Angestelltengesetz

§ 22:
Keine Postensuchtage für Zeiten eines ErholungsurlaubsOGH 13.9.2012, 8 ObA 28/12v

Ein Freistellungsanspruch nach § 22 AngG (Postensuchtage) kommt für jene Zeiten nicht in Betracht, in denen der gekündigte AN bereits aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert und eine zusätzliche „Freistellung“ begrifflich nicht möglich ist. Das gilt insb auch für Zeiten eines in der Kündigungsfrist gelegenen Erholungsurlaubs, wenn der AN sein Freistellungsbegehren erst nach Zustandekommen der Urlaubsvereinbarung erhoben hat.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Frage, ob ein in der Kündigungsfrist gelegener Erholungsurlaub Auswirkungen auf den Anspruch auf Postensuchtage nach § 22 AngG hat.