Urlaubsgesetz

§ 10:
Urlaubsersatzleistung bei unzulässigem „freien Dienstvertrag“OGH 24.9.2012, 9 ObA 51/12h

Wurde zwischen den Parteien ein vermeintlich freier Dienstvertrag abgeschlossen, obwohl es sich in Wahrheit um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt, so ist die Urlaubsersatzleistung von als freie DN fehlbehandelten AN auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts zu ermitteln.

Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, deren Last alleine der AG zu tragen hat, können ebenfalls nicht vom vereinbarten Betrag abgezogen werden, sondern sind vom AG aus dem Titel des Schadenersatzes zusätzlich zu leisten.

Siehe dazu bereits OGH vom 11.6.1997, 9 ObA 185/97i, sowie zuletzt OGH vom 26.7.2012, 8 ObA 56/11k.