Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1157:
Mobbing – Schadenersatzpflicht bei Unterlassen der gebotenen AbhilfeOGH 26.11.2012, 9 ObA 131/11x
Verletzt der AG bei Mobbinghandlungen gegen einen AN schuldhaft seine Fürsorgepflicht, weil er trotz bekannt gewordener ernster Probleme des AN und dem Erkennen, dass bloße Gespräche nicht ausreichen, nur mehr halbherzig reagiert hat und nicht unverzüglich für ausreichende Abhilfe gesorgt hat, so trifft ihn für den dem AN entstehenden Schaden (Gesundheitsschäden, Verdienstentgang, sonstige Kosten) eine Schadenersatzpflicht nach den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts.