Arbeitslosenversicherungsgesetz
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Aufgrund der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung gem § 8 AlVG – die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu einer § 10 AlVG-Sperre aufgrund bekannter, aber nicht aktuell festgestellter gesundheitlicher Einschränkungen vorgeschrieben wurde – durch einen Arbeitslosen kann nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen und damit auf die Zumutbarkeit der ihm angebotenen Beschäftigung geschlossen werden.
Auch wenn gem § 9 Abs 8 dritter Satz AlVG eine Belehrung über die Zuweisungsvoraussetzung allenfalls entfallen kann, ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs 2 Z 3 AlVG darzulegen, dass eine Problemlage, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegensteht, vorlag und – iS einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erscheint. Dass die Vermittlungsversuche des AMS und die Bewerbungsbemühungen der Arbeitslosen erfolglos geblieben sind, stellt für sich keine ausreichende Begründung einer Maßnahmenzuweisung dar. Dass eine Distanz zum Arbeitsmarkt eingetreten sei, wenn immer wieder auch nur kurzfristig unselbständig gearbeitet wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sperrbescheid wurde behoben.
Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Wegzeit von rund drei Stunden täglich für jeweils vier Tage pro Woche bei einer täglichen Kurszeit von jeweils drei Stunden unzumutbar wäre, führte der VwGH aus, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten iSd § 9 Abs 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten. Bei Schulungen, Umschulungen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen müsse die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte abgeurteilt werden. Da der Arbeitslose insb nicht darlegte, dass durch die lange Wegzeit seine konkreten Anstrengungen, eine Beschäftigung zu erlangen, beeinträchtigt würden, oder dass etwa die für die Anreise zum Kursort aufzuwendenden Kosten im Verhältnis zu seinen Geldbezügen als Arbeitsloser eine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen würden, wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, hier: Aussage der Partei und Aussage eines potentiellen AG über ein (nicht) geführtes Telefonat zur Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht ausreichend, sich mit formlosen Befragungen bzw telefonischen Stellungnahmen zu begnügen. Es hätte die potentielle AG gem § 48 ff AVG förmlich als Zeugin niederschriftlich vernommen werden müssen. Aufgrund dieses Verfahrensmangels wurde die § 10 AlVG-Sperre behoben.
Unter den Begriff Wohnraumbeschaffung ist auch ein Vorgang zu subsumieren, bei dem durch einen Vergleich gem § 55a EheG im Zuge einer Scheidung das alleinige Eigentum an der zuvor im gemeinsamen Eigentum stehenden (früheren) Ehewohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages auf einen der ehemaligen Ehepartner übergeht, der diese Wohnung (weiter) als Wohnraum nützt. Wird zur Finanzierung dieses Ausgleichsbetrages ein Darlehensvertrag eingegangen, so handelt es sich dabei um ein Darlehen für Wohnraumbeschaffung iSd Abschnitts II. Pkt 7 der FreigrenzenerhöhungsRL.