Arbeitsverfassungsgesetz

§ 2:
Versicherungsunternehmen: Verbandsempfehlungen über die Pensionszulage sind kein KollVOGH 21.2.2013, 9 ObA 130/12a

Die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs herausgegebenen „Verbandsempfehlungen über die Pensionszulage“ erfüllen nicht die formalen sowie inhaltlichen Voraussetzungen eines KollV. Sie wurden weder von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG einerseits und der AN andererseits unterzeichnet, noch iSd § 14 Abs 1 ArbVG hinterlegt und iSd § 14 Abs 3 ArbVG kundgemacht.

§ 29:
Schriftlichkeitsgebot einer BV – Paraphen auf den AustauschblätternOGH 29.1.2013, 9 ObA 153/12h

Waren sich BR und AG einig, dass sie die ursprüngliche BV ändern wollten, hielten sie diese Änderungen auf Austauschblättern schriftlich fest und paraphierten sie diese, dann ist die Änderung der BV formwirksam zustande gekommen. Besteht kein Zweifel, dass die Änderungen von den ursprünglichen Urkundserrichtern stammen, würde es eine Überspannung des Formerfordernisses des § 29 ArbVG bedeuten, im Interesse Dritter zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots die vollständige Unterschrift der handelnden Personen zu verlangen.

§ 97 Abs 1 Z 4:
Zulässige Differenzierungen im SozialplanOGH 26.11.2012, 9 ObA 129/12d

Im Rahmen eines Sozialplans darf danach unterschieden werden, ob eine über Initiative des AG getroffene einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, welche zur Zuerkennung der begehrten Leistungen führt, oder ob eine auf den eigenen Wunsch des AN zurückzuführende einvernehmliche Auflösung erfolgt, welche eben nicht zu den Leistungen berechtigt.

§ 101 Satz 3:
Zustimmung zur VersetzungOGH 26.11.2012, 9 ObA 101/12m

Gem § 101 Satz 3 ArbVG bedarf eine verschlechternde Versetzung eines AN der Zustimmung des BR. Liegt nach Einschätzung des BR keine verschlechternde Versetzung vor, beschließt er jedoch „die Zustimmung (in eventu) gem § 101 ArbVG zu erteilen“, dann kann diese Erklärung gerade durch die Bezugnahme auf § 101 ArbVG zwanglos dahin verstanden werden, dass der BR mit der Versetzung auch für den Fall einverstanden ist, dass sie (doch) als verschlechternde Versetzung zu beurteilen ist.

§ 105 Abs 3 Z 1 lit i:
Eventualkündigung – kein verpöntes MotivOGH 27.11.2012, 8 ObA 63/12s

Der von § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verfolgte Zweck bezieht sich auf den Schutz des AN im Arbeitsverhältnis. Ein AG, der mit einer von ihm ausgesprochenen Eventualkündigung für den Fall des Erfolgs der Anfechtung der ersten Kündigung nur an der Absicht festhält, das Arbeitsverhältnis mit dem AN zu beenden, stellt mit der Eventualkündigung aber keinen offenbar nicht unberechtigten Anspruch des AN aus dem Arbeitsverhältnis in Frage und verwirklicht daher kein verpöntes Motiv iS dieser Bestimmung.