Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (Hrsg)Kommentar zum Sozialrecht
2. Auflage, C.H. Beck Verlag, München 2011
XXXIV, 2851 Seiten, Leinen, € 174,–
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (Hrsg)Kommentar zum Sozialrecht
XXXIV, 2851 Seiten, Leinen, € 174,–
Praktisch das gesamte Sozialrecht eines Landes in einem Band kommentiert zusammenfassen zu wollen, erscheint unmöglich, noch dazu, wenn es sich um einen entwickelten und hochdifferenzierten Sozialstaat handelt, der überdies das Geburtsland der SV ist. Das vorliegende Werk beweist das Gegenteil. Die 2009 erschienene erste Auflage eines „Palandt“ des Sozialrechts oder eines sozialrechtlichen Pendants für den „Erfurter Kommentar“ war (und zwar offenbar auch kommerziell) so erfolgreich, dass die Herausgeber nichts am ursprünglichen Konzept geändert haben (vgl daher bereits die Besprechung von Resch, DRdA 2010, 287). Dieses ist vor allem an PraktikerInnen gerichtet, die sich sonst vielleicht weniger mit sozialrechtlichen Fragen befassen oder nur mit bestimmten Spezialmaterien zu tun haben, und die einen raschen Zugang zu einzelnen bzw anderen Teilbereichen suchen.
Diesen Zugang erschließt auch die zweite Auflage in hervorragender Weise. Neben einer (mit wenigen Ausnahmen) vollständigen Wiedergabe der Normtexte zum Stand 1.6.2011 finden sich Kommentierungen der wichtigsten Teile der zwölf Bücher des SGB sowie Sammelkommentierungen zu den wichtigsten „Nebengesetzen“ wie dem SozialgerichtsG, dem UnterhaltsvorschussG oder dem WohngeldG und natürlich der VO (EG) 883/2004. Für diese – durchwegs ebenso kompakten wie präzisen – Bearbeitungen zeichnen wieder vor allem hochrangige PraktikerInnen (allein acht der 20 AutorInnen sind am Bundessozialgericht tätig), daneben aber auch einige namhafte VertreterInnen der deutschen Sozialrechtswissenschaft verantwortlich.
Wer einen raschen und präzisen Überblick zu den wichtigsten Teilbereichen des deutschen Sozialrechts gewinnen will, ist mit dem vorliegenden Werk bestens bedient. Dem Verkaufs202motto „So viel Sozialrecht braucht jeder“ wird insofern völlig entsprochen, was freilich auch impliziert, dass jene, die „mehr Sozialrecht“ brauchen, weiterhin zu anderen Kommentierungen greifen müssen. Dennoch ist auch aus der Sicht des österreichischen Sozialrechtlers auf eine baldige Neuauflage zu hoffen.