Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Aus der EuGH-Judikatur ist zwar zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten an eine vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung E 101 gebunden sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine ebensolche Bindungswirkung auch innerhalb des Mitgliedstaates, dessen zuständiger Träger die Bescheinigung ausgestellt hat, eintritt. Vielmehr ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen und sie gegebenenfalls zurückzuziehen, dass der zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen Subsumption unter die Bestimmungen der VO 1408/71 ohne Bindung an die ausgestellte Bescheinigung neu zu beurteilen. Eine Bindung der österreichischen Behörden an die von einem österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Erlassung eines Bescheides ausgestellte Bescheinigung E 101 widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip.