KollV-Arbeitskräfteüberlassung

Abschnitt IX Beschäftigungsgruppe D – Facharbeiter:
Einstufung eines LKW-FahrersOGH 24.9.2012, 9 ObA 97/12y

Nach dem KollV-Arbeitskräfteüberlassung hat die Einstufung in eine der Beschäftigungsgruppen ausschließlich nach den vom KollV detailliert vorgegebenen Kriterien zu erfolgen. Die Beschäftigungsgruppe „E – qualifizierter Facharbeiter“ verlangt ausdrücklich die Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden. Sind diese Kriterien durch das Anforderungsprofil des AN unter weiterer Berücksichtigung des tatsächlich vereinbarten Einsatzfeldes des AN nicht erfüllt, erfolgt die Einstufung eines LKW-Fahrers in Beschäftigungsgruppe „D“ als „Facharbeiter“ rechtmäßig.

Erste oberstgerichtliche Rsp zur Auslegung der einzelnen Beschäftigungsgruppenmerkmale des KollV-Arbeitskräfteüberlassung.