Arbeitslosenversicherungsgesetz
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Verweigert ein Arbeitsloser einen Maßnahmenbesuch, da dieser mit seiner geringfügigen Beschäftigung zeitmäßig kollidiert, mit der Begründung, dass ihm seitens des AG – ohne nähere Konkretisierung und unverbindlich – in Aussicht gestellt wurde, dass aus dieser geringfügigen Beschäftigung später eine vollversicherte Beschäftigung werden könne, liegt kein Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG vor.
Wenngleich § 25 Abs 2 AlVG zweiter Satz nur von der „Rückforderung“ der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung, die hier bereits vor der Auszahlung aufgrund der Betretung eingestellt wurde, nicht möglich ist.
§ 6 Abs 6 NH-VO sieht eine Erhöhung der sich aus Abs 2 bis 4 der NH-VO ergebenden Freigrenzen um weitere 50 % bei Überschreiten der Altersgrenze von 50 Jahren und bei Vorliegen eines Grades einer Behinderung von mindestens 50 % vor, wenn diese Voraussetzungen bei der arbeitslosen Person oder beim/bei der EhepartnerIn (LebensgefährtIn) vorliegen. Auch Pkt III der FreigrenzenerhöhungsRL verweist auf diese Bestimmung. Aus beiden Bestimmungen ist somit übereinstimmend abzuleiten, dass die Erhöhung der Freigrenze der Abs 2 bis 4 des § 6 NH-VO sowohl für den/die Arbeitslose/n als auch für LebensgefährtInnen vorzunehmen ist, wenn bei beiden die Voraussetzungen (Alter und Behinderung) dafür vorliegen, wodurch es in Summe zu einer Erhöhung der Freigrenze um insgesamt 100 % kommt.
Der Begriff des Entgelts in § 12 Abs 6 lit a AlVG ist iSd Entgeltbegriffs des ASVG zu verstehen. § 49 Abs 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne DN Anspruch hat.