dass sie nicht am Beginn oder Ende der Arbeitszeit liegen darf, sondern dem Erholungsbedarf gerecht werden muss (9 ObA 102/03w). Die in § 16 AZG geregelte Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten (zum Begriff vgl § 12 AZG) anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen, zu denen auch die Ruhepausen gehören (Pfeil in Grillberger, AZG2 § 16 Rz 2).

Die Bestimmungen des hier anzuwendenden Bundes-KollV für DN in den privaten Autobusbetrieben (idF des Rahmens 1.1.2011, in weiterer Folge: KollV) lauten auszugsweise:

„III. ARBEITSZEIT[...]2. Fahrpersonal:a) Allgemeines[...] Die Arbeitszeit für Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. [...]d) RuhepausenAllgemeinDie tägliche unbezahlte Ruhepause beträgt [...].[...]h) EinsatzzeitDie Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen (einschließlich der täglichen unbezahlten Ruhepause im Ausmaß von insgesamt höchstens eineinhalb Stunden pro Tag). [...]IV. STEHZEITEN (WARTEZEITEN)1. Fahrplanmäßig konzessionierter periodischer Personentransport:a) Die sich aufgrund des Fahrplans ergebenden Stehzeiten (Umkehrzeiten) der Wagenlenker und des sonstigen Fahrpersonals, bis einschließlich sechs Stunden täglich, werden wie volle Arbeitszeiten entlohnt, wobei sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann. [...]“

2. Zum hier anzuwendenden KollV hat der OGH schon ausgesprochen, dass, soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit iSd § 13b AZG umfasst, sondern auf Ruhepausen iSd § 11 AZG entfällt, nach dem Gesetz keine Entlohnung zusteht. Zugunsten der AN bestimmt der KollV, dass die täglichen unbezahlten Lenk- und Ruhepausen (damals in Pkt III Z 2 lit d KollV noch als „unbezahlte Essenspausen“ bezeichnet) ein Höchstausmaß von 1 1/2 Stunden täglich nicht überschreiten dürfen. Steh- und Wartezeiten (damals „Steh-, Warte- und Umkehrzeiten“ gemäß Pkt III Z 2 lit d KollV), welche Zeiten der Arbeitsbereitschaft und – über das Ausmaß von täglich 1 1/2 Stunden übersteigende – Ruhepausen umfassen, sind gem Pkt IV Z 1 lit a KollV bis einschließlich sechs Stunden täglich wie volle Arbeitszeiten zu entlohnen (9 ObA 308/92; RIS-Justiz RS0051919).

In 8 ObA 56/97m – einem zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners gem § 54 Abs 2 ASGG geführten Verfahren – hielt der OGH an dem in 9 ObA 308/92 erzielten rechtlichen Ergebnis, dass eine unbezahlte Essenspause in die Steh- und Wartezeit verlegt werden kann, fest. Nach Ansicht des Antragstellers im damaligen Verfahren sollte nur dann eine unbezahlte Essenspause iSd Bestimmungen des KollV vorliegen, wenn der AG einen geschlossenen und geheizten Raum mit der Möglichkeit, mitgebrachte Speisen aufzuwärmen und einzunehmen zur Verfügung stellt, oder die Möglichkeit besteht, sich in einem nicht mehr als fünf Gehminuten vom Standort des Busses gelegenen Gasthof zu verpflegen. Dem hielt der OGH entgegen, dass dafür jede gesetzliche oder kollektivvertragliche Grundlage fehle.

3. Daran ist auch für die sich aus den bereits dargestellten Bestimmungen des AZG und des anzuwendenden KollV ergebende geltende Rechtslage festzuhalten. Der Antragsteller beruft sich auch gar nicht auf die Bestimmungen des KollV zur Stützung seiner Rechtsansicht, dass die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des AG, dem AN in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren auch eine inhaltliche Komponente beinhalte, sondern stützt sich dazu auf die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 und 31 ASchG.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Begriff der Ruhepause in den Bestimmungen des AZG und im ersten Teil des hier anzuwendenden KollV abschließend geregelt ist (8 ObA 56/97m). Die den Schutz und die Sicherheit von AN an Arbeitsstätten und Baustellen (§§ 2 Abs 3, 19 ASchG) bezweckenden Vorschriften der §§ 27 bis 29 und 31 ASchG enthalten keine Regelung des Begriffs der Arbeitspause, sondern setzen diesen – wie etwa ausdrücklich § 28 Abs 1 ASchG – vielmehr voraus. Darüber hinaus könnten Verstöße gegen die genannten Bestimmungen des ASchG eine Verwaltungsübertretung iSd § 130 ASchG (insb § 130 Abs 1 Z 15 ASchG) mit den dort ausschließlich normierten Folgen darstellen. Selbst wenn man dem Antragsteller folgen wollte, dass diese Bestimmungen im hier behaupteten Sachverhalt anwendbar wären, könnte mangels rechtlicher Grundlage ein allfälliger Verstoß des AG gegen sie nicht die vom Antragsteller begehrte Feststellung zur Folge haben, dass unbezahlte Ruhezeit als zu bezahlende Arbeitszeit abgegolten wird.

Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.

Anmerkung

Die vorliegende E des OGH schließt nahtlos an ein von (letztlich) denselben Parteien geführtes Vorverfahren an (OGH 12.3.1998, 8 ObA 56/97m; vgl auch OGH9 ObA 308/92 RIS-Justiz RS0051919). Hier wie dort war die Frage gegenständlich, ob und inwieweit Buslenker, die an Wende- oder Umkehrplätzen unbezahlte Arbeitspausen machen, dort eine, bestimmten Mindestanforderungen entsprechende „Pauseninfrastruktur“ zur Verfügung stehen muss. Der OGH verneinte dies unter Verweis auf fehlende Rechtsgrundlagen regelmäßig und recht formal.

