KollV für die DN des Arbeitsmarktservice
KollV für die DN des Arbeitsmarktservice
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Altersdiskriminierung in Bezug auf das Arbeitsentgelt verwirklicht ist, kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung des § 13 Abs 1 Z 2 B-GlBG nicht allein auf eine erst- oder einmalige Festsetzung des Entgelts der betroffenen AN und damit auch nicht allein auf die erstmalige Festsetzung eines Vorrückungsstichtags an, sondern vielmehr auf die vom Klagebegehren betroffenen Entgeltperioden. Um eine aktuelle laufende Diskriminierung zu verhindern, ist es daher gemeinschaftsrechtlich geboten, die ursprünglich gem § 29 Abs 1 KollV aF ausgeschlossenen Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr für die eingeklagten Entgeltperioden ab 1.1.2007 anzurechnen. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten der RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmen-RL) abgeschlossen worden sind.