Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Abs 1 Z 4:
Aufnahme der TätigkeitVwGH 12.9.2012, 2009/08/0200
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; mit dem Begriff der „betrieblichen Tätigkeit“ wird diese Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Aufnahme der betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit erfolgt mit jenem Zeitpunkt, in welchem die im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten werden. Nicht entscheidend ist hingegen, ob auch nur ein einziges betriebliches Umsatzgeschäft zustande gekommen ist, sodass das bloße Fehlen von positiven Einkünften zum Nachweis der Nichtaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht ausreicht.