Lohngleichheitsrichtlinie
Lohngleichheitsrichtlinie
Nach Art 141 EG und der RL 75/117/EWG verrichten AN gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Bei einer dem Anschein nach vorliegenden mittelbaren Entgeltdiskriminierung hat der AG eine sachliche Rechtfertigung des festgestellten Entgeltunterschieds zwischen den AN, die sich für diskriminiert halten, und den Vergleichspersonen beizubringen.428
Statistische Angaben sind zulässig; das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob sie sich auf eine ausreichende Zahl von (Vergleichs-)Personen beziehen, sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und sie generell gesehen als aussagekräftig erscheinen. Das Interesse an guten Arbeitsbeziehungen darf neben anderen objektiven Umständen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang stehen.