Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Eine für den AN völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung (die Lotus-Notes-Fachkenntnisse des AN reichten nicht aus, um dem Kurs überhaupt folgen zu können) kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d Abs 1 AVRAG qualifiziert werden. Der AG hat daher trotz entsprechender Vereinbarung keinen Anspruch auf Rückersatz der Kosten.
Den AG trifft daher die Beweislast für die sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung. Die Begründung, der AN hätte keine Bemühungen gesetzt sich zu integrieren, ist nicht tragend, ist es doch in erster Linie Sache des neuen AG, den neuen Gegebenheiten aufgrund des Betriebsübergangs in der Praxis Rechnung zu tragen und vor einem übereilten Kündigungsausspruch das Gespräch mit dem AN zu suchen.
Der betriebsübergangsbedingte Übergang eines iSd BEinstG bestandgeschützten Arbeitsverhältnisses stellt als solcher noch keinen den Widerspruchsgründen des § 3 Abs 4 AVRAG gleichzuhaltenden Grund dar. Wenn der begünstigte behinderte AN beim Erwerber einem erhöhten Kündigungsrisiko ausgesetzt wäre und man diesen Umstand in seinem Gewicht den in § 3 Abs 4 AVRAG genannten Gründen gleichstellen will, bedarf es dazu eines konkreten Anhaltspunkts im jeweiligen Sachverhalt.