Das SRÄG 2012
Das SRÄG 2012
Beim SRÄG 2012 handelt es sich um ein Sammelgesetz, das weitgehend die Neuregelung von Invalidität und Rehabilitation vorsieht, aber auch Änderungen des Pflegegeldgesetzes, des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Urlaubsgesetzes mitregelt. Der Vollständigkeit halber werden wichtige Aspekte der letztgenannten Novellierungen vorgestellt, aber nicht erläutert. Der Beitrag beschäftigt sich in erster Linie mit den weitreichenden Änderungen durch das Invaliditätspaket, das einen politischen Kompromiss darstellt, der anläss lich der Behandlung des „Stabilitätspaketes 2012“ im Ministerrat vom 6.3.2012 in den Protokollanmerkungen zu den Themen „Einheitliche Begutachtungsstelle“ und „Systemumstellung Invaliditätspension unter 50“ grundsätzlich festgehalten wurde und der später im Zuge der Verhandlungen von den Koalitionsparteien erneuert und weiterentwickelt wurde. Ursprünglich war im Rahmen des Projekts „Invaliditätspension unter 50“ geplant, die Vollziehung von Invaliditätspensionen bei Personen unter 50 überhaupt dem Arbeitsmarktservice (AMS) zu übertragen. Als das Vorhaben am politischen Widerstand zu scheitern drohte, wurden Modelle einer geteilten Zuständigkeit zwischen Pensionsversicherungsträgern, AMS und Krankenkassen erarbeitet, wovon eines letzten Endes auch Aufnahme ins SRÄG 2012 gefunden hat.
Ziel ist es, Menschen länger gesund im Erwerbsleben zu halten, sie zu aktivieren, statt passive Leistungen in Aussicht zu stellen. Präventive Sozialpolitik und Reintegration in den Arbeitsmarkt soll in den Vordergrund treten. Jährlich wird in rund 7.000 Fällen Personen unter 50 Jahren eine befristete Invaliditätspension zuerkannt. Mit der Einführung des Umschulungs- und des Rehabilitationsgeldes werden davon voraussichtlich knapp 80 % (5.500) in medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen einbezogen. Gemäß den gegenwärtigen Ursachen für befristete Invaliditätspension werden etwa 33 % dieser Gruppe berufliche Rehabilitation benötigen, der Rest medizinische Betreuungsmaßnahmen.
Die Reform tritt, abgesehen von einzelnen Bestimmungen, mit 1.1.2014 in Kraft.
Auf Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden.
Auf Personen, die am 31.12.2013 eine zeitlich befristet zuerkannte Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen, ist § 256 in178 der am 31.12.2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung weiterhin anzuwenden.
Der Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 253e) wird im ASVG aufgehoben, besteht jedoch weitgehend in Form des Anspruches auf Umschulungsgeld im AlVG weiter. Die präventive Rehabilitation (in absehbarer Zeit erfüllen) und die Mindestwartezeiten (36 Kalendermonate), die derzeit im ASVG geregelt sind, entfallen jedoch künftig. Die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit einer beruflichen Rehabilitation, die im § 253e geregelt sind, werden in den § 303 übertragen.
Die befristete Invaliditätspension, die derzeit in § 256 geregelt ist, wird aufgehoben. Für vorübergehende Invalidität wird als neue Leistung das Rehabilitationsgeld, verknüpft mit einem Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation, eingeführt.
Ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht daher nur noch dann, wenn
die Invalidität (§ 255) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt und
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs 4) sind.
Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist. Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität iSd § 255 Abs 1 und 2 oder iSd § 255 Abs 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4) zu entscheiden.
Ein Antrag auf Pension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes.
Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension zurückgezogen worden, kann derzeit nach neun Monaten ein neuerlicher Pensionsantrag gestellt werden, ohne glaubhaft machen zu müssen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert hat. Diese Frist wird auf zwölf Monate erhöht.
Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 Abs 4 zumutbar sind, hat der Träger der PV unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs 1 beantworten lässt.
Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, oder festgestellt, dass die Invalidität voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,
ob Invalidität mit Berufsschutz oder ohne Berufsschutz vorliegt und wann sie eingetreten ist;
ob die Invalidität voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird;
ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs 3) und zumutbar (§ 303 Abs 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann.
Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Für die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten wird bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ eingerichtet. Zur Klärung arbeitsmarktbezogener Fragen ist bei Bedarf ein sachkundiger Vertreter/eine sachkundige Vertreterin des AMS beizuziehen.
Bei der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes iSd Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) sind die Standards der Fachgesellschaften betreffend die medizinische Begutachtung zu beachten.
Die Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation sind unter Beachtung der Grundsätze nach den Richtlinien des Hauptverbandes zu erstellen.179
Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes iSd BPGG herangezogen werden dürfen, haben die Pensionsversicherungsträger nach diesem BG – gemeinsam mit den Trägern der PV nach dem GSVG und dem BSVG und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.
Die Versicherungsträger und das AMS können die Erstellung von Gutachten nach Abs 1 dem Kompetenzzentrum Begutachtung übertragen. Sie haben der PVA die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die übertragenen Begutachtungen zu ersetzen. Die Durchführung des Rehabilitationsverfahrens obliegt in den Fällen der Übertragung der Gutachtenserstellung weiterhin den zuständigen Versicherungsträgern und dem AMS.
Die Änderungen in der KV bestehen im Wesentlichen in der Einführung eines Rehabilitationsgeldes für vorübergehend invalide Personen samt Case Management und in der Regelung eines Kostenersatzes durch die Pensionsversicherungsträger.
Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs 4) sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld.
Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des Case Managements zu überprüfen, und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g). Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende.
Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen, das dem Betrag nach die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, zusammen, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe wie eine Teilpension (§ 254 Abs 7) zu bestimmen ist. Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Betrag des Rehabilitationsgeldes. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld auf Grund des Rehabilitationsgeldbezuges ruht, sind auf die Höchstdauer nicht anzurechnen.
Verweigert die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, so ist ihr das Rehabilitationsgeld nach Hinweis auf diese Rechtsfolge für die Dauer der verweigerten Mitwirkung zu entziehen.
Die Krankenversicherungsträger haben die RehabilitationsgeldbezieherInnen im Übergang zwischen einer Krankenbehandlung und der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit umfassend zu unterstützen und für einen optimalen Ablauf der notwendigen Versorgungsschritte zu sorgen. In diesem Rahmen ist nach einer entsprechenden Bedarfserhebung ein individueller Versorgungsplan zu erstellen. Im Rahmen des Case Managements ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Versicherten regelmäßigen Begutachtungen im Kompetenzzentrum nach § 307g unterziehen. Die Krankenversicherungsträger haben sich hiebei mit dem AMS und dem zuständigen Pensionsversicherungsträger rechtzeitig abzustimmen.
Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a) den Krankenversicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen und die dafür erforderlichen Mittel dem Hauptverband zu überweisen.
Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig iSd ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch eine/n geeignete/n Arzt/Ärztin oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Unter180suchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Das AMS hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung Folge leisten, sind die Bestimmungen zur Arbeitsaufnahme bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.
Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung.
Wenn das AMS zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers.
Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung zum Berufsfeld und der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.
Personen, die Umschulungsgeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken. Personen, die dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, erfüllen den Tatbestand für einen Leistungsverlust gem § 10 AlVG. Wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung fortgesetzt wird und der Ausbildungserfolg durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist, kann vom Leistungsverlust abgesehen werden.
Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes und ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe eines Dreißigstels des monatlichen Existenzminimums gemäß EO. Kann eine begonnene Maßnahme, obwohl keine Pflichtverletzung vorliegt, nicht mehr fortgesetzt werden oder liegt zwischen mehreren Maßnahmen aus organisatorischen Gründen ein schulungsfreier Zeitraum, so gebührt das Umschulungsgeld weiterhin in der bisherigen Höhe. Kann nach einer Pflichtverletzung eine begonnene Maßnahme nicht mehr fortgesetzt werden, so gebührt das Umschulungsgeld nach Ende des Anspruchsverlustes bis zur Teilnahme an der nächsten beruflichen Maßnahme der Rehabilitation nur in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Die Voraussetzung, eine Erwerbstätigkeit beendet zu haben, ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf eine Geldleistung der KV erschöpft ist, nicht anzuwenden.
Die Pensionsversicherungsträger haben für Fälle, in denen sie nach § 367 Abs 4 festgestellt haben, dass die Invalidität voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, dem AMS jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen.
Der – einfache – Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person, der derzeit € 529,– beträgt, ist um € 80,– anzuheben, wenn dieser nicht ohnehin verdoppelt bzw verdreifacht wird. Die Bestimmung tritt mit 1.7.2013 in Kraft. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gem § 108f ASVG zu vervielfachen.181
Zu den Aufgaben des AMS gehört weiters auch die Förderung der Wiederbeschäftigung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen durch Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze und ergänzende bzw vorbereitende Maßnahmen. Dabei ist besonders auf die individuelle Leistungsfähigkeit, den Auf- und Ausbau von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu achten.
Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten.
Das Case Management soll künftig auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Die für diesen Zweck eingesetzten finanziellen Mittel sind bis zu einer Obergrenze von jeweils 1 Mio € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und aus der PV zu bedecken, wobei in einem Jahr nicht verbrauchte Mittel in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden können.
Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Pflegegeldes herangezogen werden dürfen, haben die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG – gemeinsam mit den Trägern der PV nach dem GSVG und dem BSVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.
Nachtschwerarbeit leisten auch AN der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der AN handelt. Dies gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Ist der/die AN nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
wegen der notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
wegen der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des/der eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, oder
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nachweislich verhindert, so hat er/sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige iS dieses BG sind der/die EhegattIn, der/die eingetragene PartnerIn und Personen anzusehen, die mit dem/der AN in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des/der eingetragenen PartnerIn oder LebensgefährtIn sowie die Person, mit der der/die AN in Lebensgemeinschaft lebt.
Die österreichischen Sozialpartner haben sich in einer Vereinbarung (Bad Ischl, Oktober 2011) zur Notwendigkeit der Anhebung des faktischen Pensionsalters bekannt und sich für einen Katalog von präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheit und frühzeitiger Invalidität ausgesprochen. In dieser Vereinbarung treten die Sozialpartner auch für Verbesserungen im Bereich der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ein.
Das SRÄG 2012 ist als Reaktion einerseits auf die von den Sozialpartnern aufgezeigten Mängel in der praktischen Handhabung der beruflichen Rehabilitation und andererseits auf die unbefriedigende Situation von Versicherten mit befristeten Pensionen zu sehen. Erfreulicherweise wird auch die Qualität der Gutachten in den Pensionsversicherungsträgern und dadurch mittelbar auch die Begutachtung auf der Ebene der Sozialgerichte verbessert werden.
Die Arbeiterkammer (AK) unterstützt zwar die Intention des SRÄG 2012, die Zahl der Invaliditätspensionen durch eine Reform des Invaliditäts- und Rehabilitationsrechts zu senken, ist aber nicht in allen Punkten mit der konkreten Umsetzung einverstanden. Aufgrund der zwischen dem AMS, den Pensionsversicherungsträgern und den Krankenkassen geteilten Zuständigkeiten bei der Vollziehung von neuen Leistungen (Umschulungsgeld, Rehabilitationsgeld) entstehen Schnittstellen, die aufwändige Verwaltungsabläufe notwendig machen und insofern für die Betroffenen Belastungen mit sich bringen.182
Ganz zentral ist jedoch die Flankierung des SRÄG 2012 mit einem Mix von gesundheitspolitischen und arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.
Das gleichzeitige Auftreten von Krankheit und Arbeitslosigkeit erhöht die Wahrscheinlichkeit des Übertritts in die Invaliditätspension beträchtlich. Maßnahmen sind umso notwendiger, als Österreich bedauerlicherweise zu den Ländern mit einem vergleichsweise geringen Anteil an Beschäftigten mit chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zählt (siehe „Soziale Sicherungssysteme und Arbeitsmarktperformance in der EU“, AMS/WIFO 2010, sowie SHARE 2011). Da ein nicht unerheblicher Teil der Krankheiten arbeitsbedingt ist (siehe Studien der Arbeiterkammer 2008 und 2012, bzw Arbeitsgesundheitsmonitor 2012), sind die Betriebe vor allem im Bereich des AN-Schutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen.
Zum anderen erfolgt der Übertritt in die Pension bei unter 50-Jährigen nur zu 10 % aus der Erwerbstätigkeit, aber zu 90 % aus der Arbeitslosigkeit oder aus dem Krankengeldbezug. Bei Übertritt aus Arbeitslosigkeit oder Krankengeld liegt die letzte Erwerbstätigkeit bereits durchschnittlich 1,5 Jahre zurück, bei Übertritt aus einem Bezug von Notstandshilfe bereits fünf Jahre. Wären diese Personen rechtzeitig einer psychischen Behandlung zugeführt worden und/oder hätte sich die Arbeitsmarktpolitik diesen Problemgruppen stärker angenommen, wäre die Zahl der Problemfälle deutlich niedriger. Ohne entsprechende Anstrengungen in der Zukunft ist zu befürchten, dass die im Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen werden.
Die AK fordert daher die Einführung eines wirksamen Bonus-Malus-Modells zur Beschäftigung älterer AN, die Schaffung eines Umstiegs von Schwerarbeit auf leichtere Tätigkeiten und ein Experience-Rating hinsichtlich überdurchschnittlich hoher Krankenstandsquoten in den Betrieben.
Die AK betont, dass es nicht genügt, durch bloße Umbenennung bisheriger Leistungen in nunmehr Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld die Pensionsstatistik zu verbessern, sondern es ist auf normativer wie auf der Vollziehungsebene dafür zu sorgen, dass die Betroffenen eine bessere medizinische Betreuung (Krankenbehandlung, medizinische Rehabilitation) erhalten. Dem Gesundheitswesen kann im Übrigen der Vorwurf nicht erspart bleiben, den präventiven Ansatz in der Vergangenheit weitgehend vernachlässigt zu haben (nur rund 2 % der öffentlichen Gesundheitsausgaben entfallen auf Prävention).
Die AK fordert ein alle Lebenswelten umfassendes Präventionskonzept, das auf eine rechtliche Grundlage (Art 15a B-VG) gestellt und mit einer ausreichenden Finanzierungsbasis versehen Vorbild für die EU sein soll.
Die SV kümmert sich viel zu wenig um Personen, die vornehmlich aus psychischen Gründen eine befristete Pension erhalten und die bei entsprechender Betreuung durch die Versicherungsträger und das AMS durchaus wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten. Ohne diese Unterstützung sehen diese Menschen kaum andere Möglichkeiten, als weiter um die Pension anzusuchen.
Die AK fordert daher ein Finanzierungskonzept zum Ausbau der psychotherapeutischen Versorgung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang wird auf das Strategiepapier der Österreichischen SV verwiesen, in dem sich die Sozialversicherungsträger Gespräche mit der Bundesregierung über zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Psychotherapie zum Ziel gesetzt haben.