Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 879:
Sittenwidrigkeit der Entlassung?OGH 27.11.2012, 8 ObA 37/12t

Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, im vorliegenden Fall die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit durch den AN während eines anhängigen ersten Entlassungsverfahrens, ist im Anfechtungsverfahren zu klären. Damit die Entlassung als nichtig iSd § 879 ABGB beurteilt werden kann, bedarf es allerdings wesentlich gravierenderer Umstände als des Fehlens eines objektiv hinreichenden Entlassungsgrundes.

Nach der stRsp ist es auch zulässig, für den Fall der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung zu einem späteren Zeitpunkt eine Eventualbeendigung auszusprechen. Dies gilt ebenso (und gerade) für den Fall, dass diese Eventualauflösungserklärung betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr erfolgreich angefochten werden kann, sei es, weil der BR ihr zugestimmt hat, oder weil die berücksichtigungswürdigen sozialen Gründe weggefallen sind.

§ 1151:
Volontariat beim RadiosenderOGH 29.1.2013, 9 ObA 150/12t

Wurde eine Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften nach einer dreitägigen Einschulungsphase mit diversen journalistischen und sonstigen bei einem privaten Radiosender anfallenden Tätigkeiten betraut (Teilnahme an Pressekonferenzen, Durchführung von Umfragen, Materialrecherchen, Beitragsbearbeitung, Hörerservice etc), die sie zwar grundsätzlich selbstständig ausführte, aber schon deshalb der Hilfe und steter Kontrolle bedurfte, weil sie nicht zwei Monate dieselben Tätigkeiten iS einer Urlaubsvertretung verrichtete, sondern an verschiedenen Stellen im Sender eingesetzt war, dann kann im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit als maßgeblich angesehen werden.

Auch die Einbindung in den täglichen Betriebsablauf und Dienstplan zwecks Koordination eines derart vielseitigen Einsatzes ist dabei nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb – wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung – doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden.

§ 1293:
Pensionsschaden: Keine Schadenersatzpflicht bei Verstoß gegen das AuslBGOGH 26.11.2012, 9 ObA 134/12i

Eine Schadenersatzpflicht der AG für sozialversicherungsrechtliche Nachteile, die der AN durch Nichtanmeldung bei der SV entstehen, ist zu verneinen, wenn die AN bewusst und gewollt eine Beschäftigung einging und ausübte, mit der sie gegen das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs 2 AuslBG verstieß und die ihr nach dem Verständnis von AG und AN auch keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bieten sollte.

§§ 1295 ff:
Allgemeiner Schadenersatzanspruch aufgrund einer sozialwidrigen bzw altersdiskriminierenden Kündigung?OGH 24.1.2013, 8 ObA 76/12b

Die rechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die soziale Gestaltungspflicht des AG besteht aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnungen in § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG in der Anfechtbarkeit der Kündigung wegen Sozial429widrigkeit. Das Anfechtungsrecht der Belegschaft wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ist von der Fürsorgepflicht des AG zu unterscheiden; eine Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann nicht mit einer Rechtswidrigkeit iSd § 1295 ABGB gleichgesetzt werden.

Den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts wird auch durch die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) derogiert. Somit verdrängen die Klagefristen nach den §§ 15 und 20 GlBG die allgemeinen Verjährungsvorschriften des ABGB.

§ 1389:
Keine Bereinigungswirkung eines Vergleichs hinsichtlich nicht aktueller PensionsansprücheOGH 29.1.2013, 9 ObA 92/12p

Die Anwartschaft auf eine später anfallende Firmenpension ist regelmäßig nicht von einem anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleich erfasst, nach dem „sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt seien“, wenn der Anspruch aus der Firmenpensionsregelung beim Vergleichsabschluss noch nicht aktuell gewesen, sondern erst danach entstanden ist. Eine andere Auslegung der allgemeinen Bereinigungsklausel läuft nicht auf einen Vergleich, sondern auf einen Verzicht des AN auf unabdingbare Ansprüche hinaus.

Siehe dazu bereits OGH 17.6.1992, 9 ObA 96/92 sowie OGH 20.1.2012, 8 ObA 97/11i.