Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 333 Abs 1 und Abs 3 :
DienstgeberhaftungsprivilegOGH 2.1.2013, 9 ObA 147/12a
Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden durch eine Haft430pflichtversicherung gedeckt ist, sohin eine Versicherungssumme aus einer bestehenden Pflichthaftpflichtversicherung zur Verfügung steht. Es bleibt auch dann beim DG-Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG, wenn ein AG in seiner KFZ-Werkstätte dem AN mit einem Kundenfahrzeug einen Schaden zufügt, dieser aber die KFZ-Haftpflichtversicherung (aus Verschulden des AG) nicht in Anspruch nehmen kann, weil ihm weder die Daten des Kunden noch des Kundenfahrzeugs oder der Haftpflichtversicherung bekannt sind.