Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 63:
BehandlungsbeitragVwGH 12.9.2012, 2010/08/0072

Ein Vertragsarzt entscheidet nicht nur in Erfüllung seiner Behandlungspflicht über die für den Patienten medizinisch gebotene Leistung, sondern bewirkt überdies die Erfüllung des von ihm selbst zu beurteilenden Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger; er entscheidet damit zugleich – anstelle des Versicherungsträgers und mit bindender Wirkung für diesen – über den Versicherungsanspruch des Versicherten. Der Versicherte hat einen Behandlungsbeitrag zu leisten, unabhängig davon, ob es im Verhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Vertragsarzt zu einer Rückabwicklung der Honorarzahlung kommt.