Die Entwicklung der Rehabilitation im Pensionsrecht der Arbeiter und Angestellten ab 1907

WERNERPLETZENAUER (WIEN)

Mit dem Gesetz vom 16.12.1906 betreffend die PV der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten (RGBl 1907/1) wird eine Pensionsregelung für Angestellte geschaffen. Mit dessen 1. Novelle, der Kaiserlichen VO vom 25.6.1914, RGBl 1914/138 wird die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte berechtigt, ein Heilverfahren einzuleiten, um die Erwerbsfähigkeit eines Invaliditätsrentenempfängers wieder herzustellen. Zu diesem Zweck kann der Versicherungsträger auf eigene Kosten den Versicherten in einer Heilanstalt oder an einem sonst zur Heilbehandlung geeigneten Ort unterbringen. Für die Dauer des Heilverfahrens kann die Invaliditätsrente ganz oder teilweise eingestellt werden (§ 23a).

Durch das AngestelltenversicherungsG vom 29.12.1926, BGBl 1926/388, als AngestelltenG 1928, mit 22.8.1928, BGBl 1928/232 wiederverlautbart, kann in der PV den Versicherten, ohne Rechtsanspruch, eine erweiterte Heilbehandlung gewährt werden. Als erweiterte Heilbehandlung kommen insb die Beistellung von Hauspflege, die Ermöglichung der Pflege in Genesungsheimen, die Ermöglichung von Landaufenthalten und von Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten sowie die Übernahme der Reisekosten für diese Zwecke in Betracht. Für die Dauer einer erweiterten Heilbehandlung, die mit der Gewährung der Unterkunft und vollen Verpflegung verbunden ist, ruht der laufende Bezug aller Barleistungen (§ 47).

Das BG vom 1.4.1927, betreffend die KV, UV und Invalidenversicherung der Arbeiter (ArbeiterversicherungsG), BGBl 1927/125 sah in der PV ein vorbeugendes und ein wiederherstellendes Heilverfahren vor. Durch das vorbeugende Heilverfahren sollte eine drohende Invalidität vermieden oder doch aufgeschoben, durch das wiederherstellende Heilverfahren eine bereits eingetretene Invalidität beseitigt werden. Das ArbeiterversicherungsG ist jedoch niemals wirksam geworden: Aufgrund des Art III Abs 2 ArbeiterversicherungsG wird der Beginn des ArbeiterversicherungsG durch eine VO der Bundesregierung bestimmt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der VO waren ein Sinken der Arbeitslosenzahl im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres unter 100.000 sowie wenn durch eine Besserung der Gesamtlage der Wirtschaft zu erkennen ist, dass die Mehrbelastung der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung durch die Durchführung des ArbeiterversicherungsG kompensiert erscheint. Diese Bedingungen sind aufgrund der folgenden Wirtschaftskrise jedoch nicht eintreten.

Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich treten die Reichsversicherungsordnung (RVO) für Arbeiter sowie das AngestelltenversicherungsG für Angestellte in Kraft. Beide Gesetze sehen vor, dass die Träger der Rentenversicherung ein Heilverfahren einleiten können, um dadurch eine drohende Invalidität bzw Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden. Die Versicherungsträger können insb die Versicherten193 in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unterbringen. Wenn sich ein Versicherter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren entzieht und wäre Invalidität bzw Berufsunfähigkeit durch das Heilverfahren voraus sichtlich verhütet worden, kann die Rente bzw das Ruhe geld auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, sofern der Versicherte auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der Wiedererrichtung der Republik Österreich wurde mit dem Sozialversicherungs-ÜberleitungsG vom 12.6.1947 die SV auf eine neue organisatorische Grundlage gestellt. Die RVO sowie das AngestelltenversicherungsG blieben mit einigen Modifikationen bis zum Inkrafttreten des BG vom 9.9.1955 über die Allgemeine SV (Allgemeines SozialversicherungsgesetzASVG) in Geltung.

Die Stammfassung des ASVG (BGBl 1955/189): Nach dem Leistungskatalog der PV können aus allen Zweigen der PV Leistungen der Gesundheitsfürsorge gewährt werden (§ 222 Abs 3). Die näheren Bestimmungen sind im vierten Teil, Abschnitt VI des ASVG unter der Bezeichnung Gesundheitsfürsorge in den §§ 300 bis 307 geregelt:

Die Pensionsversicherungsträger können Mittel aufwenden, um durch allgemeine Maßnahmen oder Maßnahmen im Einzelfall den Eintritt vorzeitiger Minderung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu verhüten (§ 300). Sie können Versicherten und Rentnern Heilverfahren gewähren, wenn zu erwarten ist, dass eine drohende Invalidität, Berufskrankheit oder Dienstunfähigkeit abgewendet oder eine schon bestehende behoben werden kann. Um einer Gefährdung des Versicherten zu begegnen, kann ein Heilverfahren wegen Tuberkulose auch Angehörigen eines Versicherten und anderen dauernd in seinem Haushalt lebenden Personen gewährt werden. Das Heilverfahren wird insb durch Einweisung in eine Krankenanstalt, eine Heilstätte, ein Kurheim oder eine ähnliche Einrichtung gewährt (§ 301). Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung des Heilverfahrens gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten einem Krankenversicherungsträger übertragen, soweit die Leistungen über das hinausgehen, wozu der Krankenversicherungsträger nach den Bestimmungen der KV verpflichtet war (§ 304). § 305 normiert eine Mitwirkungspflicht: Entzieht sich ein Versicherter oder Rentner ohne triftigen Grund dem Heilverfahren und würde eine Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit durch das Heilverfahren voraussichtlich abgewendet oder behoben werden, kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, sofern der Versicherte oder Rentner auf diese Folge nachweislich hingewiesen wurde.

Für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, einer Heilstätte, einem Kurheim oder einer ähnlichen Einrichtung wird dem Versicherten ein pauschales Taggeld und für dessen Angehörigen ein Familiengeld vom Pensionsversicherungsträger gewährt (§ 302). § 307 normiert ein Zusammenwirken der Versicherungsträger: Um die aufzuwendenden Mittel möglichst wirksam zu verwenden, soll die Gesundheitsfürsorge von den Pensionsversicherungsträgern in planmäßigem Zusammenwirken mit anderen Versicherungsträgern, deren Aufgaben dadurch berührt werden, durchgeführt werden. Vorgesehen wird, dass die Versicherungsträger ihre Zusammenarbeit durch Vereinbarungen regeln und darin ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge abgrenzen sollen. Wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann der Hauptverband mit Genehmigung des BM für soziale Verwaltung diesbezüglich verbindliche Richtlinien aufstellen. Diese Richtlinien für die Rehabilitation in der PV wurden im Jahr 1966 vom Hauptverband aufgestellt.

Mit der 9. Novelle zum ASVG (BGBl 1962/13) wird erstmals der Begriff „Rehabilitation“ in das ASVG übernommen sowie das Leistungsangebot der PV im Bereich der Rehabilitation wesentlich erweitert. Durch den neu eingefügten § 300a können die Pensionsversicherungsträger den Versicherten sowie den Beziehern einer Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit einem Heilverfahren zum Zweck der Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit erstmals Leistungen der beruflichen Ausbildung unter entsprechender Anwendung der §§ 199 bis 202 gewähren. Dies ermöglicht den Pensionsversicherungsträgern zur Erreichung des Rehabilitationsziels die gleichen beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen wie die Unfallversicherungsträger setzen zu können. Diese betreffen neben den Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und der Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderer Hilfsmitteln sowie nötigenfalls Zuschüsse oder Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer Arbeitsausrüstung. Durch den Verweis auf § 201 werden die Pensionsversicherungsträger bei der Durchführung der Leistungen der beruflichen Ausbildung zum Zusammenwirken mit den zuständigen Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern verpflichtet sowie kann die berufliche Ausbildung gegen Kostenbeitrag dem zuständigen Landesarbeitsamt übertragen werden. Die in § 305 normierte Mitwirkungspflicht wird erweitert: Die Rente kann nun auch, wenn der Versicherte oder Rentner durch sein Verhalten den Zweck des Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt, auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden.

Durch die 23. Novelle zum ASVG (BGBl 1969/17) können im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht neben der Pension nun auch allfällige Zuschläge, Zuschüsse und Zulagen auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden.

Mit der 29. Novelle zum ASVG (BGBl 1973/31) wird der seit der 9. Novelle in § 300a bestehende Zusammenhang zwischen einem Heilverfahren und der Rehabilitation gelöst. Dadurch können die Pensionsversicherungsträger noch vor der Notwendigkeit eines Heilverfahrens die gleichen beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen wie die Unfallversicherungsträger treffen. Weiters wird die Koordinierungsobliegenheit des Hauptverbandes erweitert: Um mit den vorhandenen Mitteln einen optimalen Erfolg herbei zu führen, wird der Hauptverband ausdrücklich verpflichtet, verbindliche Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation zu erlassen (§ 31 Abs 3 Z 16).

Mit der 32. Novelle zum ASVG (BGBl 1976/704) wird das Rehabilitationsrecht in der PV durch eine194 umfassende Reform modernisiert. Der Abschnitt VI des vierten Teils des ASVG erhält mit der 32. Novelle zum ASVG die Bezeichnung „Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge“. Die §§ 300 bis 307 wurden neu formuliert sowie die §§ 307a bis 307f neu geschaffen.

Nach § 300 treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn Versicherte infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Die Rehabilitation in der PV umfasst erstmals auch soziale Maßnahmen. Als konkretes Ziel der Rehabilitation wird vorgegeben, die Leistungsfähigkeit Behinderter bis zu einem solchen Grad herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

Die zur Erreichung des angestrebten Rehabilitationszieles dienenden medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation werden von den Pensionsversicherungsträgern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten gewährt; bei den Beziehern einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges. Die Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Auslastung in den eigenen Einrichtungen auch Angehörige eines Versicherten, eines Pensionisten oder Beziehers einer Waisenpension in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, unterbringen und die im Zusammenhang mit dieser Unterbringung notwendigen Reise- und Transportkosten übernehmen sowie soziale Maßnahmen der Rehabilitation nach § 304 gewähren; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass ohne diese Maßnahmen dem Versicherten bzw Pensionisten Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen (§ 301).

Die medizinischen Maßnahmen umfassen insb die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen; die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln; die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss an eine oder im Zusammenhang mit einer der vorgenannten Maßnahmen erforderlich sind. Bezüglich der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation wird ein Subsidiaritätsprinzip verankert: Sie werden vom Pensionsversicherungsträger nur dann gewährt, wenn und soweit der Versicherte nicht auf sie aus einer gesetzlichen KV Anspruch hat. Der Pensionsversicherungsträger kann jedoch die Gewährung der sonst vom Krankenversicherungsträger zu erbringenden Maßnahmen jederzeit an sich ziehen (§ 302).

Der die berufliche Rehabilitation regelnde § 303 erhält den noch heute geltenden Text. In der PV können mit Ausnahme der Zuschüsse zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit wie bisher die gleichen beruflichen Maßnahmen wie in der UV getroffen werden.

Wie bereits erwähnt werden mit der 32. Novelle erstmals soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt. Diese umfassen solche Leistungen, die über die medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 300 angestrebten Rehabilitationszieles beizutragen. In der PV können ausgenommen Zuschüsse zur Adaptierung von Räumlichkeiten, die deren Benutzung erleichtern oder ermöglichen, sowie Zuschüsse zum Ankauf bzw zur Adaptierung eines PKWs die gleichen sozialen Maßnahmen wie in der UV getroffen werden. Als soziale Maßnahmen der Rehabilitation kann einem Behinderten insb ein Darlehen zur Adaptierung von Wohnraum sowie, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, ein Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung einer Lenkerbefugnis bzw ein Darlehen zum Ankauf oder zur Adaptierung eines PKWs gewährt werden. Überdies können die Pensionsversicherungsträger durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommende Trägerorganisation, die Beschäftigung des Behinderten in einer geschützten Werkstätte bzw in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie fördern (§ 304).

Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers bedarf ausdrücklich der Zustimmung des Behinderten oder seines gesetzlichen Vertreters. Dadurch wird zunächst das Prinzip der „Freiwilligkeit der Rehabilitation“ verankert. Vor dessen Entscheidung ist der Behinderte bzw sein gesetzlicher Vertreter vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken, wenn seine Zustimmung erteilt wurde (§ 305). Als Begründung für die Einführung der Zustimmung der Betroffenen zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen wird in den Erl die Erkenntnis des damaligen Gesetzgebers ausgeführt, der zufolge ein Zwang zur Rehabilitation in der Regel ihre Aussichtslosigkeit bedeutet (ErläutRV 181 BlgNR/IA 7/A 24. GP 43).

Für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation hat der Versicherte nunmehr einen Anspruch auf Übergangsgeld. Dieses beträgt monatlich 60 % der durchschnittlichen Monatsbeitragsgrundlage des Beitragsjahres, das vor dem Kalendertag liegt, in dem die Maßnahmen der Rehabilitation beginnen. Für die Angehörigen des Versicherten ist eine Erhöhung des Übergangsgeldes vorgesehen. Ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw eine Barleistung nach dem ArbeitsmarktförderungsG wird auf das Übergangsgeld angerechnet (§ 306).

Der Pensionsversicherungsträger kann wie bisher die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Reha195bilitation, gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, einem Krankenversicherungsträger übertragen sowie die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung übertragen. Ein Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten an die Arbeitsmarktverwaltung ist nunmehr soweit vorgesehen, als sie über das hinausgehen, was die Arbeitsmarktverwaltung an Fördermaßnahmen gewährt hätte, wäre ein entsprechender Antrag auf derartige Maßnahmen gestellt worden (§ 307a).

Die Sanktion bei Verletzung der in § 305 normierten Mitwirkungspflicht wird neuerlich verschärft. Während nach § 305 der Stammfassung bzw idF der 9. und der 23. Novelle die Leistung nur „auf Zeit“ ganz oder teilweise versagt werden konnte, ist nunmehr auch die Versagung der Leistung auf Dauer möglich (§ 307b).

Die bereits durch die 29. Novelle gem § 31 Abs 3 Z 16 verankerte Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes bei der Schaffung geeigneter Vereinbarungen zwischen den Trägern der SV untereinander und zwischen den Trägern der SV und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung sowie den Bundesländern zur besseren Koordination und Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen bei den jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation wird gestärkt und ausgebaut (§ 307c).

Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten und Pensionisten unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen, geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren. Als Maßnahmen kommen insb die Fürsorge für Genesende (zB durch Unterbringung in einem Genesungsheim), die Unterbringung in einem Erholungsheim, der Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten, bzw Zuschüsse zu einem solchen sowie die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, in Frage (§ 307d).

Mit der 32. Novelle zum ASVG werden die Pensionsversicherungsträger zur Einrichtung von Rehabilitationsausschüssen verpflichtet (§ 419 Abs 1 und 3). Den Rehabilitationsausschüssen obliegt gem dem ebenfalls mit der 32. Novelle geschaffenen § 441a die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation.

Seit der 33. Novelle zum ASVG, SozialrechtsÄnderungsG 1978 – SRÄG, BGBl 1978/684, können die Pensionsversicherungsträger die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einem Krankenversicherungsträger gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten übertragen (§ 307d Abs 5).

Durch die 44. Novelle zum ASVG, SRÄG 1988, BGBl 1987/609, werden die Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge zur Einhebung von Zuzahlungen ermächtigt (§ 307d Abs 2).

Seit der 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, können die Pensionsversicherungsträger den Versicherten und Pensionisten, die für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht in Betracht kommen, nunmehr auch die Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen (§ 307d Abs 3).

Durch die 49. Novelle zum ASVG, BGBl 1990/294, können Mittel der PV auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, verwendet werden.

Seit der 50. Novelle zum ASVG, BGBl 1991/676, gewährt die KV die nach pflichtgemäßen Ermessen und nach Maßgabe des § 133 Abs 2 zu erbringende Leistung der „Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung“ (§ 154a). Zur Abgrenzung zu den Aufgaben der KV werden seit der 50. Novelle medizinische Maßnahmen der Rehabilitation vom Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen KV gewährt werden.

Mit der durch die 52. Novelle zum ASVG, BGBl 1994/20, durchgeführten Strukturreform der Sozialversicherungsträger wird die in § 419 Abs 1 und 3 verankerte gesetzliche Verpflichtung der Pensionsversicherungsträger zur Einrichtung von Rehabilitationsausschüssen sowie § 441a ersatzlos aufgehoben. Die Rehabilitationsausschüsse werden nunmehr von den Vorständen der Pensionsversicherungsträger auf Grundlage ihrer gem § 434 eingeräumten Kompetenz zur Errichtung von Ausschüssen eingerichtet.

Auf Grund des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes (AMS-BeglG), BGBl 1994/314, wird neben einem Erwerbseinkommen anstelle einer Barleistung nach dem ArbeitsmarktförderungsG eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS auf das Übergangsgeld angerechnet (§ 306 Abs 4).

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 (Strukt-AnpG), BGBl 1996/201, wird als wesentliche Neuerung der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ gesetzlich verankert: Nunmehr gilt ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation (§ 361 Abs 1 zweiter Satz). Das bisher durch die 32. Novelle verankerte „Prinzip der Freiwilligkeit der Rehabilitation“ wird beseitigt. Die Leistungsanfallsbestimmung des § 86 wird dahingehend erweitert, dass eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn dem Versicherten zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, erst dann anfällt, wenn durch die Rehabilitation die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (§ 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz). Als weitere Maßnahme zur Umsetzung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ wird die in der Versagungsbestimmung des § 307b geregelte Sanktion bei Verletzung der Mitwirkungspflicht neuerlich verschärft: Wenn sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation entzieht oder er durch sein Verhalten ihren Zweck vereitelt oder gefährdet, so sind das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen. Vorgesehen ist, dass diese Folge jedoch nur dann eintritt, wenn dem Behinderten diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind. Erfasst vom Versagungstatbestand sind nunmehr neben den medizinischen auch die beruflichen und die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. Nicht mehr vorgesehen ist, dass die Versagung nur dann eintritt, wenn196 der Behinderte auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht nachweislich hingewiesen worden ist. Ebenso sind eine teilweise Versagung sowie eine Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht mehr vorgesehen. Vereitelt die zu rehabilitierende Person zumutbare Maßnahmen der Rehabilitation, so gebührt ihr weder ein Übergangsgeld noch eine Pension.

Durch den neu geschaffenen vierten Absatz des § 302 werden die Versicherten und Pensionisten im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation bei einer Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, zur Leistung einer Zuzahlung verpflichtet.

Seit dem StruktAnpG 1996 ist die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt gebührt hätte (§ 306 Abs 2). Weiters werden mit dem StruktAnpG 1996, durch eine Ausdehnung des Verweisungsfelds, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension verschärft: Nach § 255 Abs 4 und § 273 Abs 2 ist dem Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

Mit der 53. Novelle zum ASVG, SRÄG 1996, BGBl 1996/411, wird die in § 307d als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge vorgesehene Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln an Versicherte und Pensionisten, die für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht in Betracht kommen, aufgehoben.

Mit der 54. Novelle zum ASVG, Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997, BGBl 1997/139, wurde klargestellt, dass sich die Leistungsanfallsbestimmung des § 86 ASVG sowohl auf medizinische als auch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezieht. Dem § 306 Abs 1 wird ein dritter Satz angefügt: Wenn aufgrund des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit angefallen wäre. Der vierte Absatz des § 306 wird dahingehend erweitert, dass nunmehr neben dem Erwerbseinkommen und der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zusätzlich auch das Arbeitslosengeld nach dem AlVG auf das Übergangsgeld angerechnet wird.

Mit der 55. Novelle, BGBl 1998/138, wird im zweiten Absatz des § 301 für Angehörige die Übernahme der Reise und Transportkosten im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation aufgehoben.

Seit der 69. Novelle zum ASVG, 2. SRÄG 2009, BGBl 2009/83BGBl 2009/83, werden neben einem Erwerbseinkommen und der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes generell Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe, auf das Übergangsgeld angerechnet (§ 306 Abs 4).

Mit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl 2009/135BGBl 2009/135, werden auch die eingetragenen PartnerInnen in den Kreis der Angehörigen nach § 306 Abs 2 aufgenommen.

Die gravierendsten Änderungen im pensionsrechtlichen Rehabilitationsrecht erfolgen durch die 75. Novelle zum ASVG, BudgetbegleitG 2011, BGBl 2010/111BGBl 2010/111. Erstmals wird ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung in der PV geschaffen (§§ 222 Abs 1 Z 2 lit a, 253e und 270a). Zusätzlich werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension um ein vorangegangenes Rehabilitationsverfahren ergänzt und dadurch der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ gestärkt: Nunmehr gilt ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation (§ 361 Abs 1 zweiter Satz). Nach § 253e und § 270a, jeweils erster Absatz, haben versicherte Personen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension bzw die Berufsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation ist auch dann vorgesehen, wenn zwar kein Berufsschutz iSd §§ 255 Abs 2 bzw 273 Abs 1 vorliegt, die versicherte Person jedoch in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag zumindest zwölf Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer qualifizierten Berufstätigkeit oder insgesamt 36 Pflichtversicherungsmonate einer qualifizierten Berufstätigkeit vorweisen kann (§ 253e und § 270a jeweils Satz 2). Als Rehabilitationsmaßnahmen kommen nur solche in Betracht, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität iSd § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. Grundsätzlich darf es zu keiner Rehabilitation nach unten kommen: Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Damit die Versicherten ihren Rechtsanspruch auf diese beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen auch gerichtlich durchsetzen können, wird § 367 Abs 1 dahingehend erweitert, dass nunmehr über einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der PV ein Bescheid zu erlassen ist, wenn die Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

Weiters werden wie bereits erwähnt die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension verschärft: Ein Anspruch auf diese Leistungen ist bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nur dann vorgesehen, wenn als negative Anspruchsvoraussetzung kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach197 den §§ 253e bzw 270a besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar sind (§§ 255 Abs 1 Z 1 und 271 Abs 1 Z 1).

Seit der 75. Novelle umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation auch Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation (§ 302 Abs 1 Z 1a). Übergangsgeld gebührt nunmehr, wenn berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e oder nach § 270a gewährt werden, ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen (§ 306 Abs 1 letzter Satz). Bei einer im Zusammenhang mit der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowie einer im Zusammenhang mit der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erfolgten Unterbringung von Versicherten bzw Pensionsbeziehern richtet sich die Höhe der zu leistenden Zuzahlungen durch einen Verweis auf § 154a Abs 7 Satz 2 bis 4 nunmehr nach den Bestimmungen der KV bei Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation in der KV (§ 302 Abs 4, § 307d Abs 6). Dadurch werden die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten und bei Kur- und Genesungsaufenthalten vereinheitlicht.

Im ersten Satz des § 305 wird die Bezeichnung „der Behinderte“ durch die Bezeichnung „die zu rehabilitierende Person“ ersetzt. Weiters werden die Pensionsversicherungsträger verpflichtet, die zu rehabilitierende Person nunmehr unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.

Die 75. Novelle verpflichtet den Hauptverband über die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den §§ 253e und 270a ASVG, beginnend mit dem Jahr 2012, jährlich einen Bericht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen, in dem die Fallzahlen auszuweisen und die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu evaluieren sind (§ 79c).

Mit der 76. Novelle zum ASVG, SRÄG 2011, BGBl 2011/122BGBl 2011/122, wird auch in der knappschaftlichen PV ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation entsprechend der Bestimmungen der §§ 253e und 270a geschaffen (§§ 222 Abs 2 Z 2 lit a, 276e). Nach § 306 Abs 1 letzter Satz gebührt Übergangsgeld nunmehr, wenn berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e oder § 270a oder § 276e gewährt werden, ab dem Stichtag der Leistungsfeststellung (§ 223 Abs 2).