Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Aus der Tatsache, dass HausärztInnen mit sogenannten Konsulentenverträgen in einem Sanatorium ihre Dienstwünsche anlässlich der monatlichen Dienstbesprechungen frei wählen konnten, kann nicht auf das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit geschlossen werden. Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft. „Selbständigkeit“ iSd § 3 ÄrzteG ist nicht dem gleichlautenden arbeitsrechtlichen Begriff gleichzuhalten. Ist eine Vertretung nur durch einen anderen beim DG beschäftigten Hausarzt möglich und unterliegen die ÄrztInnen auch einer Verschwiegenheitspflicht, liegt ein generelles Vertretungsrecht nicht vor. Besteht weiters ein (sachliches) Weisungsrecht der Belegärzte und sind die ÄrztInnen zur Durchführung (persönlicher) Weisungen der Geschäftsführung verpflichtet, liegen Dienstverhältnisse gem § 4 Abs 2 ASVG vor.
Auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG) gibt es, abgesehen von § 59 Abs 2 ASVG, keine263 Rechtsnorm, mit welcher es der Gesetzgeber den Versicherungsträgern freigestellt hat, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit, mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten oder über die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Pflichtversicherung – etwa durch im Vorhinein gegebene Zusagen im Rahmen von Auskünften – zu disponieren. Wird im Verfahren festgestellt, dass Gewerbeberechtigungen (hier als Lkw-Fahrer) nicht der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen, kann der DG schon deshalb nicht auf die von ihm behauptete Auskunft der Gebietskrankenkasse vertrauen.
Eine Abgeltung kollektivvertraglicher Ansprüche kann nicht schon dadurch erfolgen, dass ein überkollektivvertragliches Monatsentgelt bezahlt wird. Eine Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnug ist nach stRsp des OGH zulässig, der VwGH schließt sich dieser Rechtsmeinung an. Dazu muss aber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden.
Trennungsgelder sind nur dann gem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG beitragsfrei, wenn sie dazu dienen, einen dem DN tatsächlich entstehenden Aufwand abzudecken. Es ist jeweils individuell zu prüfen, ob es sich um eine Vergütung für einen auf Grund von Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit entstehenden Mehraufwand handelt.
Auch Unternehmen ohne Beschäftigte sind – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in die HFU-Liste aufzunehmen, weil § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von DN verlangt. Werden keine DN mehr beschäftigt, sind sämtliche Schulden aus dem Versicherungsverhältnis (einschließlich der vom Krankenversicherungsträger einzuhebenden Umlagen) zu begleichen; die Bagatellgrenze des § 67b Abs 1 ASVG ist nicht anwendbar.
Das in § 111a ASVG den Abgabenbehörden des Bundes eingeräumte Recht, Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben, umfasst auch das Recht des Einspruchs gegen eine Strafverfügung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 153 Abs 1 ASVG bestimmt, dass Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzungen zu gewähren ist. Satzungen sind verfassungsrechtlich als Verordnungen zu qualifizieren; es ist unzulässig, unter Umgehung einer gehörig kundgemachten Verordnung die die Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Ein Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz besteht nach der Satzung nur dann, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Diese Anspruchsvoraussetzung ist nicht erfüllt, wenn abnehmbarer Zahnersatz wegen nicht ausschließbarer oder gar sicherer Veränderungen im Mund vorzeitig neu hergestellt werden müsste. In diesem Fall besteht lediglich ein neuerlicher Anspruch auf abnehmbaren Zahnersatz.
Wird auf einem Betriebsweg aus rein privaten Gründen (hier: Treffen mit einer Bekannten nach Ende der dienstlichen Tätigkeit zu Mittag und Rückfahrt erst am Abend) die Rückreise zeitlich erheblich verschoben, ist der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gelöst.
Nach stRsp sind Zeiten einer AMFG-Schulung Beitragszeiten der Pflichtversicherung, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Berufsausübung. Es ist sachlich gerechtfertigt, zwischen den am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübten, allenfalls berufsschutzerhaltenden Berufstätigkeiten und den im Rahmen von AMFG-Schulungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden, die ausdrücklich nicht dem Ziel der „Erbringung wirtschaftlicher Leistungen“, sondern dem Schulungszweck dienen.
Zahlungen, die die Schwiegertochter als „Unterhaltsbeitrag“ leistet, sind als Nettoeinkommen auf die Ausgleichszulage jedenfalls anzurechnen. Dabei ist es weder erheblich, dass kein Rechtsanspruch bestand, noch, dass die Zahlungen nicht zum Unterhalt verwendet wurden.