Medizinische und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung
Medizinische und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung
Wesen der Rehabilitation, Rechtsgrundlagen und Grundsätze des geltenden Rehabilitationsrechts
Allgemeines
Daten zum Rehabilitationsgeschehen
Das Rehabilitationssystem der Sozialversicherung im Überblick
Unterschiede im persönlichen Geltungsbereich
Rechtsgrundlagen der medizinischen Rehabilitation
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Pensionsversicherung
Exkurs: Abgrenzung Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation
Rechtsgrundlagen der beruflichen Rehabilitation
Pensionsversicherung
Unfallversicherung
Grundsätze des beruflichen Rehabilitationsrechts in der Pensionsversicherung
Kein Zustimmungsrecht zur Rehabilitation
Geltung des Pensionsantrages „vorrangig“ als Rehabilitationsantrag
Rehabilitation als Pflichtaufgabe oder Pflichtleistung?
Kein Pensionsanspruch während Rehabilitationsmaßnahmen
Kein Pensionsanfall während Maßnahmen der Rehabilitation
Der Grundsatz der „pensionsvermeidenden Rehabilitation“
Keine berufliche Rehabilitation von Unqualifizierten
Keine berufliche Rehabilitation „nach unten“
Die Reform der beruflichen Rehabilitation im SRÄG 2012: Änderung der Grundsätze?
Rehabilitationsreform 2012
Umschulungsgeld
Rehabilitation von Unqualifizierten
„Einheitliche Begutachtungsstelle“ und Begutachtungsstandards
Recht auf medizinische und berufliche Rehabilitation
Case-Management
Im Unterschied zum deutschen Rehabilitationsrecht (SGB IX*) knüpft das österreichische Recht nicht an das Merkmal der Behinderung an. Die österreichischen Sozialversicherungsgesetze sprechen von zu rehabilitierenden Personen oder Versicherten (nur noch der vom Budgetbegleitgeset 2011 [BBG 2011]* vergessene § 307b ASVG* verwendet noch diesen Begriff, die UV benützt den alten Begriff des „Versehrten“, was darauf hinweist, dass Rehabilitation in der SV vor allem in der medizinischen Perspektive auf die Vermeidung von Behinderung gerichtet ist). Deutlich wird dieses Ziel in § 154a ASVG* gemacht, wo die medizinische Rehabilitation der Krankenbehandlung folgen soll. Das Bundesbehindertengesetz* verwendet den Begriff der Behinderung, wenn eine körperliche und geistige Funktionsbeeinträchtigung mehr als sechs Monate andauert. Es regelt die für die Rehabilitation so wichtige Koordinierung der Rehabilitationsträger bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Maßnahmen der Rehabilitation in der SV richten sich an Personen, deren körperliche und geistige Gesundheit (funktionale Leistungsfähigkeit) gestört ist. In vielen Fällen ist mit den Krankheitsfolgen auch der Verlust beruflicher Qualifikationen und der gesellschaftlichen Stellung, mitunter auch der Fähigkeit, am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, verbunden (Teilhabestörung).* Die mit Rehabilitation angestrebten sozialmedizinischen Ziele beziehen sich auf die bestmögliche Wiederherstellung (restitutio ad optimum) der Gesundheit iSd biopsychosozialen Krankheitsmodells (medizinische Rehabilitation) sowie bei Bedarf auf eine beruflichen Neuorientierung zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (berufliche Rehabilitation) sowie auf die Herstellung von Selbsthilfe- und Gemeinschaftsfähigkeit durch soziale Eingliederung (soziale Rehabilitation).
Dieses Verständnis von Rehabilitation entspricht jenem der Weltgesundheitsorganisation (WHO): Rehabilitation ist die Summe jener aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, körperlich, geistig und/oder seelisch Behinderte bis zum höchsten individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gesellschaft finden. Im Mittelpunkt steht demnach Inklusion (Teilhabe). Rehabilitation ist dieser Logik nach der Weg zu Teilhabemöglichkeiten.*
Steht bei der Krankenbehandlung die Akutversorgung im Vordergrund (die sozialrechtliche Behandlungsbedürftigkeit geht jedoch weit darüber hinaus), liegt der Schwerpunkt der medizinischen Rehabilitation in der kontextbezogenen Unterstützung der Krankenbehandlung zur Sicherung des Behandlungserfolges (zB durch Krankengymnastik, Ergotherapie oder psychosoziale Betreuung). Historisch gesehen hat die medizinische Rehabilitation ihren Ursprung bei der Versorgung von Kriegsversehrten. Während die klassische Medizin aber kurativ am Überleben der Versehrten interessiert ist, kämpft Rehabilitation für ein Weiterleben mit möglichst hoher Lebensqualität. Die frühere Sicht, dass Rehabilitation erst ansetzt, wenn die Kurativmedizin an ihre Grenzen gestoßen ist, gilt heute in Anbetracht von Ansätzen der Frühmobilisierung und Frührehabilitation (nach Schlaganfällen oder Hüftprothesen) als überholt.*
Von der medizinischen Rehabilitation ist die Kur abzugrenzen, die zur Behandlung örtliche Heilmittel (Luft, Quellen etc) einsetzt. Pflege unterscheidet sich von der medizinischen Rehabilitation durch die Gewährung von Betreuung und Hilfe. Prävention hebt sich insofern von medizinischer Rehabilitation ab, als ihre Maßnahmen entweder vor der Krankheit (Primärprävention) oder bei der Früherkennung von Krankheiten (Sekundärprävention) ansetzen. Soweit sie der Verschlimmerung einer Krankheit vorbeugt (Tertiärprävention), decken sich ihre Maßnahmen mit medizinischer Rehabilitation. Zwar erfolgt die berufliche Rehabilitation oft erst im Anschluss an medizinische Maßnahmen, aber in vielen Fällen sind schon während der medizinischen Behandlung berufliche Eingliederungsmaßnahmen (Berufsfindung, Arbeitserprobung) erforderlich.*
Den Bemühungen des Gesetzgebers seit Mitte der 1990-iger Jahre, die berufliche Rehabilitation aufzuwerten, waren nur Teilerfolge beschieden. Im Jahrbuch 1995 der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sind 2.417 Bewilligungen für berufliche Maßnahmen der107 Rehabilitation ausgewiesen. Bis 2010 stieg diese Zahl auf 2.800. Im Jahr 2011, dem Jahr des Inkrafttretens des BBG 2011, fiel die Zahl der Bewilligungen wieder auf den Ausgangswert von 1995 zurück.* Somit liegt der Verdacht nahe, dass es weniger einer Neuregelung der beruflichen Rehabilitation bedarf als vielmehr einer Revision der Verwaltungspraxis der Pensionsversicherungsträger. Bedauerlicherweise wird nach wie vor die ökonomische und sozialpolitische Komponente von beruflicher Rehabilitation unterschätzt. Sozialpolitisch geht es darum, Versicherten mit schweren Gesundheitsschäden eine Perspektive zur Integration am Arbeitsmarkt zu geben; ökonomisch gesehen werden durch Rehabilitation die betriebs- und volkswirtschaftlich nachteiligen Folgen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit verringert.
Im selben Zeitraum hat sich die Zahl der von der PVA bewilligten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verdoppelt (2011: 230.000).*
Der Überblick in der folgenden Übersicht über den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Rehabilitation und über deren Zielsetzungen zeigt, dass das sozialversicherungsrechtliche Rehabilitationswesen erhebliche Divergenzen zwischen den Versicherungszweigen aufweist, die sich in erster Linie aus den unterschiedlichen „sozialen Risiken“ und daraus folgend aus unterschiedlichen Rehabilitationszwecken erklären.
Übersicht über die Rehabilitation in der SV:
UV | PV | KV | |
Umfang der Rehabilitation (Rehabilitationsarten) | Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation | Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation | nur medizinische Rehabilitation |
Persönlicher Geltungsbereich | Versehrte iSd UV (§ 172 Abs 2 ASVG) | Versicherte und BezieherInnen von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, psychischen oder der geistigen Beeinträchtigung herabgesunken ist (§ 300 Abs 1 ASVG) | Versicherte (darunter auch Bezieher von Alterspensionen) und Angehörige |
Zielsetzung | Wiederherstellung von Versicherten bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit, dass sie in die Lage versetzt werden, in beruflichen und wirtschaftlichem Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einzunehmen (§ 172 Abs 2 ASVG) | Herstellung bzw Wiederherstellung der zu rehabilitierenden Person bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit, dass sie in die Lage versetzt werden, in beruflichen und wirtschaftlichem Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einzunehmen (§ 300 Abs 3 ASVG) | Wiederherstellung des Gesundheitszustandes so weit, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen können (§ 154a Abs 1 ASVG) |
Sind mehrere Verssicherungsträger an einem „Fall“ beteiligt (zB bei einem Herzinfarkt die Krankenkasse und die PVA), entstehen zwangsläufig Versorgungsschnittstellen, die einer koordinierten Überbrückung bedürfen. In diesem Zusammenhang mangelt es nicht an Vorschlägen zu institutionellen Reformen. Da die Krankenkassen am besten über Erkrankungen ihrer Versicherten Bescheid wissen, wird von einer Seite gefordert, die medizinische Rehabilitation den Kassen zuzuordnen. Umgekehrt – wird behauptet – wäre es wohl unverzichtbar, die PVA zu einem umfassenden Pensions- und Rehabilitationsträger auszubauen. So überlegenswert diese beiden Ansätze auch sind, zeigt sich, dass organisatorische Reformen im Bereich der Rehabilitation politisch nur schwer durchsetzbar sind, weil die Träger und mit ihnen die Politik sehr unterschiedliche Interessen verfolgen.*
Das österreichische Rehabilitationssystem setzt daher auf Kooperation auf Basis von Vereinbarungen. Versicherte mit schweren körperlichen Diagnosen werden von den Kassen früherfasst. Gem § 31 Abs 5 Z 19 und Z 20 ASVG* hat der Hauptverband (HV) Abstimmungs- und Koordinierungsrichtlinien zu erlas108sen. Für diese RRK* (die geltende RL stammt aus dem Jahr 2005) schreibt § 307c ASVG* für die PV einen demonstrativ aufgezählten Mindestinhalt vor, der neben den Grundsätzen der Leistungsgewährung und Kostentragung auch die „Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei der Gewährung der Maßnahmen zwischen den Trägern der Sozialversicherung untereinander und zwischen den Trägern der Sozialversicherung und dem Arbeitsmarktservice sowie den Bundesländern
“ enthält.
Die in Betracht kommenden Personen werden rechtzeitig den Unfallversicherungs- bzw Pensionsversicherungsträgern gemeldet, wo im Idealfall umgehend mit der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation begonnen wird. Darüber hinaus werden Versicherte, die in den letzten 365 Tagen mindestens 40 Tage wegen besonderer (auch psychischer) Indikationen arbeitsunfähig waren, von der Kasse an die im Rahmen des Arbeit- und Gesundheit-Gesetzes errichteten Beratungsstellen (Fit2work) zu einem freiwilligen Beratungsgespräch eingeladen.
Vor dem SRÄG 2012 wurde kurz erwogen, die berufliche Rehabilitation vom AMS vollziehen zu lassen. Der Vorteil hätte in der Arbeitsmarktnähe des AMS (es hat einen besseren Einblick in die Arbeitsmarktsituation und auf die Umschulungslandschaft) liegen können. Sachlich zwingend ist diese Zuweisung aber keineswegs, weil es seit jeher zu den gesetzlichen Aufgaben der Pensionsversicherungsträger zählt, Pensionen mit Hilfe beruflicher Rehabilitation zu vermeiden.
Die Rehabilitation ist in den Leistungskatalogen aller Versicherungszweige der SV (KV, UV, PV) vertreten. Von den drei Rehabilitationsarten (medizinische, berufliche, soziale Rehabilitation) kommen in der UV und PV alle zur Anwendung; in der KV ist Rehabilitation nur in der medizinischen Ausformung vorgesehen.
