Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 39a:
Hauptberufliche Tätigkeit in der elterlichen LandwirtschaftVwGH 17.10.2012, 2011/08/0064

Strittig war die Berechtigung zur Nachentrichtung verjährter Beiträge zur PV. Ein Schulbesuch steht im Allge264meinen einer „hauptberuflichen“ Tätigkeit im Betrieb der Eltern nicht entgegen. Ein Schulbesuch ist begrifflich nicht als „Beruf“ anzusehen, sodass bei einer Person, die neben ihrem Schulbesuch im Betrieb ihrer Eltern tätig ist, diese Tätigkeit im Betrieb der Eltern als Hauptberuf zu werten ist, sofern diese Person keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Anders wäre lediglich dann zu entscheiden, wenn ein Schulinternatsbesuch vorliegt.