Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

Art 1, 2 und 5:
Krankheit als Behinderung – Verkürzung der Arbeitszeit als verpflichtende Vorkehrungsmaßnahme des AGEuGH 11.4.2013, Rs C-335/11 und C-337/11 – Ring und Skouboe Werge

Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine länger dauernde physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, kann einer Behinderung iSd RL 2000/78/EG gleichzuhalten sein. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann als eine Vorkehrungsmaßnahme nach Art 5 der RL angesehen werden, die ein AG ergreifen muss – sofern sie für ihn keine unverhältnismäßige Belastung darstellt –, damit Menschen mit Behinderungen ihre Beschäftigung ausüben können.

Weiters kann eine nationale Regelung, wonach der AG den Arbeitsvertrag mit einer „verkürzten Kündigungsfrist“ von einem Monat beenden kann, wenn der betreffende AN innerhalb der letzten zwölf Monate krankheitsbedingt 120 Tage mit Entgeltfortzahlung abwesend war, behinderte AN benachteiligen und so zu einer mittelbar auf der Behinderung beruhenden Ungleichbehandlung iSd RL führen. Es sei denn, die Bestimmung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus.

Art 2 Abs 2 und 10 Abs 1:
Diskriminierende Einstellungspolitik eines ProfifußballvereinsEuGH 25.4.2013, Rs C-81/12 – Asociatia Accept

Öffentliche Äußerungen des „Patrons“ eines Profifußballvereins (einer Person, die sich als Geschäftsführer darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird), mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird, können dazu führen, dass dem Verein die Beweislast dafür obliegt, dass er keine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt. Der Anschein einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung könnte mit einem Bündel übereinstimmender Indizien widerlegt werden.