Kallab/HauserEntgeltfortzahlungsgesetz

5. Auflage, Verlag des ÖGB, e-Book inside, Wien 2012, 248 Seiten, € 33,–

MONIKADRS (WIEN)

Inzwischen ist nun nach elf Jahren die Neuauflage des bewährten Praxiskommentars zum Entgeltfortzahlungsgesetz im ÖGB-Verlag erschienen. Dieser ursprünglich von Josef Cerny verfasste Kommentar wurde seit der 3. Auflage auf dem erfolgreichen Gerüst der Vorauflagen zunächst von Thomas Kallab weitergeführt. Für die 5. Auflage (auch wenn die Autoren im Vorwort bereits vorausschauend von der 7. Auflage sprechen) sind nun die beiden Co-Autoren Thomas Kallab und Robert Hauser verantwortlich. Zu erwähnen ist, dass dieses Werk auch als e-Book auf der ÖGB-Webseite zur Verfügung steht.

Die Neuauflage wurde notwendig, obwohl es in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen des Gesetzestextes gegeben hat (lediglich eine Regelung, was mit dem verbleibenden Finanzvermögen geschehen soll, nachdem der Erstattungsfonds durch das ARÄG 2000 abgeschafft wurde [§ 19a Abs 8] und eine Anpassung des Gesetzestextes an356 das neue TAG, das das SchSpG ablöste [§ 1 Abs 2 Z 4]), aber doch Einiges an neuer Literatur und Rsp erschienen ist.

Diesbezüglich möchte ich beispielhaft die Aufarbeitung der neuen Rsp zu § 5 EFZG hervorheben (§ 5 Erl 8): Zutreffend haben die Autoren die Judikaturwende des OGH kritisiert. Während nämlich der OGH zunächst in der E vom 7.6.2006, 9 ObA 115/05k, noch die Entstehung eines neuen Entgeltfortzahlungsanspruches auch in jenen Fällen befürwortet hat, in denen das Arbeitsverhältnis bereits im alten Arbeitsjahr beendet wurde, hat sich der OGH inzwischen (22.10.2010, 9 ObA 36/10z; siehe auch 24.11.2010, 9 ObA 139/09w und 27.4.2011, 9 ObA 59/10g) von seiner früheren E 9 ObA 115/05k distanziert; er begründet dies damit, dass kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch mehr entstehen kann, da aufgrund des vorherigen Vertragsendes kein neues Arbeitsjahr mehr beginnen kann. ME kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch mit Beginn des neuen Arbeitsjahres zwar nicht unbegrenzt neu entstehen, sodass ein/e jahrelang erkrankte/r AN jedes Jahr mit Beginn des fiktiven neuen Arbeitsjahres einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch erwirbt. Den fraglichen Entscheidungen lagen aber ganz andere Sachverhalte zugrunde: Es ging um AN, die während ihres Krankenstandes gekündigt wurden, wobei das Arbeitsverhältnis jeweils nur einige Tage bzw Wochen vor Beginn des neuen Arbeitsjahres geendet hat (zum Teil wurden sie sogar unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes wieder eingestellt). In diesen Fällen hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wohl ganz klar der Vermeidung des Entgeltfortzahlungsanspruches gedient, was ja gerade durch die Bestimmung des § 5 vermieden werden soll. ME ist daher Kallab und Hauser zuzustimmen, wenn sie abweichend von der neuen Rsp des OGH auch dann einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch bejahen, wenn das „fiktive“ neue Arbeitsjahr erst nach Vertragsende beginnt. Dies gilt jedenfalls in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis im zeitlichen Naheverhältnis zum nächsten Arbeitsjahr aufgelöst wird oder eine Wiedereinstellungszusage bzw auch eine bloß faktische Wiedereinstellung unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes die Vermutung nahelegt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der Umgehung der Entgeltfortzahlungsbestimmungen dienen soll. In diesem Sinne ist in der Neuauflage des EFZG-Kommentars nun auch von einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen AG-Kündigung und neuer Entgeltfortzahlungsverpflichtung die Rede, der nicht mehr gegeben sei, wenn zwischen Ausspruch der Kündigung und Beginn des neuen (fiktiven) Arbeitsjahres zumindest ein Jahr liegt. Insofern sprechen sich die Autoren für eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts aus.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass der vorliegende Kommentar das Entgeltfortzahlungsrecht der ArbeiterInnen umfassend, systematisch und praxisnahe aufarbeitet, wobei es den Autoren sehr gut gelungen ist, die wesentlichen Aspekte in leicht verständlicher Art und Weise zusammenzufassen, weshalb dieses Werk nicht nur der Wissenschaft, sondern vor allem auch PraktikerInnen aufs Wärmste empfohlen werden kann.