Arbeitszeitgesetz

§ 19c:
ÖBB – Dummy-SchichtenOGH 22.8.2012, 9 ObA 107/11t

Wird dem AN auf Basis einer BV eine von diesem akzeptierte Schichtenfolge mit Plan- und Ablöserschichten (Dummy-Schichten) zugewiesen und wird es durch die Einteilung des AN zu Ablöserschichten im Falle eines vorhandenen Zeitguthabens ermöglicht, dessen Arbeitsleistung in diesen Zeitfenstern grundsätzlich nicht abzurufen (Bekanntgabe bis 72 Stunden vor Beginn), so führt der Entfall der Ablöserschichten zu keinem Entgeltanspruch des AN auf Normalarbeitszeit, wenn damit Zeitguthaben abgebaut und es zu einer „gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit“ kommt.