Pensionskassengesetz
Pensionskassengesetz
§§ 5 Z 2 und 17 Abs 1:
Keine vorzeitige Beendigung des Pensionskassenvertrags durch LeistungsberechtigteOGH 24.10.2012, 8 ObA 64/11m
Leistungsberechtigte können alle Ansprüche aus dem Einlösungsverhältnis gegen die Pensionskasse geltend machen,262 insb die vertraglich vereinbarte Zahlung verlangen. Als begünstigte Dritte kommen ihnen jedoch keine Gestaltungsrechte in Bezug auf den Pensionskassenvertrag zu; diesen kann nur der AG bzw die Pensionskasse kündigen oder einvernehmlich auflösen. Ein individuelles Auflösungsrecht des Leistungsberechtigten verbietet sich zwangsläufig, weil jede Ausübung durch den Einzelnen in die Rechte aller anderen Mitglieder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eingreifen würde.