Unterschiede bestehen hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches: Dem Kausalitätsprinzip folgend ist die UV für die Rehabilitation von Versehrten, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, zuständig, während die KV und PV iSd Finalitätsprinzips im Bereich der medizinischen Rehabilitation für Versicherte (die PV für erwerbstätige Versicherte, die KV subsidiär für die anderen Versicherten), die PV auch für BezieherInnen von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (ausnahmsweise und nur für bestimmte Leistungen auch für Angehörige), die KV auch für die anderen Pensionsbezieher und für Angehörige zuständig ist. Die berufliche Rehabilitation in der PV betrifft Versicherte, bei denen durch entsprechende Maßnahmen eine Invaliditätspension vermieden werden kann. In der PV kommt für Maßnahmen der sozialen Rehabilitation der gleiche Personenkreis wie bei der medizinischen Rehabilitation in Betracht.*
Die für die jeweilige Rehabilitationsart vorgesehenen Leistungen differieren zwischen den Versicherungszweigen nur geringfügig. Bei den sozialen und beruflichen Maßnahmen bestehen kaum Unterschiede und wo sie bestehen, ist das sachlich kaum nachvollziehbar. Im Bereich der medizinischen Rehabilitation sind die Anspruchsvoraussetzungen – ebenfalls ohne sachlichen Grund – unterschiedlich geregelt: So bestimmt § 154a ASVG für die KV, dass die medizinischen Maßnahmen Krankenversicherungsträger „im Anschluss an die Krankenbehandlung“ gewähren. Dieser Passus fehlt in dem die medizinische Rehabilitation in der PV regelnden § 302 ASVG.* Dafür kennt die PV auch Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation (§ 302 Abs 1 Z 1a ASVG).
In der UV und PV fokussiert die medizinische Rehabilitation in den §§ 172 Abs 2 bzw 300 Abs 3 ASVG* (gleichlautend) auf „Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der zu rehabilitierenden Person bis zu einem solchen Grad, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können
“. In der KV steht demgegenüber die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes und der Fähigkeit, „in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen zu können
“ (siehe § 154a Abs 1 ASVG), im Vordergrund. Bei diesen Zweckbestimmungen handelt es sich um programmatische Zielbeschreibungen, aus denen keine Leistungsverpflichtungen der zuständigen Versicherungsträger ableitbar sind. Solche ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen über die einzelnen Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.
Die vorliegenden Ausführungen beziehen sich auf die einschlägigen Normen des ASVG. Darüber hinaus gibt es zumeist gleichlautende Bestimmungen in den Sonderversicherungsgesetzen (GSVG, BSVG etc).
Die medizinische Rehabilitation in der KV dient dazu, „den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern“* und ist im Anschluss an die Krankenbehandlung als freiwillige Leistung zu gewähren. Das Rehabilitationsziel liegt in der Wiederherstellung des Gesundheitszustands der Versicherten und ihrer Angehörigen, damit diese einen angemessenen Platz dauernd in der Gemein109schaft möglichst ohne Betreuung und Hilfe einnehmen können. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation umfassen nach der taxativen Aufzählung des § 154a Abs 2 Z 1 bis 3 ASVG*: die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, die Gewährung von Hilfsmitteln sowie die Gewährung ärztlicher Hilfe und Heilmittel im Anschluss an eine der vorgenannten Leistungen.
Die Leistungen sind bei einem Pensions- oder Unfallversicherungsträger zu beantragen, wobei der Antrag von diesen Trägern an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten ist. Die Pflicht zur Weiterleitung besteht jedoch nur dann, wenn die Maßnahmen nicht ohnehin von Pensions- oder Unfallversicherungsträgern (iSd §§ 302 bzw 189 ASVG*) zu gewähren sind oder diese die Erbringung der Leistung an sich ziehen. Die KV kann die medizinische Rehabilitation den Trägern der PV übertragen. Dann sind die Kosten zu ersetzen, wobei die Vereinbarung von Pauschalbeträgen zulässig ist.* Klar vom Wortlaut des § 154a Abs 6 ASVG* nicht erfasst sind Präventionsmaßnahmen („Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw Gesundheitsvorsorge“). Die Versicherten haben im Fall der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum eine Zuzahlung (gestaffelt nach Einkommen) zu leisten.* Das Gesetz gewährt auch die organisatorische Berechtigung zum Betrieb von Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation.*
In den §§ 189 ff ASVG wird die Pflicht zur Unfallheilbehandlung festgelegt. Dabei wird nicht der Begriff „medizinische Rehabilitation“ verwendet, jedoch eine im Kern ähnliche Formulierung wie in den §§ 154a oder 302 ASVG.
Der Unterschied zu Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation liegt darin, dass die UV die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachende gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führte, zu beseitigen oder verbessern und eine Verschlimmerung mit „allen geeigneten Mitteln“ zu verhüten hat (§ 189 ASVG*). Dabei sind ärztliche Leistungen, Prothesen und Aufenthalte ua in Kuranstalten mitumfasst.*
Anspruch auf eine Leistung besteht nur, wenn Versicherte keinen Anspruch gegenüber der Krankenkasse haben, wobei es der AUVA gestattet ist, die Erbringung einer Unfallheilbehandlung an sich zu ziehen, wenn der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen durch die KV hat.*
Der wohl rechtlich bedeutsamste Unterschied zur KV ist, dass die Unfallheilbehandlung eine Pflichtleistung ist.*
Das Rehabilitationsziel besteht darin, die Leistungsfähigkeit der Versicherten soweit wiederherzustellen, dass diese im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz dauernd einnehmen können. Im Mittelpunkt steht die Erhaltung der Arbeits- bzw Berufsfähigkeit.*
§ 302 ASVG* normiert, was unter Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu verstehen ist. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit § 154a ASVG bzw verweist auf diesen. Die Maßnahmen sind taxativ aufgezählt: Unterbringung in Rehabilitationsanstalten, Bereitstellung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen und unter bestimmten Voraussetzungen von ärztlicher Hilfe.* Anders als im § 154a ASVG sind auch Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation möglich (zB im BBRZ in Wien Leopoldau für psychische Rehabilitationsfälle).*
Das ASVG legt fest, dass die Gewährung solcher Leistungen an Versicherte vorrangig durch die PV zu erfolgen hat.* Der Pensionsversicherungsträger hat zu prüfen, ob Berechtigungen aus der medizinischen Rehabilitation oder aus der Gesundheitsvorsorge bestehen. Sollte die Gewährung von Maßnahmen aus versicherungsrechtlichen oder aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, wechselt die Zuständigkeit zu den Krankenversicherungsträgern. Das bedeutet, dass die medizinische Rehabilitation nach dem Willen des Gesetzgebers primär eine Aufgabe der KV ist. Allerdings wird diese Aufteilung durch den folgenden Satz in genannter Bestimmung potentiell wieder zur PV zurückgespielt, weil diese die Erbringung der Leistung ausdrücklich an sich ziehen kann. Die Versicherten haben dann keinen Anspruch auf Erbringung der Leistung durch die Krankenkassen mehr. Auch in dieser Bestimmung ist ein Kostenbeitrag – mit Verweis auf § 154a ASVG – zu erbringen.* Das ASVG gewährt ausdrücklich die organisatorische Berechtigung der Träger zum Betrieb von Einrichtungen zur Rehabilitation.*110
Krankenbehandlung hat nach dem Wortlaut des Gesetzes die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, zum Ziel. Sie muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten.* Im Unterschied verfolgt die medizinische Rehabilitation den Zweck, den Gesundheitszustand so weit wiederherzustellen, dass die Betroffenen einen ihnen angemessenen Platz in der Gesellschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen (§ 154a ASVG).
Ausgelöst wird eine Krankenbehandlung durch den Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG*). Dabei handelt es sich um einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Für eine Krankenbehandlung wird nicht die völlige Heilungschance verlangt; sie liegt auch vor, wenn dadurch das Leiden gemildert, Verschlimmerungen verhindert oder das Leben verlängert wird. Behandlungsformen, die nicht diesen Zwecken dienen, stellen keine Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. Ist der Zustand des/der PatientIn nicht mehr beeinflussbar, handelt es sich um ein Gebrechen.*
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind im Anschluss an die Krankenbehandlung durchzuführen. Sie sollen den Erfolg der Krankenbehandlung sichern und die Folgen der Krankheit erleichtern (§ 154a Abs 1 ASVG). Demnach geht die Rehabilitation über die Krankenbehandlung hinaus (ohne ein Subsystem der Krankenbehandlung zu sein), wobei aber auch sie ausreichend und zweckmäßig sein muss und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen darf.* Wie dargelegt ist das Verständnis von Rehabilitation als Behandlungsphase nach der Krankenbehandlung nicht mehr zeitgemäß. § 154a ASVG ist sachlich nicht stimmig, weil er seinem Wortlaut nach eine medizinische Rehabilitation während einer Krankenbehandlung ausschließt. Bei Befolgung dieser Bestimmung würde etwa die Dauereinstellung mit Medikamenten zum Ausschluss jeglicher medizinischer Rehabilitation führen. Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation werden in vielen Fällen miteinander verschränkt (und nicht nacheinander) durchgeführt.
In der Verwaltungspraxis wird die Frage, wann Krankenbehandlung endet und rehabilitative Maßnahmen beginnen, mit Hilfe von Konventionen beantwortet. Dennoch sind Kriterien für die Unterscheidung im Einzelfall notwendig, weil damit auch Leistungskompetenz und die Finanzierung verbunden sind. Je breiter Krankenbehandlung verstanden wird, desto größer sind die Abgrenzungsprobleme (zB bei Psychotherapie, die kraft Gesetzes eine Krankenbehandlung darstellt, wohl aber auch medizinische Rehabilitation sein kann). In Anlehnung an die Judikatur des OGH zur Abgrenzung von „Heilbehelfen“ von „Hilfsmitteln“ sollte auch hier auf den jeweiligen Leistungszweck abgestellt werden.* Erfolgssicherung und Erleichterung der Krankheitsfolgen sind die vom Gesetz vorgegebenen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Maßnahmen der Rehabilitation. Da der Begriff der „Krankenbehandlung“ rechtlich weitgehend abgesichert ist, sind unter medizinischer Rehabilitation alle Maßnahmen der Behandlung von kranken Menschen zu qualifizieren, die nicht Krankenbehandlungen im sozialrechtlichen Sinn sind, sofern sie den vorgenannten Zielen dienen.
Die berufliche Rehabilitation soll den Betroffenen ermöglichen, einen neuen Beruf auszuüben. Dieses Rechtsgebiet wird später näher untersucht.
Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation in der UV sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihren früheren bzw einen neuen Beruf anzutreten.* Die Dauer der Ausbildung ist nicht festgesetzt; sie wird gewährt, solange die Erreichung des Rehabilitationszieles erwartbar ist. Weiters gibt es die Möglichkeit, Zuschüsse und Darlehen zu gewähren – etwa zum Kauf von Arbeitskleidung etc. Der Träger hat mit dem AMS zusammenzuarbeiten.
In Anbetracht des zuletzt im Zusammenhang mit Defiziten im Bereich der beruflichen Rehabilitation aufgeflammten Diskurses sollen im Folgenden die Grundsätze der geltenden Rechtslage herausgearbeitet werden.
Mit dem StrukturanpassungsG 1996 hat der Gesetzgeber das Erfordernis der Einholung einer Zustimmung der zu rehabilitierenden Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation aufgehoben. Die Versicherungsträger haben nach § 305 ASVG* zwar unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation umfassend zu111 informieren und zu beraten, aber eine Zustimmung hierzu ist nicht mehr notwendig. In diesem Zusammenhang ist auf die RL des HV hinzuweisen, in denen die persönlichen Beratungs- und Informationspflichten (in Beratungsstellen) präzisiert sind.
Die Aufhebung der Zustimmung zu Rehabilitationsmaßnahmen bewirkt selbstverständlich keinen unmittelbaren Zwang zur Rehabilitation gegen den Willen der in Betracht kommenden Versicherten, de facto ist jedoch der Freiheitsgrad, über die Rehabilitationsmaßnahme selbst bestimmen zu können, deutlich herabgesetzt, weil andernfalls mit finanziellen leistungsrechtlichen Sanktionen zu rechnen ist. Umgekehrt dürfte es im Interesse der Versicherungsgemeinschaft liegen, sich von den noch in den Materialien zur 32. ASVG-Novelle* enthaltenen Beteuerungen zur Freiwilligkeit der Rehabilitation zu distanzieren, um einen mittelbaren ökonomischen Druck auf Mitwirkung an der angebotenen Rehabilitation durch Nichtgewährung von einkommenssichernden Leistungen (Übergangsgeld, Pension, Arbeitslosenleistungen) auszuüben.
Dieser ökonomische Druck zur beruflichen Rehabilitation ergibt sich insofern schon aus § 254 Abs 1 iVm § 253e ASVG,* als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 254 Abs 1 Z 1 (Rechtsanspruch auf Rehabilitation) ohnehin keine Pension gebührt. Wenn sich also Versicherte nicht in die berufliche Rehabilitation einlassen, obwohl § 305 ASVG bestimmt, dass die zu rehabilitierende Person bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken hat, gebühren weder Pension noch nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Leistungen aus der AlV. Auch das Übergangsgeld wird nach § 307b ASVG* bei Weigerung oder Vereitelung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation versagt. Problematisch ist mittelbarer Druck in jenen Fällen, in denen die (befristete) Pension bereits bezogen wird und Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation indiziert wären, die aber verweigert werden. Hier hat die Rsp jedoch Mitwirkungspflichten aus der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht entwickelt, deren Verletzung zur Versagung der Leistung führen kann. Da auch der Antrag auf Weitergewährung einer Invaliditätspension als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, kann im Fall der Gewährung medizinischer Rehabilitationsleistungen die Pension nicht anfallen und bei Weigerung oder Vereitelung zumutbarer Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation das Übergangsgeld versagt werden.*
Rechtspolitisch ähnlich zu sehen ist die in § 261 Abs 1 ASVG* angeordnete vorrangige Geltung des Antrags auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation. Wiederholt wurde in der einschlägigen Literatur beanstandet, das hier von Freiwilligkeit iS von „Entscheidungsfreiheit“ – der Versicherte will ja die Pension und nicht Leistungen der Rehabilitation – keine Rede sein kann, weil er so zugleich mit der Pension, uU auch gegen seinen Willen, die Rehabilitation beantragt.*
Ua sollte die PVA alle Anstrengungen unternehmen, dass letztlich auch die Betroffenen mit den für sie geplanten Maßnahmen einverstanden sind (etwa ein Unfall-Schwerverletzter, der erst nach einiger Zeit wieder Lebensmut fasst und erst dann zur Rehabilitation bereit ist). Dazu gehören besondere Mitwirkungsrechte (§ 362 ASVG*) und in Zukunft wohl auch ein Widerspruchsverfahren (nach deutschem Vorbild) beim Pensionsversicherungsträger.* Liegt aber Rehabilitationsfähigkeit vor, steht das Allgemeininteresse über subjektiven Interessen und rechtfertigt damit sowohl die gesetzliche Ermächtigung zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zustimmung der Versicherten als auch die Anordnung der Geltung des Pensionsantrages zugleich als Rehabilitationsantrag.
Jedenfalls erhalten Versicherte kein Übergangsgeld, wenn sie sich Rehabilitationsmaßnahmen entziehen oder sie vereiteln. Die Pension kann deshalb nicht gewährt werden, weil sie nach § 86 Abs 3 ASVG* nicht anfällt und nach § 307 ASVG* der Anspruch auf eine Invaliditätspension gar nicht entstehen kann. Eine andere rechtspolitische Lösung würde den Grundsatz der Rehabilitation vor Pension konterkarieren. Daher haben sich der OGH unter Bezugnahme auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten und die Lehre mit unterschiedlichen Begründungen für die Nichtgewährung der Pension ausgesprochen.*
Obgleich bereits seit Jahrzehnten in Aussicht gestellt,* gab es bis zum BBG 2011, abgesehen vom Übergangsgeld, nur in der UV einen einklagbaren Anspruch auf solche Leistungen. So normiert § 367 ASVG,* dass über den Antrag auf Gewährung einer Unfallheilbehandlung ein Bescheid zu erlassen ist. Die anderen Leistungen der Rehabilitation sind als Pflichtaufgaben ohne individuellen Rechtsanspruch konzipiert.
Erst mit dem BBG 2011 wurde die berufliche Rehabilitation in der PV als Pflichtleistung eingeführt. In diesen Fällen ist gem § 367 Abs 1 ASVG ein112 Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Bescheid ausdrücklich verlangt wird oder wenn es sich um eine vom Versicherungsträger ohne Einwilligung der Erkrankten verfügte Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung handelt. Dann ist eine Bescheidklage im Rahmen der sukzessiven Kompetenz an das Arbeits- und Sozialgericht zulässig.
§ 367 Abs 1 ASVG macht hinsichtlich der medizinischen Rehabilitation in der KV (und nicht auch in der PV) keinen Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilligen Leistungen; in beiden Fällen muss im Fall der Ablehnung auf Antrag ein Bescheid erlassen werden. Diese Regelung wurde von der Rsp dahingehend ausgelegt, dass zwar kein individueller Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, aber dennoch eine Klage vor dem Sozialgericht eingebracht werden kann.* Das Gericht darf prüfen, ob gem Art 130 B-VG* gesetzmäßiges Ermessen oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese Judikatur wurde in der Lehre sehr kontrovers diskutiert.* Generell gilt für Ermessensentscheidungen der im Gesetz angeführte Grundsatz, dass die Leistung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.* Als weitere Kriterien gelten die finanzielle Situation des Trägers und der Bedarf der Antrag stellenden Personen sowie – wohl kritisch zu betrachten – die Praxis gegenüber anderen Versicherten. Zentrales Prüfelement ist das Sachlichkeitsgebot im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes.*
§ 307 erster Satz ASVG sieht keinen Anspruch auf Invaliditätspensionen für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vor (Ausnahme: Knappschaftspension), schließt diesen aber im zweiten Satz dann nicht aus, wenn die Pension vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallen ist.* Im ersten Fall kann kein Anspruch entstehen, wenn und solange Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden. Im zweiten Fall ist die Leistung vor Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallen. Hier soll die Pension den Lebensunterhalt auch während der Durchführung von Maßnahmen sicherstellen, ein Übergangsgeld steht demnach nicht zu.*
Der Grundsatz, keinen Pensionsanspruch während Maßnahmen der Rehabilitation zuzulassen, wird für den Bereich der beruflichen Rehabilitation auch durch § 254 Abs 1 ASVG bekräftigt, wonach eine Invaliditätspension nur dann gebührt, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e ASVG besteht. In diesem Fall geht der Anspruch auf berufliche Rehabilitation dem Pensionsanspruch vor. Da kein Pensionsanspruch entsteht, kommt auch kein Pensionsanfall in Betracht.
