Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen
Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen
Art 14 Abs 2 Buchst b:
Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr MitgliedstaatenEuGH 4.10.2012, Rs C-115/11 – Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe
Die Wendung „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ in Art 14 Abs 2 Satz 1 der VO 1408/71, idFd VO 1992/2006, ist dahin auszulegen, dass darunter ein AN nicht fallen kann, der im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen beschäftigt ist, in denen als Arbeitsort zwar das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, er für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich aber jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeitet.