Insolvenzrichtlinie
Insolvenzrichtlinie
Nach der RL 2008/94/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der AN in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren AG vorzusehen. Sie können eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der AN vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des AG angeordnet wird.
Die RL 2008/94/EG findet auf Pensionsansprüche ehemaliger AN aus einer von ihrem AG eingerichteten betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung. Bei der Feststellung, ob ein Mitgliedstaat seine Verpflichtung nach Art 8 der RL erfüllt hat, dürfen die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden. Weiters erfordert die ordnungsgemäße Umsetzung von Art 8 der RL, dass ein AN bei Zahlungsunfähigkeit seines AG mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Pensionsansprüchen ergeben, für die er Beiträge entrichtet hat.
Die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats stellt keine Ausnahme dar, die ein geringes Schutzniveau der Interessen der AN rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.