Maßgebender Zeitpunkt für die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ist der Zeitpunkt der amtswegigen Einleitung des Verfahrens. Darunter ist in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung bereits das Anbieten von rehabilitativen Maßnahmen zu verstehen.
Durch die Neuregelung der §§ 254 Abs 1 und 253e ASVG sind auch die Anfallsbestimmungen des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG neu zu bewerten. Dieser bestimmt, dass, wenn dem/der Versicherten medizinische und zumutbare berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, die Invaliditätspension erst anfallen kann, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die „Wiedereingliederung ... in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann“.
Nach § 254 Abs 1 ASVG kann kein Anspruch auf eine Invaliditätspension entstehen, solange ein Recht auf eine berufliche Rehabilitation besteht. Somit kann in Ermangelung eines Anspruchs auch keine Pension anfallen. So gesehen ist die angesprochene Anfallsbestimmung für die berufliche Rehabilitation obsolet und kann nur noch bei Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zur Anwendung kommen, aber selbst dort nur dann, wenn der Pensionsanspruch entstanden ist und der Leistungsanfall in den Zeitraum des Maßnahmenvollzugs fällt. Von diesem Sonderfall abgesehen gilt nach wie vor § 307 ASVG.
Dessen ungeachtet hat die Praxis § 86 Abs 3 Z 2 ASVG als die für das Verbot einer Pension während der Rehabilitation maßgebende Gesetzesbestimmung angesehen. Da aber während der Maßnahmen der Rehabilitation nach § 307 ASVG der Leistungsanspruch gar nicht entstehen kann, widerspricht § 86 Abs 3 Z 3 dem § 307 ASVG und damit auch den rechtlichen (siehe vor allem den Abschnitt VI) wie dogmatischen Grundlagen des Leistungsrechts im ASVG.
Die Auffassung in der Lehre, was unter dem Passus „nicht bewirkt werden kann“ im § 86 Abs 3 Z 2 ASVG zu verstehen ist, war uneinheitlich. Übereinstimmung besteht darin, dass für eine seriöse Chancenbewertung jedenfalls eine Arbeitsmarktprognose unabdingbar ist. Die Meinungen im Schrifttum, wie präzise diese sein soll, reichen vom Vorliegen einer realistischen Chance, im umgeschulten Beruf im Bundesgebiet einen Arbeitsplatz zu finden bis zur Feststellung, dass die Umgeschulten „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ im nach § 255 Abs 5 ASVG umschriebenen Verweisungsfeld einen Arbeitsplatz erhalten können müssen. Gemeinsam ist beiden Ansätzen, dass im Unterschied zum Invaliditätsrecht, wo bekanntlich aufgrund der „abstrakten Betrachtungsweise“ keine Prüfung stattfindet, ob für abgewiesene Leistungs113werber noch Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, hier in einer Art „konkreten Betrachtungsweise“ sehr wohl auch der Arbeitsmarkt ins Blickfeld genommen wird, der nach Abschluss der beruflichen Rehabilitation zumindest Chancen bieten muss, eine Arbeit zu finden. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationsmaßnahmen nur dann ökonomisch zielführend und für die Versicherungsgemeinschaft und die Betroffenen nützlich sind, wenn sie im Rehabilitationsberuf tatsächlich beschäftigt werden, anstatt wieder nur Leistungen aus der AlV zu beziehen.*
Wie sollen mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die späteren Arbeitsmarktchancen eines Umgeschulten prognostiziert werden können? In diesem für die Kosten-Nutzen-Betrachtung und für die soziale Lage des/der Betroffenen nach der Umschulung (Ausbildung) wesentlichen Zusammenhang ist daher die Heranziehung von ArbeitsmarktexpertInnen eine notwendige Voraussetzung für mehr Effizienz in der Rehabilitation. Die in § 86 Abs 3 Z 2 ASVG geforderte „Wiedereingliederung in das Berufsleben“ wird nicht erst anzunehmen sein, wenn tatsächlich ein Arbeitsplatz gefunden wird, sondern bereits dann, wenn die Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen wird. Wird keine Arbeit gefunden, ist die AlV zuständig.
Die als „Grundsatz der pensionsvermeidenden Rehabilitation“ bezeichnete Regelung des § 253e ASVG gewährt einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn Versicherte die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG entweder schon erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit (nach Praxis der PVA fünf Jahre) erfüllen werden. Ein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG besteht somit nur dann, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e ASVG besteht.
Genauer betrachtet geht aus § 253e ASVG nicht hervor, dass eine berufliche Rehabilitation nur dann einen Rechtsanspruch auslösen soll, wenn es sich um eine in der PV der ArbeiterInnen versicherte berufsgeschützte Person handelt. Dem Wortlaut nach wäre auch denkbar, dass unqualifizierte Versicherte, die in absehbarer Zeit eine Invaliditätspension erhalten würden, von der PVA beruflich rehabilitiert werden müssen. Die PVA interpretiert diese Gesetzesstelle aber als exklusives Anwendungsfeld für berufsgeschützte Versicherte mit der Begründung, dass nur dieser Personenkreis überhaupt sinnvoll beruflich rehabilitiert werden kann. Anders formuliert: Die PVA schränkt § 253e ASVG auf Personen ein, die bereits die Voraussetzungen für die Invaliditätspension erfüllen. Wenn aber Unqualifizierte diese Voraussetzungen bereits erfüllen, sind sie in der Tat völlig erwerbsunfähig und nicht mehr sinnvoll rehabilitierbar.
Berufliche Rehabilitation von unqualifizierten Versicherten in der PV der Arbeiter findet daher aus den vorgenannten Gründen im Bereich der PV allenfalls als freiwillige Leistung statt. Aber auch das AMS gewährt keine systematischen Umschulungen für diesen Personenkreis, obwohl die „Ungelernten“ quantitativ die größte Zielgruppe für aktive Arbeitsmarktpolitik sein sollten: Sie sind am stärksten vom Risiko einer dauerhaften Arbeitsmarktausgrenzung betroffen (Potenzial: 15.000 Personen).*
Es stellt sich die Frage, ob im Bereich der PV der Arbeiter eine den Berufsschutz übersteigende Rehabilitation zulässig ist. Dabei handelt sich um eine Thematik, die in den Verhandlungen zum BBG 2011 überaus kontrovers diskutiert wurde. Die AN-Seite hat stets betont, dass die Grenzen des Berufsschutzes durch die Rehabilitation nicht substanziell verändert werden dürfen.* Das Ergebnis war ein als „Überlagerung des Berufsschutzes“ bekannt gewordener Kompromiss, der in § 253e ASVG einen etwas breiter als den Verweisungsschutz von erlernten bzw angelernten ArbeiterInnen angelegten „Rehabilitationsschutz“ ermöglicht, der sich auch auf Tätigkeiten außerhalb des Verweisungsfeldes erstrecken kann, ohne den Berufsschutz, der in den letzten Jahren ohnehin durch die Judikatur beträchtlich ausgehöhlt wurde, substanziell zu untergraben.
Das bedeutet im Ergebnis, dass in der PV der ArbeiterInnen auch eine sogenannte Querrehabilitation (von ArbeiterInnen- auf Angestelltentätigkeiten) zulässig ist. Nach wie vor ist jedoch eine Rehabilitation von Facharbeit auf Hilfsarbeit ausgeschlossen (siehe § 253e Abs 4 ASVG). Die seit Jahren von der Judikatur für rechtmäßig erklärte Verweisung von FacharbeiterInnen (MalerInnen und AnstreicherInnen, MaurerInnen etc) auf BeraterInnen in Baumärkten ist demgegenüber kein Anwendungsfall der Rehabilitation, sondern betrifft den Berufsschutz. Eine betriebliche Einschulung von kurzer Dauer ist keine berufliche Rehabilitation.
Unter welchen Bedingungen eine berufliche Rehabilitation zulässig ist und somit den Anspruch nach § 254 Abs 1 ASVG ausschließt, regelt § 253e ASVG (Rechtsanspruch auf Rehabilitation). § 253e ASVG sieht auch dann einen Anspruch auf Rehabilitation vor, wenn zwar die für die Qualifikation als er- und angelernte Tätigkeit gem den §§ 255 Abs 1 bzw 273 Abs 1 ASVG notwendigen Versicherungsmonate nicht vorliegen, aber ersatzweise zumindest ein längeres Naheverhältnis zur PV bestanden hat (siehe § 253e ASVG zweiter und dritter Satz). Diese Begünstigung ist im SRÄG 2012 weggefallen.
Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation müssen so beschaffen sein, dass mit hoher Wahr114scheinlichkeit auf Dauer Invalidität vermieden werden und mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden kann. Was unter „hoher Wahrscheinlichkeit“ und unter „auf Dauer“ zu verstehen ist, ist unklar. Der Gesetzgeber überlässt die Auslegung offenbar dem OGH, der dazu nur noch nicht die Gelegenheit hatte (aber auch im SRÄG 2012 findet sich dieser Passus!). Deutlich wird jedoch, dass der Gesetzgeber eine Arbeitsmarktexpertise zur Frage der Vermittelbarkeit auf den Rehabilitationsberuf verlangt. Außerdem müssen die Maßnahmen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (siehe auch § 133 Abs 2 ASVG).
Der Pensionsversicherungsträger hat sie stets unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und der Zumutbarkeit der Maßnahmen für die versicherte Person zu erbringen. Zumutbarkeit liegt vor, wenn die Maßnahmen für die versicherte Person „unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden
“ (§ 253e Abs 4 ASVG).
Zum sogenannten Qualifikationsniveau führt das Gesetz aus, dass eine berufliche Rehabilitation auf eine Tätigkeit, mit welcher das bisherige Qualifikationsniveau unterschritten wird, nur mit Zustimmung der zu rehabilitierenden Person zulässig ist. Das Qualifikationsniveau bestimmt sich nach der für die bisherige Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausbildung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Fachkompetenz). Für die praktische Umsetzung sind auch die Erläut zum BBG 2011 zu § 253e ASVG von Bedeutung, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „die Frage des zumutbaren sozialen und wirtschaftlichen Abstiegs ... anhand der bestehenden Judikatur zum Berufsschutz der Angestellten zu beurteilen [ist]
“.*
Bei Berufsunfähigkeitspensionen ist hinsichtlich des Verweisungsfeldes eine Abstufung um eine Kollektivvertragsstufe zulässig. Da ArbeiterInnen in aller Regel auf Angestelltentätigkeiten rehabilitiert werden, können sich dadurch Querverweisungen auf Kollektivvertragsstufen in Angestellten-Kollektivverträgen ergeben, die infolge des Senioritätsprinzips oder betriebsinterner Weiterbildungen wirklichkeitsfremd sind. Personen, die eine Tätigkeit mit Lehrabschluss oder mit mittlerem Schulabschluss ausgeübt haben oder eine solche, mit welcher sie aufgrund praktischer Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben, die Schul- oder Lehrabschlüssen gleichzuhalten sind, dürfen jedoch auf keine Tätigkeiten rehabilitiert werden, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen.
Eine höchstgerichtliche Judikatur zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen ist zurzeit (noch) nicht verfügbar. Da diese Bestimmung auch im SRÄG 2012 zu finden ist, wird es letztlich am OGH liegen, sie mit Leben zu erfüllen.* Den Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, könnten durch eine Neufassung der Gesetzesstelle vermieden werden, die auf einen noch für zumutbar gehaltenen Einkommensabfall (zB von nicht mehr als 25 %) statt auf unrealistische Abstufungen oder diffuse beruflich-qualifikatorische Statusverschlechterungen abstellen.
Auch das Alter und die Arbeitsmarktprognose können ein Ablehnungsgrund für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sein. Nach wie vor ist offen, in welchem Alter sie zulässigerweise noch angeboten werden können. Dabei sollte es weniger auf das Alter als auf die Dauer des Pensionsbezuges bis zur Alterspension ankommen (durch die Anhebung des Pensionsalters beim Tätigkeitsschutz auf 60 Jahre verändert sich auch das in Betracht kommende „faktische Rehabilitationsalter“). Je näher das Alter beim für die RehabilitandInnen möglichen Pensionsantritt liegt, desto weniger effizient ist die berufliche Rehabilitation. Ein Alter bis 55 Jahre scheint sozial vertretbar zu sein. Bezüglich des Arbeitsmarktes bestimmt § 253e Abs 2 ASVG, dass mit der Maßnahme „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen [ist]
“. Hier ist die Heranziehung von AMS-Expertisen geboten, die auch stärker die Verhältnisse auf dem regionalen Arbeitsmarkt beachten sollten. Die Berücksichtigung der „Neigung“ ist ein wichtiges Element der konkreten Berufsauswahl, als Anspruchsvoraussetzung für eine zumutbare berufliche Rehabilitation aber eher fragwürdig; sie ist daher im SRÄG 2012 nicht mehr vorgesehen und durch ein Anhörungsrecht ersetzt worden.
Damit sich AnwärterInnen auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht der Rehabilitation entziehen können, müssen jedenfalls persönliche Ablehnungsgründe (wie zB die Absicht zu einer In-vitro-Fertilisation) außer Betracht bleiben.* Weder Gesetz noch Rsp verlangen eine „konkrete Betrachtungsweise“, nach der die Pension zu gewähren ist, sobald das AMS nach erfolgreicher Rehabilitation keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Das Gesetz sieht keine „Jobgarantie“ vor. Trotzdem sollte das AMS die Vermittlung dieser besonders vulnerablen Gruppe von Arbeitsuchenden zu einem arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkt machen.
Im nun folgenden zweiten Teil des Aufsatzes soll auf jene Änderungen des Rehabilitationsrechts näher eingegangen werden, die ab 1.1.2014 in Kraft treten werden, wobei sich der Rechtsvergleich vor allem auf die Grundsätze des Rehabilitationsrechts beschränken soll.
Das SRÄG 2012 – so viel steht fest – wird zu keinem Paradigmenwandel im österreichischen Sozialversicherungsrecht führen. Sieht man von der neu geschaffenen Pflichtaufgabe der Rehabilitation von „Unqualifizierten“ beim AMS ab, bleiben die Grundsätze weitgehend115 erhalten. In einigen Punkten wird es ab 2014 durchaus Verbesserungen geben (höhere Begutachtungsqualität, Einführung eines Case-Managements), es sind jedoch auch einige Unwägbarkeiten für die Betroffenen auszumachen (berufliche Rehabilitation durch AMS und PVA). Das Ergebnis wird sehr davon abhängen, wie die Rehabilitationsträger und die Gerichte auf die neuen Bestimmungen reagieren werden.
Das dem Übergangsgeld in der PV nachempfundene Umschulungsgeld (§ 39b AlVG idF SRÄG 2012) wird vom AMS gewährt, wenn nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG eine zumutbare und zweckmäßige berufliche Rehabilitation anstelle der Pension möglich ist. Die Grundentscheidung sowohl über das Vorliegen von Invalidität bei Versicherten mit Berufsschutz als auch über die Rehabilitationsfähigkeit (einschließlich der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Rehabilitation) bleibt jedoch weiterhin beim Pensionsversicherungsträger, der für die in Betracht kommenden Rehabilitationsberufe ein „Berufsfeld“ festzulegen hat; das AMS prüft, auf welche konkreten Berufe aus diesem Berufsfeld die versicherte Person rehabilitiert werden kann. Von der Auslegung des „Berufsfeldes“ und der daraus folgenden Arbeitsteilung zwischen AMS und PVA hängt die Qualität der beruflichen Rehabilitation ab. Die abgestufte Zuständigkeit darf jedenfalls nicht dazu führen, dass der Berufsschutz unterminiert wird. Zu verhindern ist auch, dass die PVA weiterhin an ihrer bisherigen eher restriktiven Rehabilitationspraxis festhält. Daher sind vor allem auch die trägerinternen Richtlinien zu überdenken. Erfreulich ist, dass Betroffene nunmehr ein Anhörungsrecht erhalten (§ 362 ASVG idF SRÄG 2012).
Noch immer unbefriedigend ist die Neuregelung der Aufgaben des AMS bei beruflichen Umschulungen von (kumulativ) arbeitslosen, kranken und unqualifizierten Personen zu sehen. Im Arbeitsmarktservicegesetz wird zwar die Umschulung eine Pflichtaufgabe (§ 38a AMSG idF SRÄG 2012), ein Rechtsanspruch (zB auf Wiedereingliederungsgeld) besteht jedoch nach wie vor nicht.
Für die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten wird bei der PVA ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet. Derzeit werden im pensionsrechtlichen Verfahren jährlich mehr als 200.000 Gutachten erstellt.* Von ihnen hängt maßgeblich ab, ob eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gebührt. Bei der Begutachtung werden künftig die einschlägigen Begutachtungsstandards der Fachgesellschaften zu beachten sein. Außerdem sollen die GutachterInnen in einer Begutachtungsakademie aller Pensionsversicherungsträger ausgebildet werden. Diese Maßnahmen dürften zu einer insgesamt höheren Zugangsgerechtigkeit bei Invaliditätspensionen führen.
Es besteht weiterhin kein Recht auf medizinische Rehabilitation (Ausnahme: bei BezieherInnen von Rehabilitationsgeld). Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber nunmehr auch wieder das Recht auf berufliche Rehabilitation und mit diesem auch das Recht auf eine präventive Rehabilitation (bei drohender Invalidität) abgeschafft. Investitionen in die Rehabilitation sind höchst rentabel (Return of Investment: 1:5).*
BezieherInnen von Rehabilitationsgeld sollen während der Krankenbehandlung und medizinischen Rehabilitation im Rahmen eines Case-Managements anhand eines Versorgungsplanes betreut werden. Das Case-Management ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn es tatsächlich alle benötigten Leistungen bereitstellen kann. Angesichts des unzureichenden Sachleistungsangebots und des geringen Kostenzuschusses im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung ist der Erfolg des Case-Managements zweifelhaft. Dazu kommt, dass es vor allem bei psychischen Erkrankungen an einem bereits dem Rehabilitationsgeld vorgelagerten Fall-Management der Kassen fehlt. Fit2work kann die Versorgungsdefizite nicht beseitigen (siehe jedoch § 6 des Arbeit- und Gesundheit-Gesetzes idF SRÄG 2012).116