Arbeitsverfassungsgesetz
Arbeitsverfassungsgesetz
Werden in einer „Seniorenpension“ ausschließlich PflegegeldbezieherInnen betreut (durchschnittliche Pflegegeldstufe 3, 8), nehmen weiters die Pflegehelferinnen im Beschäftigtenstand des AG einen bedeutenden Anteil ein und sind die typischen Bewohner ab der Aufnahme nicht bloß kurzfristig, sondern bis zu seinem Ableben geblieben, dann ist eine Beurteilung, wonach Pflegetätigkeiten dem Betrieb „das Gepräge“ iSd § 9 Abs 3 ArbVG geben, nicht zu beanstanden.
Der AG soll oder muss keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist. Eine vom Zentralbetriebsrat (ZBR) abgeschlossene BV ist daher rechtswirksam, wenn die Betriebsratskollegien dem AG bekannt gegeben haben, dass der ZBR die BV entwickeln und abschließen solle, obwohl ein ausdrücklicher Beschluss auf Übertragung der Befugnis zum Abschluss der BV durch den BR auf den ZBR sowie die ausdrückliche Übernahme der Übertragung durch den ZBR letztendlich nicht feststellbar waren.