Nun kann darüber gestritten werden, welchen Erholungswert die Durchführung einer Arbeitspause inklusive der dort typischerweise zu erwartenden Verrichtungen – wie die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung von Toilettengängen uam – aufweist, wenn dem AN vor Ort und mangels alternativer Dispositionsmöglichkeiten gar keine oder nur rudimentäre Infrastruktur zur Verfügung steht. Man denke etwa an die166 typischerweise an einem Busumkehrplatz bestehende Einrichtung, wie einem Wartehäuschen samt einfacher Sitzgelegenheit.

Allerdings kommt es zunächst auf die rechtlichen Rahmenbedingungen an, die die Grundlage für eine Befassung bilden.

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Die Arbeitspause für Buslenker

Das AZG enthält in seinem § 11 eine allgemeine Regel für Arbeitspausen, die durch die Spezialbestimmung des § 13b AZG in Umsetzung der LenkerRL 2002/15/EG ergänzt wird (vgl Pfeil in Grillberger (Hrsg), Arbeitszeitgesetz3 [2011] § 13b Rz 1). Allerdings setzen leg cit den Begriff der Arbeitspause tatsächlich nur voraus und enthalten keinerlei inhaltliche Anforderungen an Arbeitspausen.

Der Antragsteller berief sich zudem auf die Regelungen der §§ 27, 28 sowie 29 und 31 ASchG. Dort ist für Arbeitsstätten (dazu sogleich) tatsächlich eine gewisse Mindestinfrastruktur vorgesehen. So enthält etwa § 28 ASchG die Verpflichtung, den AN Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. In diesen – sowie bei Nichtbestehen an sonstigen geeigneten Plätzen – sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs 2 ASchG). Allerdings gelten diese Regelungen nur für Arbeitsstätten. Diese wiederum sind gem § 19 alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen AN im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie Arbeitsstätten im Freien (gem § 19 Abs 1 Z 2 ASchG). Dass Autobusse keine Arbeitsstätten iSv § 19 ASchG sind, erscheint recht unzweifelhaft. Der Antragsgegner brachte dieses Argument auch vor und verwies überdies auf die Tatsache, dass auch der anwendbare KollV keinerlei Rechtsgrundlagen für den Antrag enthielte.

2
Überlegungen de lege ferenda

Im Folgenden soll noch ein kurzer Blick auf die materiellen Argumente der Antragstellerin geworfen werden. Im Ergebnis bringt diese nämlich vor, dass es den Lenkern innerhalb der unbezahlten Arbeitspausen nicht oder nur in geringem Ausmaß möglich ist, die üblicherweise während Arbeitspausen verrichteten Dinge vornehmen zu können.

So geht offenbar auch der Gesetzgeber des § 28 ASchG davon aus, dass in den Pausen „allzu menschliche“ Tätigkeiten vorgenommen werden sollen. Das Aufwärmen und Einnehmen von Mahlzeiten, das Ausruhen auf einem Sessel mit Rückenlehne sowie an einem Tisch, allenfalls unter Lektüre einer Zeitung usw. Die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu diesen Zwecken gekühlt aufzubewahren, gehört ebenso dazu. Diese „Komfortmerkmale“ einer Pausenstruktur ordnet der Gesetzgeber also für Aufenthaltsräume in Arbeitsstätten an, an Umkehrplätzen von Buslinien fehlen sie naturgemäß häufig.

Nun ist die Tatsache, dass die betroffenen Lenker in den relativ kurzen unbezahlten Pausen diese Verrichtungen nicht bzw nur sehr eingeschränkt vornehmen können, rechtspolitisch aus mancher Sicht unbefriedigend. Allerdings läge es in der Hand des Gesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen.

Das hier skizzierte Verständnis fußt auf dem Gedanken, dass innerhalb der typischen, etwa halbstündigen unbezahlten Pause die genannten Verrichtungen zu tätigen sind und dafür eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung zu stehen hat. Mangelt es an dieser, konsumiert der AN zwar unbezahlte Freizeit, ist aber arbeitsbedingt nicht in der Lage, während dieser Freizeit solch typische Dinge zu erledigen. Hier greift somit das Arbeitsverhältnis mittelbar in die freie Disposition des AN ein. Ähnliches gilt etwa für zeitlich lange Mittagspausen. Man denke im Handelsbereich an dreistündige Mittagspausen, innerhalb derer der AN – etwa mangels sonstiger Infrastruktur – ebenso keine vollständig privaten Tätigkeiten vornehmen und vielleicht auch nicht nach Hause fahren kann. In solchen Fällen konsumiert der AN zwar freie Zeit, kann aber nicht vollständig nach seinen Intentionen darüber verfügen.

Nun verhält sich die Interessenlage etwa wie beim Flexibilitätszuschlag (vgl dazu Risak, Der Mehrarbeitszuschlag, ZAS 2007/42). Ähnlich dem Gedanken, dass der AN Anspruch auf zusätzliches Entgelt hat, wenn er in seiner privaten Dispositionsfreiheit iwS durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt ist, könnte auch in den hier interessierenden Fällen in diese Richtung nachgedacht werden. AN konsumieren unbezahlte Pausenzeit, können aber mangels Infrastruktur keine sozialadäquaten Verrichtungen vornehmen.

Derartige rechtsfortbildende Gedanken bedürften aber einer Vertiefung, die hier nicht vorgenommen werden kann. De lege lata ist daher die E des OGH nicht zu kritisieren.167