Gleichbehandlungsrichtlinie – soziale Sicherheit
Gleichbehandlungsrichtlinie – soziale Sicherheit
Art 4:
Mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei AltersrenteEuGH 22.11.2012, Rs C-385/11 – Moreno
Art 4 der RL 79/7/EWG widerspricht der nationalen Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Teilzeitbeschäftigte – bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt – gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, deren Höhe proportional zu ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist (zweifache Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes).