Ausländerbeschäftigungsgesetz
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit vorliegt, die dem AuslBG unterliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Dass ein Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, steht der Annahme eines Verschuldens des AG, der den Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigt hat, nicht entgegen.
Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen bewilligungsloser Beschäftigung von AusländerInnen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG einerseits und strafgerichtlicher Verfolgung derselben Person wegen organisierter Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1 StGB andererseits liegt keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung vor.
So bereits VfGH 16.12.2010, B 343/10.260