BurzFlexible Entgeltgestaltung

Linde Verlag, Wien 2013, 264 Seiten, kartoniert, € 58,–

DIETERWEIß (LINZ)

In diesem – auf einer im Jahr 2012 an der Universität Wien approbierten Dissertation basierenden – Werk unternimmt der Autor den Versuch der wissenschaftlichen Aufarbeitung diverser Möglichkeiten der flexiblen Entgeltgestaltung und möchte damit der immer wichtiger werdenden Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen Rechnung tragen.

Der erste Eindruck dieses Werks wird freilich durch eine auffallend hohe Dichte an – teilweise sinnstörenden (etwa wenn von einem Unterbleiben der jeweiligen, verschuldeten Leistung die Rede ist; S 207 Abs 1 aE) – Schreibfehlern und Zitaten von Werken in Vorauflagen (etwa Rummel, ABGB2 und Löschnigg, Arbeitsrecht10) etwas getrübt; auch die Sinnhaftigkeit des umfangreichen Abkürzungsverzeichnisses erscheint dadurch etwas relativiert, dass mehrere Abkürzungen für denselben Begriff angeführt werden (EB und ErläutRV), eingeführte Abkürzungen nicht – oder jedenfalls nicht durchgängig – verwendet werden (etwa AN bzw DN, AG bzw DG und BR), im Text jedoch andere zu finden sind, die nicht im Verzeichnis aufscheinen (etwa nhM).

So manche in der Einleitung – die Ansätze eines interessenpolitischen Plädoyers für (möglichst) grenzenlose Freiheiten bei Entgeltflexibilisierung enthält – gewählte Formulierung lässt erahnen, wohin die Reise gehen wird. Diese Ahnung wird durch die erzielten – und in einem eigenen Kapitel in Thesenform zusammengefassten – Ergebnisse im Wesentlichen bestätigt. Bemerkenswert erscheint in diesem Kontext etwa der Ansatz, der AN sei aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet, die Kosten für seinen Vertragspartner möglichst gering zu halten, und habe daher bei Unterbleiben der Dienstleistung wegen wirtschaftlicher Sinnlosigkeit für den AG keinen Anspruch auf leistungsbezogene Prämien. So wird denn auch eine großzügige Ausnahme von leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen aus den Entgeltfortzahlungsregelungen358 als überlegenswert bezeichnet, um variable Entgeltformen für den AG interessanter zu gestalten (S 231).

Insgesamt können dem vorliegenden Werk allerdings durchaus einige Anregungen für eine weitere Diskussion zu diesem – durch die ArbVG-Novelle BGBl I 2010/101BGBl I 2010/101 teilweise neu gestalteten – Themenbereich entnommen werden.