Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

Art 2 Abs 2 und Art 6 Abs 1:
Sozialplan – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und der BehinderungEuGH 6.12.2012, Rs C-152/11 – Odar

Das Verbot jeder Altersdiskriminierung nach Art 2 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG steht der Regelung in einem Sozialplan nicht entgegen, nach der bei der Berechnung der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung anhand des Alters differenziert wird. Es ist zulässig, bei AN, die älter als 54 Jahre sind, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns zu berechnen, selbst wenn sie einen geringeren als den Betrag erhalten, auf den sie bei niedrigerem Alter Anspruch gehabt hätten. Es stellt aber eine nach Art 2 Abs 2 der RL verbotene Diskriminierung aufgrund der Behinderung dar, wenn bei dieser Berechnungsmethode auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten, abgestellt wird.