Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen
Verordnung über die Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen
Art 65:
Arbeitslosenunterstützung für arbeitslos gewordenen Grenzgänger nur vom WohnsitzstaatEuGH 11.4.2013, Rs C-443/11 – Jeltes ua
Gem Art 65 Abs 2 der VO 883/2004 und in Entsprechung der Vorschriften über die Freizügigkeit nach Art 45 AEUV kann ein arbeitslos gewordener Grenzgänger Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnsitzstaat beziehen. Dies gilt auch dann, wenn der AN zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat. Der AN hat jedoch die Möglichkeit, sich auch der Arbeitsverwaltung im Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung zur Verfügung zu stellen, um dort zusätzliche Unterstützung bei der Wiedereingliederung zu erhalten.
Der EuGH stellt damit klar, dass die Bestimmungen der neuen VO 883/2004 nicht im Lichte seiner früheren Rsp zur VO 1408/71 (EuGH 12.6.1986, Rs C-1/85 – Miethe) auszulegen sind.