Angestelltengesetz
Angestelltengesetz
Vereinbart der AG nach einer Wiedereinstellungszusage bei Eingehen eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit der AN neuerlich ein Probemonat, so ist dies zulässig, sofern es nicht zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften kommt. Resultierte die Wiedereinstellungszusage nicht aus einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht, sondern stellte sie ein Entgegenkommen des AG dar, um der AN einen gewünschten Auslandsaufenthalt zu ermöglichen, kann davon nicht ausgegangen werden.
Das auf den Titel des Schadenersatzes gestützte, aus der zeitwidrigen Kündigung durch den AG abgeleitete Klagebegehren des ehemaligen AN auf Einbeziehung in einen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen168 Pensionskassenvertrag ist mangels Vorliegens des Rechtswidrigkeitszusammenhangs unbegründet.