Entgeltfortzahlungsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
Grundsätzlich ist das Vertrauen des AN in die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung geschützt und es trifft ihn daher bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht zu deren näherer Konkretisierung. Kann der AN dem AG allerdings trotz mehrmaliger Urgenz keinerlei Eindruck über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe vermitteln und informiert er den AG nicht einmal über den vorgeschriebenen Wiederbestellungstermin, dann verliert er für die Dauer der Säumnis, dem AG eine Information über die Vorgangsweise des Arztes zur Dauer des Krankenstands zukommen zu lassen, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Für die Anwendbarkeit der sechsmonatigen Präklusivfrist nach § 1162d ABGB auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem § 5 EFZG macht es keinen Unterschied, ob der AN während des Krankenstands ungerechtfertigt entlassen oder zeitwidrig gekündigt wurde. In beiden Fällen entspricht es der Grundwertung dieser Bestimmung, dass die Folgen einer allenfalls rechtswidrigen Beendigung rasch klargestellt werden sollen.