Mutterschutzgesetz

§ 10 Abs 4, § 15j und § 15k:
Elternteilzeit – Zustimmung zur KündigungOGH 22.8.2012, 9 ObA 91/12s

Verhindert der AG zunächst Verhandlungen nach § 15k MSchG über Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung der AN mit der Rechtsfolge, dass die AN diesfalls die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten kann, so kann er sich – ohne sich vorerst dem gerichtlichen Verfahren nach § 15k Abs 5 MSchG zu unterziehen – nicht auf die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung nach § 10 Abs 4 MSchG berufen.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Bedeutung der §§ 15j Abs 6 bzw 15k Abs 5 MSchG im Falle einer Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung gem § 10 Abs 4 MSchG.169